Leitsatz (amtlich)
Bei zulässiger Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO kann der Kläger grundsätzlich die durch die Anrufung des auswärtigen Gerichts entstandenen Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten gegen den Beklagten festsetzen lassen.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 23.11.2012; Aktenzeichen 324 O 67/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 23.11.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert i.H.v. EUR 3.007,06.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig. In der Sache bleibt sie allerdings ohne Erfolg.
Das LG hat im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht die vom Kläger zur Festsetzung angemeldeten Reisekosten seines in Berlin ansässigen Prozessbevollmächtigten zu den Verhandlungsterminen beim LG Hamburg und beim Hanseatischen OLG als erstattungsfähig angesehen.
Der in Berlin wohnhafte Kläger hat die Klage gegen die in München ansässige Beklagte beim LG Hamburg erhoben. Dies war vorliegend unter dem Gesichtspunkt des sog. fliegenden Gerichtsstands in presserechtlichen Angelegenheiten gem. §§ 32, 35 ZPO zulässig. Dies hat zur Folge, dass der Kläger die durch die Wahl des auswärtigen Gerichtsstands verursachten Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten gegen die Beklagte festsetzen lassen kann. Denn die zulässige Ausübung des Wahlrechts des Gerichtsstandes kann nicht über kostenrechtliche Gesichtspunkte faktisch dadurch eingeschränkt werden, indem man dem wahlberechtigten Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reisen seines Prozessbevollmächtigten zu dem angerufenen Gericht versagt. Der wahlberechtigte Kläger kann die Klage bei dem Gericht anhängig machen, das ihm am besten geeignet erscheint, ohne im Fall des Obsiegens kostenrechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Die Zweckmäßigkeit der Gerichtsstandswahl ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, es sei denn, die Wahl ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 25.9.2012 - 4 W 88/12; vom 25.9.2012 - 4 W 86/12; vom 28.1.2011 - 4 W 44/11; vom 16.12.2010 - 4 W 254/10; vom 6.5.2010 - 4 W 39/10; vom 15.10.2009 - 4 W 241/09; vom 9.9.2009 - 4 W 233/09 und 213/09; vom 23.4.2009 - 4 W 112/09; vom 22.1.2009 - 4 W 5/09; vom 14.11.2008 - 4 W 207/08; s. auch OLG Köln AGS 2010, 566, 567; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.7.2009 - 6 W 63/09, zit. nach juris; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., VV 7003 Rz. 114; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 35 Rz. 4; Zöller-Herget, a.a.O., § 91 Rz. 13 "Reisekosten des Anwalts; Patzina in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 35 Rz. 3; Musielak-Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 35 Rz. 4). Umstände, die die vom Kläger vorgenommene Gerichtsstandswahl als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Entgegen der von der Beklagten in der Begründung seines Rechtsmittels vertretenen Auffassung hat die Rechtspflegerin den festgesetzten Erstattungsbetrag auch zutreffend ermittelt. Sie hat nämlich keineswegs den im Kostenfestsetzungsantrag des Klägers für die I. Instanz vom 25.10.2012 aufgeführten Betrag - wie die Beklagte meint - doppelt angesetzt, sondern sie hat neben den Kosten der I. Instanz zugleich die vom Kläger mit Antrag vom 23.10.2012 zur Festsetzung angemeldeten Kosten der II. Instanz festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
Fundstellen
Haufe-Index 3569156 |
AGS 2013, 147 |
NJW-Spezial 2013, 187 |