Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Nach § 19 Abs. 6 GmbHG verjährt der Anspruch auf Leistung der Einlage in zehn Jahren von seiner Entstehung an, wobei trotz des Wortlauts der Vorschrift die Verjährung mit Fälligkeit und nicht mit Entstehen der Forderung zu laufen beginnt. Wird, wie im vorliegenden Fall, das Insolvenzverfahren eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ein. Voraussetzung ist insoweit aber, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung noch nicht verjährt gewesen ist.

  • 2.

    Die ursprüngliche Verjährungsfrist für Einlageforderungen entsprach bis zum Zeitpunkt der Modernisierung des Schuldrechts im Jahre 2002 der Regelverjährung von 30 Jahren, §§ 195,198 BGB a. F. Mit der Schuldrechtsmodernisierung galt die Regelverjährung von nunmehr drei Jahren, §§ 195, 199 BGB, die, da die neue Verjährung kürzer war als die bis dahin geltende, mit dem 1. Januar 2002 zu laufen begann, Art. 229, § 6 Abs. 4 EGBGB. Nunmehr, seit dem 15. Dezember 2004, gilt mit Einführung des § 19 Abs. 6 GmbHG eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Übergangsregelung in Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB sieht allerdings vor, dass für die Verjährung am 15. Dezember 2004 noch nicht verjährte Ansprüche, für die zuvor eine kürzere Verjährungsfrist, nämlich die Regelverjährung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes galt, nunmehr die längere Frist des § 19 Abs. 6 GmbHG gilt, vor dem 15. Dezember 2004 verstrichene Fristen allerdings anzurechnen sind. Diese Anrechnung bezieht sich aber nur auf Verjährungszeiträume seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die neue, mit § 19 Abs. 6 GmbHG eingeführte Verjährungsfrist seit dem 15. Dezember 2004 läuft und der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 15. Dezember 2004 auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist bzw., der Einfachheit halber, die Verjährungsfrist von zehn Jahren rechnerisch seit dem 1. Januar 2002 läuft.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 10.07.2007; Aktenzeichen 323 O 185/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10.07.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt, §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO und damit zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, denn die Antragsgegner haben hinreichend nachgewiesen, die von ihnen geschuldete Einlage erbracht zu haben, so dass die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg bietet. Soweit die Antragsgegner sich auf die Einrede der Verjährung berufen, ist Verjährung, entgegen der Ansicht auch des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss, allerdings nicht eingetreten.

Der Antragsteller begehrt von den Antragsgegnern die Leistung der Stammeinlage in Höhe von jeweils 12.782,30 EUR (= 25.000,00 DM) für die mit Gesellschaftsvertrag vom 09. August 1988 in München gegründete Schuldnerin. Diese Forderung ist aber, anders als die Antragsgegner und das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung meinen, nicht verjährt. Nach § 19 VI GmbHG verjährt der Anspruch auf Leistung der Einlage in 10 Jahren von seiner Entstehung an, wobei trotz des Wortlautes der Vorschrift die Verjährung mit Fälligkeit und nicht mit Entstehen der Forderung zu laufen beginnt (Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 19 Rn. 12 m.w.Nachw.). Wird, wie im vorliegenden Fall, das Insolvenzverfahren eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ein. Voraussetzung ist insoweit aber, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung noch nicht verjährt gewesen ist (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 19 Rn. 12). Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, im April 2007, war Verjährung der geltend gemachten Einlageforderung noch nicht eingetreten, da nicht allein auf die Neuregelung in § 19 Abs. 6 GmbHG abgestellt werden kann.

Die ursprüngliche Verjährungsfrist für Einlageforderungen entsprach bis zum Zeitpunkt der Modernisierung des Schuldrechts im Jahre 2002 der Regelverjährung von 30 Jahren, §§ 195, 198 BGB a.F. (dazu Baumbach/Hueck, a.a.O., § 19 Rn. 12). Mit der Schuldrechtsmodernisierung galt die Regelverjährung von nunmehr drei Jahren, §§ 195, 199 BGB, die, da die neue Verjährung kürzer war als die bis dahin geltende, mit dem 01.01.2002 zu laufen begann, Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Nunmehr, seit dem 15.12.2004, gilt mit Einführung des § 19 Abs. 6 GmbHG eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Die Übergangsregelung in Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB sieht allerdings vor, dass für die Verjährung am 15.12.2004 noch nicht verjährter Ansprüche, für die zuvor eine kürzere Verjährungsfrist, nämlich die Regelverjährung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes galt (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 19 Rn. 12), nunmehr die längere Frist des § 19 Abs. 6 GmbH...

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