Leitsatz (amtlich)
Für eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs wegen Eintragung eines Sondernutzungsrechts ist - wenn beide Parteien Wohnungseigentümer in einer WEG sind - das Amtsgericht nach § 43 WEG zuständig.
Normenkette
WoEigG §§ 10, 43; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281
Tenor
Das Amtsgericht Hamburg wird als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach vorangegangenem Verfügungsverfahren - gerichtet auf Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch - in der Hauptsache auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs in Anspruchs. Beide Parteien sind Wohnungseigentümer in einer WEG. Der Klägerin geht es um die Eintragung eines vermeintlich zu ihren Gunsten bestehenden Sondernutzungsrechts in das Grundbuch, wo es derzeit (nach zwischenzeitlicher Löschung des zunächst für die Klägerin eingetragenen Rechts) zugunsten des Beklagten verzeichnet ist.
Mit seiner Klagerwiderung hat der Beklagte erklärt, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen, und hat Widerklage erhoben.
II. 1. Das Hanseatische Oberlandesgericht ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig, da sich Spruchkörper verschiedener Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
Zwar hat das Amtsgericht Hamburg sich im Tenor des Beschlusses vom 24. November 2021 lediglich für unzuständig erklärt und das Verfahren nicht ausdrücklich gemäß § 281 ZPO an das seiner Auffassung nach zuständige Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Diese Intention lässt sich aber den Gründen des Beschlusses in ausreichender Weise entnehmen, sodass nicht von einer - ggf. für eine Gerichtsstandsbestimmung nicht ausreichenden - bloßen Ablehnung der Übernahme des Verfahrens auszugehen ist.
Beide Beschlüsse sind unanfechtbar, § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO.
2. Als zuständiges Gericht war das Amtsgericht Hamburg zu bestimmen.
Das Amtsgericht ist schon wegen der aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts folgenden Bindungswirkung als sachlich zuständig anzusehen, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO.
Im Übrigen handelt es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine WEG-Sache i.S.v. §§ 23 Nr. 2 c) GVG, 43 Abs. 2 WEG (vgl. i.Ü. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 220/09 zu § 43 WEG a.F.; Kissel/Mayer/Mayer, GVG, 10. Auf., § 23 Rn. 34), wie auch der die eigene Zuständigkeit ablehnende Beschluss des Amtsgerichts nicht in Frage stellt. Das vorlegende Amtsgericht geht lediglich irrtümlich davon aus, dass es sich um das "Widerspruchsverfahren" handele und folglich zunächst über den Widerspruch zu entscheiden sei. Tatsächlich ist das vorliegende Verfahren, wie sich aus der Klageschrift vom 28. Juli 2021 ergibt, die nach §§ 936, 926 ZPO eingeleitete Hauptsacheklage. Dass der Beklagte im hiesigen Verfahren zugleich Widerspruch erhoben hat (Bl. 45 d.A.), ändert daran nichts, sondern dürfte lediglich (dem erlassenden Landgericht) Anlass geben, neben der Hauptsacheklage auch noch das prozessual eigenständige einstweilige Verfügungsverfahren weiter zu fördern.
Fundstellen
ZMR 2022, 2 |
ZMR 2022, 236 |
ZWE 2022, 233 |