Entscheidungsstichwort (Thema)

Gefährdung des Unterhalts des Schenkers als Verstoß gegen die guten Sitten

 

Normenkette

BGB §§ 134, 138, 519

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 30.04.2019; Aktenzeichen 13 O 190/17)

 

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.04.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung in Höhe von EUR 81.621,68 Erlösauskehr aus einer Teilungsversteigerung. Bei den Parteien handelt es sich um Geschwister.

Der Kläger erwarb im Jahr 2008 mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin das im Grundbuch des Amtsgerichts Stadtteil1, Blatt ... verzeichnete Grundstück, Gemarkung Stadtteil1, Flur ..., Flurstück ... zu jeweils hälftigem Miteigentum.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17.10.2011 übertrug er seinen hälftigen Grundstücksanteil unentgeltlich auf seine Mutter. Anlass war zum einen, dass der Kläger seinen Grundstücksanteil vor dem Zugriff von Gläubigern schützen wollte. U.a. drohte dem Kläger seitens des Finanzamts Stadt1 aufgrund der Vollziehung von bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2004-2006 die Zwangsvollstreckung (vgl. Vortrag des Klägers gemäß Schriftsatz vom 04.12.2017, dort S. 2, Bl. 103 d.A.). Zum anderen war Motivation des Klägers auch, dass der Kläger als Hartz-IV-Empfänger keinen Grundbesitz haben durfte (vgl. S. 4 des Schriftsatzes, Bl. 105 d.A.).

§ 5 des Vertrages lautet (Bl. 14 d.A.):

"Solange Herr Vorname1 A lebt, bedarf die Übernehmerin zu jeglicher Verfügung über den vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteil, sei es Veräußerung oder Belastung, der vorherigen schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes."

In § 6 heißt es:

"Frau Vorname2 A geht für sich und ihre Rechtsnachfolger die Verpflichtung ein, den ihr mit dieser Urkunde überschriebenen 1/2-Miteigentumsanteil an Ihren Sohn Vorname1 A zurückzuübertragen, wenn sie

  • gegen das in § 5 vereinbarte Verbot verstößt oder
  • vor ihrem Sohn Vorname1 verstirbt und in Ansehung des Vertragsgrundbesitzes nicht ausschließlich von ihrem Sohn Vorname1 beerbt wird.

Der hierdurch begründete bedingte Rückübertragungsanspruch bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Geltendmachung durch Herrn Vorname1 A gegenüber seiner Mutter Vorname2 A oder deren Erben. [...]"

Auf Antrag der ehemaligen Lebensgefährtin und mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 06.11.2014 wurde das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung versteigert. Der erzielte Erlös wurde zugunsten der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers und der Mutter des Klägers hinterlegt.

Nachdem die Mutter des Klägers am 23.04.2015 verstorben war, erhielt die Beklagte als Alleinerbin der Mutter des Klägers einen anteiligen Übererlös in Höhe von EUR 81.621,68.

Die Beklagte war von den Eltern der Parteien aufgrund Erbvertrags vom 12.05.1995 als Alleinerbin des zuletzt Versterbenden eingesetzt worden. Der Vater der Parteien verstarb bereits im Jahr 1995.

Der Kläger hat behauptet, er habe mit seiner Mutter am 10.01.2015 die Abtretung etwaiger ihr aufgrund der Teilungsversteigerung zustehender Ansprüche zu seinen Gunsten vereinbart. Hierzu habe seine Mutter eine entsprechende, von ihm vorgefertigte Erklärung unterzeichnet (Anlage Bl. 35a d.A.). Er habe mit seiner Mutter über den Inhalt der Erklärung gesprochen und ihr sodann bei der Unterzeichnung stützende Hilfe geleistet, da sie selbst aus eigener Kraft die Unterschrift nicht habe leisten können. Seine Mutter sei aufgrund wiederholter Stürze und einer Erkrankung im Magenbereich zu geschwächt gewesen, um die Unterschrift selbstständig leisten zu können. Es sei der unbedingte und übereinstimmende Wille seinerseits und seiner Mutter gewesen, ihm den wirtschaftlichen Wert des Grundstücksanteils - und damit auch einen etwaigen Anspruch auf Erlösauskehr - zu sichern.

Der Kläger ist erstinstanzlich der Ansicht gewesen, diese gemeinsame Vorstellung sei Geschäftsgrundlage der notariellen Vereinbarung geworden. Der notarielle Vertrag vom 17.10.2011 sei im Wege ergänzender Auslegung dahingehend zu verstehen, dass der bedingte Rückübereignungsanspruch auch auf den Fall auszudehnen sei, dass das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG übergehe.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, sowohl eine Abtretung als auch eine Erlösauskehr durch die Mutter des Klägers sei aufgrund des sie als Alleinerbin einsetzenden Erbvertrags vom 12.05.1995 als Verstoß gegen § 2287 BGB anzusehen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Ein Rückübertragungsanspruch habe ausweislich...

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