Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/6 O 336/88)

 

Tatbestand

Der Kläger ist beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung der Beklagten in Koblenz beschäftigt. Er begehrt mit der Klage Atbeitnehmererfindervergütung für eine, ein Gerät zur Simulation von Radioaktivität betreffende Diensterfindung aus dem Jahre 1979. Die Erfindung hat der Kläger zusammen mit dem bei der Firma F. und H. angestellten Dr. H gemacht und der Beklagten am 26.03.1979 gemeldet. Auf die Erfindungsmeldung (Bl. 28. 0 der Akten) wird Bezug genommen. Der Beklagte hat mit Schreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 29.11.1979 (Anl. N zum Schriftsatz vom 06.01.1989) die Erfindung unbeschränkt in Anspruch genommen. Auf die Erfindung ist das Patent 2.918.978 erteilt worden, dessen Inhaberin die Firma F. und H. ist. Auf die Patentschrift (Bl. 11 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Dieses Unternehmen nimmt die Rechte der Beklagten an dem Patent treuhänderisch und unentgeltlich wahr. Unstreitig waren der Kläger und Dr. H. zu je 50% am Zustandekommen der Erfindung beteiligt.

Die Beklagte bezieht seit 1987 erfindugsgemäße Geräte von der Firma F. und H., die inzwischen von der Firma FAG Kugelfischer Georg Schäfer KGaA übernommen worden ist. Insoweit ist unstreitig, daß 1987 insgesamt 225 Geräte SVG-Üb zum Stückpreis von 16.218,00 DM beschafft wurden. Mit Schrifsatz vom 16.12.1991 (Bl. 43 ff., 435 der Akte) hat die Beklagte ergänzend mitgeteilt, im Oktober 1991 weitere 10 Geräte SVG-Üb beschafft zu haben, deren Stückpreis 22.151,98 DM betragen habe.

Die Parteien haben in der Vergangenheit über die Höhe der dem Kläger zustehenden Erfindungsvergütung verhandelt, ohne daß eine Einigung erzielt worden wäre. Nachdem der Kläger Anfang 1984 eine Zahlung von 300,00 DM erhalten hatte und im Dezember 1985 ein Beschaffungsvertrag über die oben genannten Geräte geschlossen worden war, unterbreitete die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.1986 dem Kläger ein Angebot über die zu zahlende Vergütung, auf dessen Grundlage weitere 1.000,00 DM an den Kläger zur Auszahlung kamen. Auf das Schreiben Bl. 32-35 der Akte wird Bezug genommen. Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte, führte die Beklagte den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim deutschen Patentamt vom 03.11.1987 (Bl. 39 ff. der Akte) herbei, dem aber beide Seiten widersprochen haben. Nachdem die Beklagte im Jahre 1987 die ersten 225 erfindungsgemäßen Geräte bezogen hatte, unterbreitete sie mit Schreiben vom 27.10.1988 dem Kläger erneut ein Vergütungsangebot, das sich für die bezogenen Geräte auf 8.700,94 DM belief, auf den Verlust steuerlicher Vergünstigungen hinwies und den Vorschlag einer Pauschalvergütung enthielt. Auf das Schreiben Bl. 19-12 der Akte wird Bezug genommen. Nachdem auch auf dieser Grundlage keine Einigung erzielt werden konnte, setzte die Beklagte mit Schreiben vom 18.11.1988 (Bl. 124-126 der Akte) die Vergütung auf 8.700,94 DM fest und brachte diesen Betrag zur Auszahlung. Dieser Festsetzung wurde unstreitig fristgemäß widersprochen. Im Verlaufe des Rechtsstreits hat die Beklagte mit weiterem Schreiben aus dem Mai 1990 (Bl.18 ff. der Akte) die in den Jahren 1988 und 1989 bezogenen Gerätesätze auf 289 und 156 Stück beziffert und die zu zahlende Vergütung auf insgesamt 24.567,58 DM fortgeschrieben. Die sich daraus ergebene weitere Vergütung von 14.566,64 DM hat sie an den Kläger ebenfalls gezahlt. Nachdem die Firma F. und H. von der Firma FAG übernommen worden war, hat diese dem Miterfinder Dr. H. auf der Grundlage der im Schreiben vom 22.10.1991 (Bl.48 ff. der Akte) mitgeteilten Einigung Arbeitnehmererfindervergütung gezahlt.

Der Kläger hat zunächst auf Feststellung und Auskunftserteilung geklagt und ist, nachdem das Auskunftsbegehren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, zur Klage auf Zahlung angemessener Erfindervergütung übergegangen. Er hat dazu im wesentlichen vorgetragen, es sei bei der Beklagten das Problem erkannt worden, daß es nicht angängig sei, jemanden zu Übungszwecken mit Radioaktivität in Berührung zu bringen. Im Jahre 1979 habe es daher bereits ansatzweise Entwicklungen zur Simulation von Radioaktivität gegeben, jedoch sei ein mängelfreies, brauchbares und allen Anforderungen gerecht werdendes Übungsgerät bei der Beklagten nicht vorhanden gewesen. Zwar habe man Strahlenspür- und Verstrahlungsmeßgeräte besessen, mit denen aber nur tatsächlich vorhandene Strahlung habe gemessen werden können; lediglich für das Strahlenspürgerät sei eine Ausbildungsversion vorhanden gewesen, mit der aber eine realitätsbezogene Simulation von Radioaktivität nicht möglich gewesen sei. Im übrigen hätten, wie sich aus der TAF der Beklagten vom 18.05.1979 (Bl.53 ff. der Akte) ergebe, die vorhandenen Strahlenspür- und Verstrahlungsmeßgeräte wegen Veralterung zur Ablösung durch das Nachfolgegerät angestanden. Gegenstand der Erfindung sei ein Gerät, mit welchem es generell möglich sei, Radioaktivität realitätsgetreu zu simulieren, und zwar nicht nur ...

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