Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 612/17)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 6. April 2018 - 324 O 612/17 - abgeändert. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1.340,- festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses die Kosten des Widerspruchsverfahrens in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin auferlegt hat.

Der Antragsteller - ein bekannter Fußballspieler - hat beim Landgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen und eines Bildnisses zu untersagen, in der Antragsschrift hat er seinen Vor- und Zunamen und als Adresse "c/o" die Adresse seiner Prozessbevollmächtigten angegeben. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen und in dem Beschluss die Adressangabe aus der Antragsschrift übernommen. Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und diesen darauf gestützt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sei, weil die Angaben zur Person des Antragstellers darin unzureichend seien. In einem hierauf erwidernden Schriftsatz hat der Antragsteller nach einem Hinweis der Kammer seine Adresse mitteilen lassen. Daraufhin haben die Parteien das Widerspruchsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens wechselseitig Kostenanträge gestellt.

Das Landgericht hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Angabe der c/o-Anschrift ausreichend gewesen sei, weil unter dieser Anschrift Zustellungen vorgenommen werden könnten und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran habe, seine Wohnanschrift geheim zu halten, da er aufgrund seiner großen Bekanntheit bei deren Bekanntwerden damit rechnen müsse, von Fans und Journalisten aufgesucht zu werden, wodurch die geschützte Rückzugsposition seines häuslichen Bereichs beeinträchtigt werde.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die auf das Widerspruchsverfahren beschränkte Erledigungserklärung zulässig ist, da dieses einen eigenen Verfahrensabschnitt bildet, auf den von den übrigen Verfahrensabschnitten trennbare Kosten entfallen. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 91a Abs. 1 ZPO, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung war zunächst begründet, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war bis zur Angabe der Anschrift des Antragstellers unzulässig. Auch sonstige Gesichtspunkte rechtfertigen es nicht, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen war zunächst unzulässig, weil der Antragsteller nicht, wie in §§ 253 Abs. 2 Nr. 1 analog, 130 Nr. 1 ZPO grundsätzlich vorgesehen, eine Anschrift angegeben hat, unter der er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist. Grundsätzlich sind im Hinblick auf die Zustellung eine vollständige Bezeichnung sowie die Angabe der ladungsfähigen Anschrift (einschließlich Straße und Hausnummer) notwendig. Für die Klageschrift ergibt sich die Notwendigkeit der Parteibezeichnung aus § 253 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der auf die Antragsschrift entsprechend anwendbar ist (s. etwa LG Berlin, Az. 63 T 29/12, NJW-RR 2012, S. 1229 f.); wie sie anzugeben ist, bestimmen §§ 253 Abs. 4 und § 130 Nr. 1 ZPO. Fehlt die Angabe der Anschrift des Klägers bzw. Antragstellers, Ist eine Klage bzw. der Antrag unzulässig, auch dann, wenn der Kläger bzw. Antragsteller anwaltlich vertreten ist und Zustellungen an ihn daher grundsätzlich über seinen Prozessbevollmächtigten vorgenommen werden können (BGH, Urt. v. 17.3.2004, Az. VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, S. 1503 f., 1503). Die angegebene Anschrift muss allerdings nicht zwingend die Wohnanschrift sein; auch eine andere Anschrift wie insbesondere die der Arbeitsstelle kann genügen, wenn es sich dabei um eine Anschrift handelt, unter der der Kläger bzw. Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2013, Az. II-2 WF 9/13, FamRZ 2013, S. 1998; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 253 ZPO Rdnr. 20), so dass hinreichende Aussicht besteht, dort nach § 177 ZPO Zustellungen vornehmen zu können. Der Grund, die Zulässigkeit von Klage oder Antrag von der Angabe einer solchen Anschrift abhängig zu machen, liegt darin, den Kläger bzw. Antragsteller hinreichend ide...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?