Verfahrensgang
AG Hamburg-St. Georg (Beschluss vom 14.01.2016; Aktenzeichen 984 F 182/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Hamburg-St. Georg vom 14.1.2016 zu Ziff. 3 und 4. abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Ehewohnung (...) zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
Die Antragsgegnerin hat die vorbezeichnete Wohnung nach Ablauf einer Räumungsfrist von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung zu räumen und dem Antragsteller die Wohnungsschlüssel auszuhändigen. Bis zur Räumung der Wohnung bleibt die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber zur Zahlung bzw. Erstattung der an die weitere Beteiligte zu entrichtenden Nutzungsvergütung für die Wohnung verpflichtet.
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen Antragsteller und Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt von Bracken bewilligt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die beteiligten Eheleute streiten um die Zuweisung der vorbezeichneten Wohnung nach der Scheidung sowie um die im Scheidungsverbundverfahren getroffene Kostenentscheidung.
Die Eheleute lebten bis zu ihrer Trennung im September 2012 gemeinsam mit ihrer (...) 1996 geborenen Tochter M. in der im Entscheidungstenor genannten Wohnung im 4. Stock des Hauses (..). M. leidet seit ihrer frühen Kindheit an Mukoviszidose. Am 8.3.2012 schlossen die Eheleute eine privatschriftliche Vereinbarung (Anlage Ast 1 zum Verfahren 984 F 162/13 = 2 UF 11/14), in der es auszugsweise heißt:
"Im Rahmen der neu anzumietenden Wohnung (...) II. Stock, verlangt die Baugenossenschaft (...) die Übertragung der Wohnung im IV. Stock auf (die Ehefrau). Die Vertragspartner treffen vor diesem Hintergrund folgende Vereinbarung:
1. Die Wohnung (...) II. Stock, dient vornehmlich (dem Ehemann), damit dieser in seiner Nachtschichtphase am Tage ausreichend Schlaf findet. (...)
2. Darüber hinaus soll die neue Wohnung von allen Familienmitgliedern (...) genutzt werden können. (...)
3. Den Mietvertrag für die Wohnung im II. Stock unterschreibt (der Ehemann).
(...)
5. (Der Ehemann) überträgt die Wohnung (...) IV. Stock, sowie die zugehörigen Genossenschaftsanteile an (die Ehefrau). (...)
6. Unsere Tochter M. erhält nach Absprache mit der (Baugenossenschaft) bei erreichter Volljährigkeit das Recht, die Wohnung im II. Stock anzumieten und voll für sich zu nutzen. (...) Die Anmietung der Wohnung im II. Stock durch M. muss im Falle einer Trennung der Vertragspartner so lange zurückstehen, bis einer der beiden eine neue Wohnung gefunden und angemietet hat.
7. Im Falle einer Trennung räumt (die Ehefrau) (dem Ehemann) das Recht ein, die Wohnung IV. Stock wieder als Hauptmieter zu übernehmen und tritt gegenüber der (Baugenossenschaft) ihre Recht und Genossenschaftsanteile an ihn ab. (...) Die Zuweisung/Rückübertragung soll unter den Vorbehalten des Vertragspunktes 11 und, was den Zeitpunkt angeht, des Punktes 9 erfolgen.
(...)
9. (Der Ehemann) und (die Ehefrau) nehmen Rücksicht auf M.. Für den Fall einer Trennung der beiden Vertragspartner erfolgt kein Auszug aus der Wohnung im IV. Stock, wenn sie einer starken psychischen Belastung (vor allem ungewöhnlich hohem Schulstress) ausgesetzt ist und solange sie sich in der Prüfungsphase für ihren Schulabschluss befindet. (...)
10. Für den Fall der Trennung und der Absicht des Auszugs von (der Ehemann) oder (die Ehefrau) aus dem Haus (...) wird ihm/ihr eine angemessene Frist eingeräumt, eine neue Wohnung zu finden und anzumieten. (...)
11. Für den Fall, dass einer der Vertragspartner eine/n neue/n Lebenspartner/in wählt, behält der/die andere die Wohnung im IV. Stock. (...)
(...)"
Nach der Trennung der Eheleute zog der Antragsteller in die kleinere Wohnung im 2. Stock des Gebäudes (...) Die Antragsgegnerin und die gemeinsame Tochter M. blieben in der Wohnung im 4. Stock. Ein vom Antragsteller im Juli 2013 eingeleitetes Wohnungszuweisungsverfahren gemäß § 1361b BGB blieb im Ergebnis erfolglos.
Mit Beschluss vom 14.1.2016 hat das Familiengericht die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Wohnungszuweisungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es primär auf den Aspekt des Kindeswohls und die gesundheitliche Situation von M. abgestellt; der Gesichtspunkt der Kontinuität spreche für die weitere Betreuung von M. durch die Kindesmutter in der Wohnung im 4. Stock. Mit Blick auf die Zurückweisung des Wohnungszuweisungsantrages und auf einen seitens des Antragstellers weiter im Rahmen eines Stufenverfahrens gestellten, später jedoch wieder zurückgenommenen Güterrechtsantrag hat das Familiengericht die Gerichtskosten zu 2/3 dem Antragsteller auferlegt und eine Pflicht des Antragsgegners zur Teilerstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin begründet. Wegen...