Entscheidungsstichwort (Thema)
Hälftige Verteilung der Kostenlast bei Erledigung, wenn Ausgang des Verfahrens unklar ist
Normenkette
ZPO § 91a
Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des AG Hamburg-Harburg, Abt. 610, vom 20.12.2002 und des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 2.6.2003 geändert.
Nach übereinstimmender Erklärung der Hauptsache für erledigt haben die Antragsteller einerseits und die Antragsgegner zu 1) und 2) andererseits die Gerichtskosten aller drei Instanzen je zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet zwischen den Beteiligten nicht statt.
Der Geschäftswert wird auch in dritter Instanz auf 24.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nach Erledigung der Hauptsache, die durch Aufhebung des Kaufvertrages, zu dem die Antragsteller die Zustimmung des Verwalters und der Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt haben, eingetreten ist, haben die Antragsteller als Beschwerdeführer ihre zunächst zulässig eingelegte sofortige weitere Beschwerde auf die Kosten beschränkt. Damit ist gem. § 47 WEG über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Entsprechend § 91a ZPO ist dabei insb. auch der mutmaßliche Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Aufhebung der Kosten, d.h. hälftigen Teilung der Gerichtskosten und Nichtanordnung einer wechselseitigen Kostenerstattung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten. Denn es ist völlig ungewiss, wie das Verfahren ohne Eintritt der Erledigung ausgegangen wäre.
In der angefochtenen Entscheidung ist die Frage, ob der Verwalter und die Wohnungseigentümerversammlung die Zustimmung zu der Veräußerung der Wohnung der Antragsteller an das Ehepaar S. ohne wichtigen Grund versagt haben, ausdrücklich offen gelassen worden. Der Beurteilung dieser Frage durch das AG, dass ein wichtiger Grund wegen Überbelegung der Wohnung mit einer Familie mit sechs bzw. (nach Auszug der beiden ältesten Kinder nach Ablauf eines halben Jahres) vier Kindern gegeben sei, hat sich das LG nicht angeschlossen und auch die weiter streitige Frage, ob wegen aufgetretener Lärmbelästigungen ein wichtiger Grund zu bejahen ist, nicht aufgeklärt. Nach Auffassung der Kammer kommt es auf eine Sachprüfung insoweit nicht an, weil der Beschluss der Eigentümerversammlung, mit dem die Wohnungseigentümer die Zustimmung zu dem Verkauf der Wohnung abgelehnt und den Verwalter angewiesen haben, seine Zustimmung ebenfalls nicht zu erteilen, mangels fristgemäßer Anfechtung bestandskräftig sei. Damit ist das Beschwerdegericht der Auffassung des OLG Hamm (OLG Hamm v. 29.9.1992 - 15 W 199/92, NJW-RR 1993, 279) sowie des BayObLG in ständiger Rechtsprechung (WuM 2003, 398) nicht gefolgt, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer, mit dem ohne wichtigen Grund die Zustimmung zum Verkauf versagt wird, nichtig sei, was auch ausführlich in der Entscheidung erläutert und begründet worden ist. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses hätte der Senat, wäre er in diesem Punkt zu derselben Rechtsmeinung wie das LG gekommen, die weitere Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorlegen müssen. Hätte der Senat sich andererseits den zitierten Entscheidungen des OLG Hamm und des BayObLG angeschlossen, wäre die Sache mit großer Wahrscheinlichkeit zur weiteren Sachaufklärung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen gewesen. In beiden denkbaren Fällen ist der Ausgang des Verfahrens im Ergebnis nicht vorherzusehen. Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, dass die Kosten nicht einseitig verteilt werden, sondern die gerichtlichen Kosten geteilt werden und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG und ist der Höhe nach in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Entscheidungen der Vorinstanzen erfolgt.
Fundstellen
Haufe-Index 1486572 |
ZMR 2005, 565 |
OLGR-Nord 2006, 424 |