Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzung eines Ordnungsmittels ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners die Antragstellerin nicht zu beleidigen innerhalb des Gewaltschutzverfahrens rechtswidrig angeordnet wurde.
Für eine Kontaktaufnahme reicht es nicht aus, Inhalte in das eigene Profil bei Whatsapp in die Statusmeldung einzustellen. Vielmehr ist eine aktive Kontaktaufnahme erforderlich, um den Tatbestand der Verbindungsaufnahme zu erfüllen (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 17.12.2021 - 6 WF 147/21, FamRZ 2022, 958).
Verfahrensgang
AG Hamburg-Harburg (Beschluss vom 23.07.2024; Aktenzeichen 634 F 12/24) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Bergedorf vom 23. Juli 2024 abgeändert.
Gegen den Antragsgegner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR, ersatzweise für je 50 EUR einen Tag Ersatzordnungshaft, festgesetzt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den Antragsgegner.
Die Antragstellerin übernahm die anwaltliche Vertretung der Ehefrau des Antragsgegners. In diesem Zuge forderte die Antragstellerin für ihre Mandantin den Antragsgegner zur Erteilung einer Auskunft zur Bezifferung eines Trennungsunterhaltsanspruchs auf.
Dem trat der Antragsgegner mit einer E-Mail entgegen in der es heißt: "ey [...] du dumme drecksfotze, kommst dir selber nicht bisschen dämlich vor? du scheiß fotze treib es noch etwas weiter". Gegenüber der Mandantin schrieb er in einer E-Mail: "Du verschissene Dreckshure Schickt mir deine Kanackenfotze noch 1 Mal, schlag ich dich fettige Schlampe tod" sowie in einer weiteren E-Mail: "du scheiß Hure warst ja skrupellos genug, mich mit Freude in die Gosse zu schicken dafür werd ich dir elenden Schlampe das nehmen, was dir am meisten bedeutet ... [...]... und das ist nicht dein eierloser feiger Hurensohn du mieses Stück Scheiße hast echt geglaubt, du kannst hier einfach mit deinen Bullen und deiner Anwaltsschlampe so durchspazieren, ich fick dich Hure noch mal richtig durch".
Darauf stellte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner beim Familiengericht einen Unterlassungsantrag, weil sie durch die E-Mail beleidigt werde und sich bedroht fühle.
Das Amtsgericht Hamburg - Bergedorf erließ in der Folge im schriftlichen Verfahren mit Beschluss vom 17. Januar 2024 eine Gewaltschutzanordnung gemäß § 1 GewSchG in der es dem Antragsgegner befristet bis zum 17. Juli 2024 unter anderem untersagte in irgendeiner Form Kontakt zur Antragstellerin aufzunehmen sowie ihm weiter verbot, die Antragstellerin zu bedrohen, zu beleidigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln. Die einstweilige Anordnung wurde dem Antragsgegner am 19. Januar 2024 zugestellt.
Am 20. Juni 2024 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner schriftlich zur Zahlung einer vom Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Forderung auf.
Noch am selben Abend stellte der Antragsgegner ein Bild dieses Schreibens öffentlich in seinen Whats-App Status mit folgendem Text ein "Wo nichts ist, kann man nichts holen, aber sowas weiß man als korrupte Anwältin nicht Kannste von der fetten Schlampe holen, dem Grund und Auslöser für alles. Oder dem alten Krüppel, ser hat ja genug, indem der alte Frauen abzockt".
Unter dem 5. Juli 2024 beantragte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Ordnungsmittel festzusetzen.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2024 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Es liege kein Verstoß gegen die einstweilige Gewaltschutzanordnung vom 17. Januar 2024 vor. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. September 2024 nicht abgeholfen. Es liege zwar ein Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung vor, indem der Antragsgegner die Antragstellerin als korrupte Anwältin beleidigt habe. Dabei handele es sich aber nur um einen formalen Verstoß, der nach Würdigung aller Umstände keine Ahndung mit Ordnungsmitteln nach sich ziehen könne. Soweit die einstweilige Gewaltschutzanordnung vom 17. Januar 2024 das Verbot einer Beleidigung enthalte, sei sie rechtswidrig ergangen. Weder das FamFG noch das GewSchG erhielten eine prozessuale oder materiell-rechtliche Grundlage für Beleidigungsverbote. Wer einen Rechtsschutz vor Ehrverletzungen wünsche, müsse die allgemeine Zivilgerichtsbarkeit anrufen und dort einen bürgerlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch erheben.
Der Senat hat dem Antragsgegner erstmals zum Ordnungsmittelantrag Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Reaktion des Antragsgegners blieb aus.
II. Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zu einer Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den Antragsgegner.
Die formellen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Gewaltschutzanordnung (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) ist dem Antragsg...