Leitsatz (amtlich)
Der Verfall oder Arrest beim Drittbeteiligten ( § 73 Abs. 3 StGB) ist in einem Verschiebungsfall (BGHSt 45, 235, 246f) auch dann möglich, wenn sich der Taterlös im Verlauf der für die Verschiebung typischerweise notwendigen Rechtsgeschäfte mit legalen Vermögensbestandteilen vermischt und erst nach einer solchen Vermischung an den Dritten weitergeleitet wird.
Für die Verfallsentscheidung gemäß § 73 Abs. 3 StGB kommt es nicht darauf an, Feststellungen zu Quoten von "Legalvermögen" und "bemakeltem Vermögen" zu treffen. Entscheidend ist vielmehr der Nachweis eines Bereicherungszusammenhangs zwischen der Tat, den daraus erlangten Erlösen und dem vom Dritten in diesem Zusammenhang erlangten Geldern.
Tatbestand
Dem Angeklagten F. wird mit der Anklageschrift vom 26. März 2004 unter anderem zur Last gelegt, in der Zeit von September 2000 bis zum 31. Januar 2001 einen gemeinschaftlichen Betrug in einem besonders schweren Fall (§§ 263 Abs.1 und Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB) begangen zu haben indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit weiteren Angeklagten im Rahmen der Verhandlungen über den Verkauf der von der DSF AG an der I. AG gehaltenen Aktien an die in Großbritannien ansässige Firma E plc. die Verantwortlichen der Käuferin sowie deren Berater über die tatsächliche Umsatzentwicklung der I AG dadurch täuschte, dass er zahlreiche fingierte Verträge bzw. Aufträge als reale Geschäfte darstellte und auf diese Weise den Eindruck erweckte, die Firma I. habe durch diese Geschäfte Umsätze in Höhe von insgesamt 11.283.930,00 DM (netto) erwirtschaftet.
Die Käuferin soll daraufhin für den zunächst erworbenen 75%- Anteil der I. AG einen um mindestens 46,7 Mio. EUR überhöhten Kaufpreis gezahlt haben.
Der Kaufpreis wurde Anfang 2001 teilweise in bar und durch eine Aktienübertragung beglichen.
Der Baranteil des Kaufpreises und Erlöse aus dem Verkauf der erhaltenen E- Aktien flossen zunächst auf Konten der DSF GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Angeklagte F. war. Die DSF AG beschloss auf ihrer Hauptversammlung am 21. Juni 2001 - mit 99,4% der vom Angeklagten auf dieser Versammlung gehaltenen Stimmanteile - aufgrund der Erlöse aus dem Unternehmensverkauf die Ausschüttung einer Sonderdividende in Höhe von 233 Mio. Schweizer Franken (SFR). Von dieser Sonderdividende erhielt die Nebenbeteiligte AFH GmbH - alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der Angeklagte - entsprechend der Anzahl der in ihrem Besitz befindlichen Aktien höchstwahrscheinlich einen Betrag von 52.547.000,00 EUR. Zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft handelte es sich bei dieser Dividendenzahlung zum überwiegenden Teil um die Weiterleitung des betrügerisch erlangten Kaufpreises an eine vom Angeklagten gegründete und beherrschte Firma. Sie hatte deshalb beim Landgericht zunächst beantragt, diesen Betrag zur Sicherung eines Verfalls oder als Rückgewinnungshilfe zu arretieren.
Das Landgericht H hatte am 1. September 2004 gegen die Nebenbeteiligte AFH GmbH gemäß §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO einen dinglichen Arrest zur Sicherung eines möglichen Verfalls sowie zur Sicherung möglicher Ansprüche Geschädigter in Höhe von 21.525.000,00 EUR angeordnet. Den darüber hinausgehenden Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg, den dinglichen Arrest auf weitere 31.021.000,00 EUR zu erstrecken, hatte das Landgericht mit dem Hinweis darauf, dass die Dividende nicht vollständig, sondern nur anteilig aus Taterlösen gezahlt worden sei, abgelehnt.
Mit der daraufhin eingelegten Beschwerde vom 24. September 2004 hat die Staatsanwaltschaft ihren ursprünglichen Arrestantrag zusätzlich begründet. Insbesondere legte sie sichergestellte Unterlagen aus den verschiedenen beteiligten Unternehmen vor, aus denen die Verbindung zwischen den Erlösen aus dem Unternehmenskauf und der Auszahlung der Dividende nachvollzogen werden konnte. Sie beantragt erneut die Anordnung eines dinglichen Arrestes in Höhe von 52.546.000,00 EUR.
Mit der vom Verfahrensbevollmächtigten der Nebenbeteiligten eingelegten Beschwerde vom 18. Oktober 2004 begehrt die Nebenbeteiligte - in Kenntnis der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeschrift neu vorgetragenen Argumente - die Aufhebung des Arrestbeschlusses insgesamt. Sie ist der Auffassung, dass ein Verfall im Hauptsacheverfahren nicht angeordnet werden könne, da die Dividendenzahlung an die Nebenbeteiligte nicht aus dem Taterlös, sondern aus noch bei der DSF AG vorhandenen legalen Geldern gezahlt worden sei. Dabei geht die Nebenbeteiligte davon aus, dass sich über das - aus den Taterlösen der DSF AG zugeflossene Geld - der legale Vermögensbestand der AG "gelegt" habe. Der aus der Straftat stammende "bemakelte" Betrag befinde sich wie ein "Bodensatz" auf den Konten der AG. Da das sich über diesem Bodensatz befindliche legale Geldvermögen ausgereicht habe, um die Sonderdividende an die Nebenbeteiligte zu zahlen, der Bodensatz dafür also nicht habe angegriffen werden müssen, bestehe zwi...