Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz wegen notarieller Pflichtverletzungen
Leitsatz (amtlich)
Zum Schadenersatz wegen notarieller Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von finanzierten Grundstückskaufverträgen.
Normenkette
BeurkG § 17; BNotO § 14
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 4 O 533/05) |
Gründe
I. Die Klägerin begehrt wegen notarieller Pflichtverletzungen Schadensersatz im Zusammenhang mit der Abwicklung von zwei von ihr finanzierten Grundstückskaufverträgen, die der Beklagte beurkundet hat.
Die Verkäuferin, die Firma B u C GmbH (im Folgenden: B u C), bat den Beklagten unter dem 1.2.2000 um die Protokollierung von Kaufverträgen für den Erwerb von Eigentumswohnungen durch die Käufer A1 und A2 in O1. Am 2.2.2000 beurkundete der Notarvetreter des Beklagten unter Nr. UR ... (A1) und UR ... (A2) die entsprechenden Kaufverträge; der Kaufpreis betrug jeweils 148.018 DM. Am Tag zuvor hatten die Käufer bei der Klägerin jeweils einen Darlehensantrag über 133.000 DM gestellt. Am 25.02. erhielt der Beklagte von der B u C ein Fax, in welchem diese bestätigte, von den Erwerbern A1 und A2 jeweils 23.700 DM "zwecks Eigenkapital und Nebenkosten" erhalten zu haben; zugleich bat die Verkäuferin, die entsprechenden Mitteilungen an die Klägerin zu fertigen, diese jedoch zuerst zur Überprüfung (an die B u C) zu senden (Bl. 41 GA). Unter dem 28.2.2000 teilte der amtlich bestellte Vertreter des Beklagten Rechtsanwalt RA1 der Klägerin bezüglich beider Kreditengagements mit, "dass das Eigenkapital ihres Darlehensnehmers wegen Bedienung der Kauf- und Kaufnebenkosten i.H.v. 23.700 DM belegt ist". Mit gleichlautenden Schreiben vom 22.2.2000 übersandte Rechtsanwalt RA2 als amtlich bestellter Vertreter des Beklagten der Klägerin den Kaufvertrag in einfacher Ablichtung und die Zahlungsanweisung des Darlehensnehmers unter Angabe des eingerichteten Notaranderkontos. Unter dem 28.02.2000 kamen die Darlehensverträge mit beiden Erwerbern zustande.
Im Fall A1 lag dem Beklagten die Löschungsbewilligung der in Abt. III des Grundbuchs voreingetragenen D am 7.2.2000 vor. Am 2.3.2000 beantragte der Beklagte die Eintragung einer Auflassungsvermerkung zugunsten des Käufers A1, die am 27.03. 2000 in das Grundbuch eingetragen wurde. Am 6.3.2000 wurde von der Klägerin auf das Notaranderkonto des Beklagten bei der X-Bank O5 bezogen auf A1 ein Betrag von 131.370 DM überwiesen und am gleichen Tage gutgeschrieben. Der Verwendungszweck lautete: "Teilkaufpreiszahlung im Treuhandweg UR. Nr. ... B u C/A1". Am 7.3.2000 teilte die Klägerin telefonisch dem Beklagten den Versand eines Treuhandauftrages und von Grundschuldbestellungsunterlagen mit. Am 08.03. 2000 ging der schriftliche Treuhandauftrag beim Beklagten ein, der ihn unter dem 9.3.2000 handschriftlich änderte; die geänderte Fassung ging der Klägerin am 10.3.2000 zu. Die Verwendung des Darlehens im Einvernehmen mit den Kaufvertragsparteien war dem Beklagten erlaubt, soweit die Grundschuld zugunsten der Klägerin beurkundet, die Eintragung der Auflassungsvormerkung vollzogen, die Anträge auf Eintragung der Grundschuld an vereinbarter Rangstelle und auf Eigentumsumschreibung gestellt waren, keine vorgehenden Rechte in Abt. II (mit bestimmten Ausnahmen) und III eingetragen waren und der gesamte Kaufpreis belegt war. Die Klägerin verlängerte den Treuhandauftrag in der Folgezeit mehrfach, zuletzt bis zum 6.11.2000. Am 8.3.2000 beurkundete der Beklagte zu UR ... die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der Klägerin und stellte am selben Tag den Antrag auf Eintragung dieser Grundschuld. Nach Eingang einer von ihm selbst entworfenen unwiderruflichen Zahlungsanweisung der Verkäuferin, nach der der Notar zunächst die Grundpfandgläubiger befriedigen und dann den Restbetrag auf ein Kanzleikonto auszahlen solle, überwies der Beklagte am 9.3.2000 von seinem Notaranderkonto die Darlehensvaluta auf sein Geschäftskonto. Von dort erfolgten Auszahlungen über 7.716 DM an eine Immobilienfirma als Provision, über 95.409 DM an die Verkäuferin B u C sowie 19.345 DM an einen Herrn Z1. Mit Schreiben vom 23.2.2000 stellte der Beklagte Antrag auf Löschung der vorrangigen Grundschulden, die am 20.4.2000 mit der Eintragung der Grundschuld zugunsten der Klägerin erfolgte. Am 10.10.2000 stellte der Beklagte die Anträge auf Eigentumsumschreibung auf den Käufer und Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung; die Eintragung des Käufers A1 erfolgte am 2.11.2000. Mit Schreiben vom 10.11.2000 entließ die Klägerin den Beklagten aus dem Treuhandvertrag. Am 4.9.2001 kündigte die Klägerin, nachdem erste Zahlungsrückstände bereits im September 2000 aufgetreten waren, dem Erwerber A1 das Darlehen.
Im Komplex A2 stellte der Beklagte am 2.3.2000 den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung, welche am 27.3.2000 erfolgte. Einen Tag zuvor hatte die Verkäuferin dem Beklagten mitgeteilt, dass ein Teil des Kaufpreises i.H.v. 21,5 % der Finanzierungssumme an einen Herrn Z2 abgetreten se...