Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 13.10.1999; Aktenzeichen 318 T 64/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner
gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 13.10.1999 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie haben der Antragstellerin die dieser im Verfahren vor dem OLG entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird 16.703,52 DM, entspr. 8.540,37 Euro, festgesetzt.
Gründe
Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte und prozessordnungsgemäß eingelegte Rechtsmittel der Antragsgegner hat keinen Erfolg, denn es ist unbegründet. Eine Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung überprüfen darf (§ 27 FGG), liegt nicht vor.
Mit Recht hat das LG – wie zuvor das AG im Beschluss vom 24.3.1999 – die Antragsgegner für zur Zahlung von Wohngeld und Sonderumlagen i.H.v. insgesamt 16.703,52 DM verpflichtet gehalten, weil die Antragsgegner die den Forderungen zugrunde liegenden Beschlüsse, die in verschiedenen Wohnungseigentümerversammlungen gefasst worden sind, im Einzelnen aufgeführt in der Antragsschrift vom 8.1.1999, nicht angefochten haben und eine Nichtigkeit der bestandskräftig gewordenen Beschlüsse nicht vorliegt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den Beschluss des LG vom 13.10.1999 verwiesen.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Antragsgegner mit dem Ziel, den Zahlungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen, sind rechtlich nicht durchgreifend.
Soweit die Antragsgegner sich auf die Nichtigkeit der in Rede stehenden Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung mit der Begründung berufen, dass anstelle des nach § 14 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 der Teilungserklärung für die Verabschiedung der vom Verwalter aufgestellten Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen zuständigen Verwaltungsbeirats die Wohnungseigentümerversammlung die Beschlüsse mehrheitlich gefasst hat, können sie mit ihrer Rechtsansicht nicht durchdringen.
Dahinstehen kann, ob die in der Teilungserklärung geregelte Beschlusskompetenz des Verwaltungsbeirats zulässig ist, obwohl § 28 Abs. 5 WEG die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit vorsieht; immerhin führt die vom Wohnungseigentumsgesetz insoweit abweichende Teilungserklärung mit der Verlagerung der Beschlusskompetenz von der Wohnungseigentümerversammlung auf den Verwaltungsbeirat zu einer erheblichen Einschränkung der Selbstverwaltungsbefugnisse der Wohnungseigentümer. Die von der Teilungserklärung nicht gedeckte Verfahrensweise der Wohnungseigentümerversammlung führt im Streitfall jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse, denn dadurch, dass der nach der Teilungserklärung zuständige Verwaltungsbeirat die Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümerversammlung zulässt, wie auch die widerspruchslose Mitunterzeichnung der Protokolle über die Wohnungseigentümerversammlungen durch Beiratsmitglieder zeigt, wird die der Wohnungseigentümversammlung in § 28 Abs. 5 WEG vom Gesetzgeber zugewiesene Beschlusskompetenz wiederhergestellt. Dem Willen der Wohnungseigentümerversammlung kommt gegenüber dem Willen des Verwaltungsbeirats grundsätzlich ein höherer Stellenwert zu, wie sich schon daraus ergibt, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümer der befristeten Anfechtung bedürfen, wenn sich ein Wohnungseigentümer auf die Ungültigkeit berufen will, während für Beschlüsse des Verwaltungsbeirats eine Anfechtung nicht vorgesehen ist, sondern Klarheit über die Gültigkeit von Beschlüssen dieses Gremiums allenfalls durch ein nicht befristetes Feststellungsbegehren herbeigeführt werden kann. Die herausragende Stellung der Wohnungseigentümerversammlung zeigt sich auch dadurch, dass die Wohnungseigentümerversammlung wieder zuständig wird, wenn ein Verwaltungsbeirat die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben verweigert oder sich keine Wohnungseigentümer bereitfinden, die Aufgaben des Verwaltungsbeirats zu übernehmen.
Die Entscheidung des BGH vom 20.9.2000 (BGH v. 20.9.2000 – V ZB 58/99, MDR 2000, 1367 = NJW 2000, 3500 = FGPrax 2000, 222), wonach ein von einer Wohnungseigentümerversammlung trotz absoluter Beschlussunzuständigkeit gefasster Beschluss nichtig ist, ändert an der bloßen Anfechtbarkeit der in Rede stehenden Beschlüsse nichts. Mit ihren Beschlüssen haben die Wohnungseigentümer nicht generell die Teilungserklärung bezüglich der Beschlusskompetenz des Verwaltungsbeirats geändert im Sinne von vereinbarungsersetzenden Beschlüssen, vielmehr haben sie nur der Teilungserklärung widersprechende Beschlüsse in Einzelfällen gefasst, die keine Dauerwirkung entfalten, und zwar über Gegenstände, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz ausdrücklich der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zugänglich sind, während dem Verwaltungsbeirat in §§ 29 und 20 WEG diese Beschlusskompetenz bei Jahresabrechnungen ...