Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 310 O 72/21) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.06.2021, Az. 310 O 72/21, abgeändert:
1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), untersagt,
Vervielfältigungsstücke des Schuhmodells Damenpantolette "..." anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn die Vervielfältigungsstücke gestaltet sind wie nachfolgend wiedergegeben:
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2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig abgewiesen.
II. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 160.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich des erstinstanzlich gegebenen Sach- und Streitstandes wird vollen Umfangs auf die Ausführungen des Landgerichts Hamburg im Beschluss vom 29.06.2021 Bezug genommen, durch den der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.03.2021 vollen Umfangs zurückgewiesen worden ist.
Gegen diese ihr am 01.07.2021 zugestellte Zurückweisung wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde vom 15.07.2021, welcher das Landgericht durch den Beschluss vom 21.07.2021 nicht abgeholfen hat. Die Gerichtsakte ist beim Hanseatischen Oberlandesgericht am 23.08.2021 eingegangen. Der Antragsgegnerin ist mit Verfügung vom 15.09.2021 Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben worden.
Die Antragstellerin beantragt die Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 29.06.2021 und den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Antragsgegnerin bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten wird, Vervielfältigungsstücke des Schuhmodells Damenpantolette "..." anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn die Vervielfältigungsstücke gestaltet sind wie folgt:
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Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zum überwiegenden Teil begründet.
1. Der von der Antragstellerin verfolgte Unterlassungsantrag ist lediglich zum Teil, nämlich bezogen auf die konkret bezeichnete Verletzungsform, zulässig. Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig abzuweisen
a. Wie vom Landgericht Hamburg im Beschluss über die Nichtabhilfe vom 21.07.2021 zutreffend ausgeführt worden ist, ist der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise unzulässig. Denn er ist in der auch noch mit der sofortigen Beschwerde vom 15.07.2021 verfolgten Fassung nicht vollen Umfangs hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2016, 705, 706 Rn. 11 - ConText; BGH GRUR 2014, 398, 401 Rn. 14 - Online-Versicherungsvermittlung, m.w.N.). Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt der verfolgte Unterlassungsantrag nicht vollen Umfangs.
Der vorliegende sog. Insbesondere-Antrag besteht aus zwei Teilen: Dem Hauptteil und dem Insbesondere-Teil. Inhalt dieses Antrags ist, dass sich die Antragstellerin zunächst im Hauptteil durch eine verallgemeinernde, abstrahierende Formulierung von der konkreten Verletzungsform löst und sich dann erst im Insbesondere-Teil auf die konkrete Verletzungsform bezieht (vgl. Zigann/Werner in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 253 ZPO Rn. 214). Im vorliegenden Fall bleibt mangels näherer Beschreibung des im Hauptteil bezeichneten Schuhmodells Damenpantolette "..." unklar, auf welche angeblich urheberrechtsverletzende Gestaltung sich dieses Verbot genau beziehen soll. Denn bezeichnet wird hier kein Schuhmodell mit exakt bestimmten Eigenschaften. Indes verdeutlicht der Insbesondere-Teil, welche Gestaltungsform jedenfalls unter dem im abstrakten Antragsteil genannten...