Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Schadensersatzes bei Verlust von zwei WEB Dual-Servern
Leitsatz (redaktionell)
Die Höhe des Schadensersatzes bei Verlust von zwei 2 Jahre und 9 Monate alten WEB Dual-Servern, die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits nicht mehr als Neuware angeboten werden, sondern durch weiterentwickelte Geräte mit besserem Preisleistungsverhältnis ersetzt worden sind, bestimmt sich nach dem Wiederbeschaffungswert.
Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung des Schadensersatzes für einen Server
Normenkette
ZPO §§ 287, 540 Abs. 1 Nrn. 1-2; BGB §§ 251, 251 Abs. 1, § § 281 ff.
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 1 O 528/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 31.10.2007 (Az.: 1 O 528/05) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2005 sowie 177,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von der Einzahlung der Gerichtskosten (16.12.2005) bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung aus einem Betrag von 85,68 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlußberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des in erster Instanz eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. SV1 vom 25.6.2006 nebst mündlicher Erläuterung in der Sitzung vom 19.9.2007 werden zu 1/4 nicht erhoben.
Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.768,08 EUR festgesetzt.
Gründe
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von erstinstanzlich 5.330,62 € nebst Zinsen für den Verlust zweier WEB Dual-Server, die sie in Racks untergestellt hatte, welche die Beklagte unterhielt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen durch Urteil vom 31.10.2007, der Beklagten zugestellt am 2.11.2007, unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 3.500,- € sowie weiterer 177,45 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien bestünden vertragliche Beziehungen, da die Beklagte im Zuge der von ihr vertraglich übernommenen Wartung Besitzer der beiden Server geworden sei, da diese in Racks eingebaut worden seien, welche in ihrem Eigentum stünden. Die A1, in deren Räumen sich die Racks befunden hätten, sei als ihre Erfüllungsgehilfin tätig geworden, da sie diese damit beauftragt habe, die Server zu der Klägerin zurückzubringen. Demzufolge habe sie für deren Verschulden einzustehen. Die Höhe des Schadens hat das Landgericht unter Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen und der von dem Beklagten beigebrachten Angebote auf 3.500,- € geschätzt. Auszugehen sei von dem Wiederbeschaffungsaufwand, nicht vom Zeitwert der konkreten Server zum Zeitpunkt ihres Verlusts. Der dadurch entstehende Vorteil, daß ein wiederzubeschaffendes System infolge der technischen Entwicklung höherwertig sei, verbleibe bei der Klägerin. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Erstattung vorgerichtlichen Anwaltskosten berechnet aus dem zuerkannten Wiederbeschaffungswert.
Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer am Montag, dem 3.12.2007, eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 4.2.2008 an diesem Tage begründeten Berufung. Sie behauptet, sie habe die Racks lediglich bei der A1 angemietet. Sie ist der Ansicht, sie habe nie Besitz an den Servern erlangt, welche die Klägerin seinerzeit von der A1 käuflich erworben habe. Sie habe im Jahre 2004 vereinbarungsgemäß die Betreuung der Server übernommen, diese selbst aber nicht erhalten und auch keinen ungehinderten Zutritt zu den Räumlichkeiten der A1 erhalten. Sie habe lediglich die administrativen Aufgaben übernommen. Zudem habe die Klägerin selbst ein Hindernis für die Herausgabe der Rechner begründet, indem sie offene Forderungen der A1 nicht beglichen habe, die aus diesem Grunde ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt habe. Dies sei ihr selbst nicht anzulasten. Sie habe die Klägerin darüber und über die Insolvenz der A1 auch informiert. Die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Ein Verschulden der A1 liege wegen des ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechts nicht vor. Im übr...