Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung im Kaufvertrag ("Wohnung") als stillschweigend zugesicherte Eigenschaft
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 13.04.2000; Aktenzeichen 7 O 279/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Hanau vom 13.4.2000 - 7 O 279/00 - teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147.705,11 Euro nebst 5,8 % Zinsen seit dem 5.2.1999 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Teileigentums, eingetragen im Grundbuch des AG H., Grundbuch von G., Bl. ..., lfd. Nr. 1, 151/1.000 Miteigenumsanteil an dem Grundstück Gemarkung G. Flur ..., Flurstück .... Gebäude- und Freifläche T-Str. ..., Größe ..., mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Räumen, sowie dem Sondernutzungsrecht an der Freifläche Nr. 1 (Lichthof), sowie des Teileigentums, eingetragen im Grundbuch des AG H., Grundbuch von G., Bl. ..., 120, 10/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung G. Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche T.-Str. ..., Größe ..., mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Räumen sowie dem Sondernutzungsrecht an der Freifläche Nr. 2 (Lichtschacht).
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zu 95 %, dem Kläger zu 5 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über zwei Eigentumswohnungen sowie - im Wege der Anschlussberufung - auf Feststellung dessen weiter gehender Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Der Beklagte war Eigentümer dreier Eigentumswohnungen im Hause T-Straße ... in H. Seit 1996 betrieb der Eigentümer der vierten Eigentumswohnung G. die Aufstockung und den Ausbau zweier weiterer Wohnungen im Dachgeschoss; er erwarb hierfür von dem Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 27.12.1996 zwei 159,61/1.000 Miteigentumsanteile an dem bebauten Grundstück für einen Kaufpreis von 70.000 DM und beauftragte den Architekten A. mit der Bauplanung. Die Stadt H. erteilte die Baugenehmigung. Auf Anfechtung durch die Eigentümerin eines angrenzenden Grundstücks wurde die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans - Überschreitung der zulässigen Grundstücksausnutzung - jedoch wieder aufgehoben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 9.6.1997 mit Beschluss vom 28.1.1998. Die Aufstockungspläne G. waren damit in ihrer ursprünglichen, die auf der fortbestehenden Nutzbarkeit der vorhandenen Wohnungen zu Wohnzwecken beruhenden Form gescheitert.
Noch während des laufenden Anfechtungsverfahrens hatte G. indes einen Nachtragsantrag zu seinem Bauantrag gestellt, der nun zusätzlich eine Umwidmung der beiden Eigentumswohnungen des Beklagten im Souterrain zu Nutzfläche vorsah, um so eine Überschreitung der GFZ und GRZ durch die Aufstockung und den Ausbau des Dachgeschosses zu vermeiden. Obwohl diese Planung die Aufgabe der Wohnnutzung der Souterrainwohnungen des Beklagten voraussetzte, gab dieser selbst hierzu nach seiner Darstellung zunächst keine Erklärungen ggü. der Baugenehmigungsbehörde ab. Allerdings erklärte er in einem späteren Schreiben an das Bauaufsichtsamt der Stadt H. vom 18.10.1998, er werde "beide leer stehenden Wohnungen im Kellergeschoss ... nicht mehr zu Wohnzwecken nutzen", die neue Baugenehmigung sei mit seinem Einverständnis und in seinem Auftrag beantragt worden, und auch eventuelle Rechtsnachfolger würden sich "selbstverständlich ebenfalls an die Auflagen in der Baugenehmigung zu halten" haben.
Der Beklagte befasste sich nun seinerseits mit dem Gedanken an eine Veräußerung der Souterrainwohnungen. Als der Architekt A. dies erfuhr, informierte er den Kläger, einen seiner persönlichen Bekannten, über die Verkaufsüberlegungen des Beklagten. Es kam zu Verkaufsverhandlungen der Parteien, die in die notarielle Beurkundung eines Angebots des Klägers zum Abschluss eines Kaufvertrages vom 24.4.1998 mündeten. In dieser Urkunde erteilte der Kläger dem Beklagten das unwiderrufliche, bis zum 30.7.1998 befristete Angebot zum Kauf der Wohnungen für zusammen 275.000 DM. Der durch Annahmeerklärung des Beklagten zu schließende "Kaufvertrag über Wohnungs- und Teileigentum" war in dieser Urkunde bereits in vollem Wortlaut enthalten. Die gegenständlichen Souterrainwohnungen waren darin als "Eigentumswohnungen" bzw. als vermietete "Wohnungen Nrn. 1 und 2" bezeichnet. In § 17 war d...