Leitsatz (amtlich)

1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung können die Parteien, wenn die einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen worden ist und Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt ist, eine auf das Widerspruchsverfahren beschränkte übereinstimmende Erledigungserklärung abgeben; denn das Widerspruchsverfahren bildet einen eigenen Verfahrensabschnitt, auf den von den übrigen Verfahrensabschnitten trennbare Kosten entfallen.

2. Wird im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung auf Grundlage eines unzulässigen Antrags erlassen und legt der Antragsgegner nur wegen der Unzulässigkeit des Antrages Widerspruch ein, hat er die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht zu tragen, wenn der Zulässigkeitsmangel nach Einlegung des Widerspruchs geheilt wird und der Antragsgegner nun bereit ist, die einstweilige Verfügung hinzunehmen.

3. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht seine ladungsfähige Anschrift angibt; dabei muss es sich um eine Anschrift handeln, unter der Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist. Allerdings kann eine Ausnahme sich dann ergeben, wenn der Angabe einer Anschrift unüberwindliche Schwierigkeiten oder schutzwürdige Belange des Klägers oder Antragstellers entgegenstehen.

4. Wenn der Antragsteller seine Adresse nicht angibt, weil er meint, dass er ausnahmsweise dazu berechtigt sei, ist sein Antrag unzulässig, wenn er dem Gericht nicht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 645/17)

 

Tenor

I. Das Aktivrubrum wird dahingehend geändert, dass die Adresse des Antragstellers lautet wie folgt:

...

II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 6. April 2018, Az. 324 O 645/17 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf EUR 1.340,00.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses die Kosten des Widerspruchsverfahrens in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin auferlegt hat.

Der Antragsteller - ein bekannter Musiker und Fernsehmoderator - hat beim Landgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen und Bildnissen zu untersagen. In der Antragsschrift hat er seinen Vor- und Zunamen und als Adresse "c/o" die Adresse seiner Prozessbevollmächtigten angegeben. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen und in dem Beschluss die Adressangabe aus der Antragsschrift übernommen. Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und diesen darauf gestützt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sei, weil die Angaben zur Person des Antragstellers darin unzureichend seien. In einem hierauf erwidernden Schriftsatz hat der Antragsteller die Ansicht vertreten, die Angabe sei wie geschehen ausreichend, vorsorglich aber seine Adresse mitteilen lassen. Daraufhin haben die Parteien das Widerspruchsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens wechselseitig Kostenanträge gestellt.

Das Landgericht hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Angabe der c/o-Anschrift ausreichend gewesen sei, weil unter dieser Anschrift Zustellungen vorgenommen werden könnten und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran habe, seine Wohnanschrift geheimzuhalten, da er aufgrund seiner großen Bekanntheit bei deren Bekanntwerden damit rechnen müsse, von Fans und Journalisten aufgesucht zu werden, wodurch die geschützte Rückzugsposition seines häuslichen Bereichs beeinträchtigt werde.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die auf das Widerspruchsverfahren beschränkte Erledigungserklärung zulässig ist, da dieses einen eigenen Verfahrensabschnitt bildet, auf den von den übrigen Verfahrensabschnitten trennbare Kosten entfallen.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung war zunächst begründet, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war bis zur Angabe der Anschrift des Antragstellers unzulässig. Auch sonstige Gesichtspunkte rechtfertigen es nicht, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zunächst unzulässig, weil der Antragstell...

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