Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorschadensrechtsprechung gilt auch für Altfälle

 

Normenkette

BGB § 823; StVG § 7

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 331 O 112/00)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet in der Berufungsinstanz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gem. § 114 ZPO:

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der das Berufungsgericht vollen Umfangs folgt und auf die zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen hier verwiesen werden kann, hat das LG die Klage abgewiesen.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt demgegenüber keine abweichende Beurteilung:

Der Kläger verkennt den Inhalt der Beweislast, die er, wovon er allerdings zunächst zu Recht selbst ausgeht, trägt. Es geht dabei nicht darum, dass er aus seiner Sicht alles getan hat, um dem Sachverständigen B. die Erstellung eines zutreffenden Gutachtens zu ermöglichen. Inhalt der Beweislast ist es vielmehr, dass der Kläger dem Gericht die volle richterliche Überzeugung davon vermitteln muss, dass der von ihm behauptete, auf das Gutachten des Sachverständigen B. gestützte Wiederbeschaffungswert auch zutrifft. Diese Überzeugungsbildung ist aus den vom LG genannten Gründen vorliegend nicht möglich. Die Grundsätze des Urteils des Senates vom 11.4.2001, G.-Nr. 14 U 62/00 (vorliegend Anlage B 10) kommen auch auf den vorliegenden Fall zur Anwendung, in welchem der Vorschaden eingetreten ist zu einer Zeit, als der Kläger noch nicht Halter und Eigentümer des Fahrzeugs war. Auch in solchem Fall muss der Kläger bei Bestreiten der Beklagten dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Wiederbeschaffungswertes verschaffen. Eine Umkehr der Beweislast, wie der Kläger sie sodann in seiner Berufung in Anspruch nehmen will, findet nicht statt.

Insofern trägt in der Tat der Käufer eines gebrauchten Fahrzeuges stets das Risiko, dass er mit der Versicherung eines Unfallgegners Probleme bekommen kann, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug einen Vorschaden erlitten hatte, dessen Umfang im Einzelnen und dessen fachgerechte Beseitigung im Einzelnen nicht mehr festgestellt werden kann. Deshalb empfiehlt es sich beim Gebrauchtwagenkauf, sich beim Verkäufer über etwaige Vorschäden genauestens aufklären und sich ggf. die fachgerechte Reparatur durch entsprechende Rechnungen belegen zu lassen.

Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Kläger dem Sachverständigen B. ggü. völlig ins Blaue hinein behauptet hat, es habe sich nur um einen „leichten” Vorschaden gehandelt – dies hat der Zeuge B. glaubhaft bekundet –, denn nach eigenem Vortrag (Schriftsatz vom 25.6.2002 Seite 4, Bl. 108 d.A.) hatte der Kläger tatsächlich keinerlei Informationen über den Vorschaden und dessen Reparatur.

Nach allem kann dem Kläger die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.

Wapenhensch

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105947

OLGR-BHS 2003, 499

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