Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 14.12.1999; Aktenzeichen 420 O 174/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Hamburg, Kammer 20 für Handelssachen, vom 14. Dezember 1999 dahin abgeändert, daß die Klägerin an die Beklagte über die zugesprochenen 3.549,30 DM nebst 4% Zinsen seit dem 18. November 1999 hinaus weitere 32,40 DM zu zahlen hat.
Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde.
Gründe
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung der Beklagten führt nur zu einem geringen Erfolg.
1. Soweit die Beklagte die Berücksichtigung von Mahnanwaltskosten der Klägerin bei der Kostenausgleichung beanstandet, greift dies nicht durch.
Die Klägerin mit Sitz in Bad Vilbel hatte Frankfurter Rechtsanwälte mit der Beantragung eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Bad Vilbel beauftragt. Nach Widerspruch der Beklagten wurde der Rechtsstreit an das im Mahnbescheid angegebene Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Dieses erklärte sich, nachdem beide Parteien durch Frankfurter Rechtsanwälte zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung genommen hatten, für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg. Durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. August 1999 wurden der Klägerin die Kosten auferlegt, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main entstanden waren; die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben zu 81% die Klägerin und zu 19% die Beklagte zu tragen. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat daraufhin bei der Kostenausgleichung Mahnanwaltsgebühren der Frankfurter Rechtsanwälte der Klägerin antragsgemäß mit berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu Unrecht.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluß vom 14. Juli 1995 – 8 W 169/95 – sowie den Beschluß vom 15. Juli 1994, abgedruckt in JurBüro 1995, 91; auch OLG Düsseldorf vom 1. Dezember 1994, abgedruckt im JurBüro 1995, 262) sind nämlich die Kosten des Mahnanwalts am Sitz des Gläubigers grundsätzlich ohne Rücksicht darauf erstattungsfähig, ob mit einem Widerspruch zu rechnen ist. Auf die zitierte Rechtsprechung wird Bezug genommen. Hiervon abzugehen bietet auch der vorliegende Fall keinen Anlaß. Danach ist auf den Streit der Parteien, ob die Klägerin mit einem Widerspruch der Beklagten zu rechnen hatte, nicht einzugehen. Auch kommt es nicht darauf an, ob mit der Erwirkung eines Mahnbescheids nur die Verjährung eines Anspruchs unterbrochen werden soll, da der Gesetzgeber dieses Verfahren auch dafür zur Verfügung gestellt hat.
b) Gemäß § 91 Abs. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte insoweit zu erstatten, als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. Dies ist vorliegend der Fall gewesen. Auch die Klägerin als kaufmännisches Unternehmen war nicht gehindert, zur Erwirkung eines Mahnbescheids Rechtsanwälte in Anspruch zu nehmen. Dem Beschluß des OLG Nürnberg vom 30. Juli 1997, abgedruckt in Rechtspfleger 1998, 39, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Dem steht auch nicht entgegen, daß die in Bad Vilbel residierende Klägerin Mahnanwälte in Frankfurt am Main beauftragte. Bad Vilbel liegt nur wenige Kilometer von Frankfurt entfernt. Die Geschäftsunterlagen wurden in den Räumlichkeiten der Geschäftsleitung der Klägerin in Bad Vilbel eingesehen und besprochen. Um Mahnanwälte am sog. dritten Ort hat es sich bei den Frankfurter Rechtsanwälten mithin nicht gehandelt.
c) Die Kosten dieser Mahnanwälte sind der Klägerin auch nicht durch das landgerichtliche Urteil auferlegt worden. Nach dem Urteil hat die Klägerin nur die Kosten allein zu tragen, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main entstanden waren, nicht etwa die beim Amtsgericht Bad Vilbel erwachsenen.
d) Die Mahnanwaltsgebühren auf seiten der Klägerin sind auch nicht deshalb, wie die Beklagte meint, nicht entstanden oder entfallen, weil sie auf die Prozeßgebühr anzurechnen sind. Zwar sind die Mahnanwälte der Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main aufgetreten. Nach § 43 BRAGO ist deshalb die Mahngebühr auf die Prozeßgebühr anzurechnen. Dies bedeutet jedoch nur, daß die Frankfurter Rechtsanwälte der Klägerin Mahn- und Prozeßgebühr von der Klägerin nur einmal bezahlt verlangen können. Auf die Erstattungsfähigkeit der Mahngebühr hat dies keinen Einfluß. Die Anrechnungspflicht ändert nämlich nichts daran, daß beide Gebühren nebeneinander entstanden sind, was für die Erstattungsfähigkeit von Bedeutung bleibt (vgl. z.B. Gerold-Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Auflage, § 43 Rn. 23). Ein Unterlaufen der landgerichtlichen Kostenentscheidung kann darin nicht gesehen werden, da die Mahngebühr zu Lasten der Klägerin erwachsen ist.
e) Im übrigen wäre eine gleich hohe Gebühr der Frankfurter Anwälte der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsanwaltsgebühr gemäß § 52 BRAGO ausgleichungsfähig. Der vorliegende Rechtss...