Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 11.11.2016; Aktenzeichen 173 F 70/15) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des AG Hamburg - Familiengericht - vom 11.11.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Annehmende hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin und die Kindesmutter waren Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie trafen aufgrund einer im einzelnen streitigen Motivationslage die Entscheidung zugunsten eines Kindes und setzten diese mit Hilfe der (...) Klinik, einer in Dänemark ansässigen Samenbank, um. Hierbei entschieden sie sich für eine Konzeption, bei der die Person des Samenspenders für die Partnerinnen unbekannt bleibt und der Samenspender seinerseits auf alle Rechte aus der Elternschaft verzichtet, während das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit die Möglichkeit erhält, diesen kennenzulernen. M. wurde (...) 2012 geboren und bis zur Trennung der Partnerinnen im Mai 2015 von ihnen gemeinsam betreut.
Mit notarieller Urkunde vom 23.3.2015 beantragte die Beschwerdeführerin mit - gleichzeitig beurkundeter - Zustimmung der Kindesmutter die Annahme von M. als Kind mit der Wirkung, dass er die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Partnerinnen erlange.
Die Lebenspartnerschaft zwischen der Kindesmutter und der Beschwerdeführerin wurde durch Beschluss des AG Hamburg zum Az. 273 F 158/16 vom 2.11.2016 rechtskräftig aufgehoben.
Nach der derzeitigen Umgangsregelung finden 14-tägliche Wochenendkontakte sowie zusätzlich ebenfalls 14-tägliche Kontakte an einem Donnerstagnachmittag zwischen M. und der Beschwerdeführerin statt.
Mit Beschluss vom 11.11.2016 hat das Familiengericht den Adoptionsantrag der Annehmenden zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Adoption nicht im Sinne des § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB dem Kindeswohl entspreche, da die Adoption wegen des hochstreitigen Trennungskonflikts zwischen den Partnerinnen nicht geeignet sei, M. ein stabiles sozial-familiäres Umfeld zu bieten. Das Kind drohe zwischen den Partnerinnen zu einem Zankapfel zu werden mit der möglichen Folge von Loyalitätskonflikten bei M. und der eventuellen Gefährdung seiner Beziehungen zu beiden.
Mit ihrer am 15.12.2016 erhobenen Beschwerde wendet sich die Annehmende gegen den ihr am 18.11.2016 zugestellten Beschluss des Familiengerichts.
Sie trägt vor:
M. sei als gemeinsames Wunschkind innerhalb der eingetragenen Lebenspartnerschaft geboren worden und während seiner ersten drei Lebensjahre von beiden Partnerinnen als gleichberechtigten Müttern gemeinsam erzogen worden. Diese Rollenverteilung sei auch nach außen hin stets deutlich gemacht worden. Zwischen ihr und M. bestehe ein tief verwurzeltes Mutter-Kind-Verhältnis. Durch die Adoption erhalte M. auch rechtlich einen zweiten Elternteil und die damit einhergehende kindschafts-, unterhalts- und erbrechtliche Absicherung; das diene dem Kindeswohl. Zudem sei die Adoption geeignet, die zwischen den ehemaligen Partnerinnen bestehenden Spannungen zu reduzieren, da damit der Anlass für die Kindesmutter wegfalle, das Konfliktniveau mit dem Ziel der Verhinderung der Adoption hoch zu halten.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des AG vom 11.11.2016 aufzuheben und ihrem Antrag auf Annahme des Kindes M. (...) geb. (...) 2012 mit der Wirkung, dass dieser die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes der Beschwerdeführerin und der Kindesmutter erhält, zu entsprechen.
Die Kindesmutter beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Zwischen der Beschwerdeführerin und M. bestehe zwar eine emotionale Bindung, die aber nicht einer Eltern-Kind-Beziehung gleichzustellen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Trennung von der Kindesmutter fehlerhaft verhalten (Beschimpfungen der Kindesmutter, Handgreiflichkeiten, unberechtigte Geldabhebung). Dies habe dazu geführt, dass die Kindesmutter ihre Zustimmung zur Adoption bereut habe und diese nunmehr ablehne. Angesichts der erheblichen Partnerschaftskonflikte diene die Adoption nicht dem Kindeswohl; bei gleichberechtigter Stellung, gemeinsamer Sorge und erweitertem Umgangsrecht der Beschwerdeführerin aus § 1684 BGB (statt § 1685 BGB) seien zusätzliche Konflikte mit nachteiligen Auswirkungen auf das Kind zu erwarten. Wegen der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin sei die rechtliche Elternschaft der Beschwerdeführerin für das Kind auch in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht nicht vorteilhaft. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht erziehungsgeeignet, weil es ihr an persönlicher Stabilität und Integrität fehle.
Aus dem mündlich erstatteten Bericht der Verfahrensbeiständin im Anhörungstermin am 14.3.2017 geht hervor, dass M. eine sehr enge und intensive emotionale Bindung sowohl zu seiner Mutter als auch zu der Beschwerdeführerin hat, beide als "seine Familie" ansieht und sich weiter gehende Umgangskontakte zur Beschwerdeführerin w...