Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 23.10.2014; Aktenzeichen 312 O 152/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg vom 23.10.2014 geändert:
Die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf EUR 1656 nebst Zinsen i.H.v. 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.8.2014 festgesetzt.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 418,50 festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen über sie im Internet und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Außerdem hat sie begehrt, den Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten i.H.v. & euro; 857 zu verurteilen. Hierzu hat sie in der Klage vorgetragen, dass die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten aufgrund dessen vorgerichtlicher Tätigkeit Rechtsanwaltskosten in nicht geringerer Höhe schulde als der im Rahmen der Klage geltend gemachten "aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung". Diese seien mindestens bis zur Höhe der gesetzlichen Geschäftsgebühr erstattungsfähig. Die von der Klägerin verlangten & euro; 857 setzen sich aus einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Ziff. f32300 RVG-VV (EUR 837) und einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Ziff. f37002 RVG-VV (EUR 20) zusammen.
Der Beklagte hat die Klage einschließlich der vorgerichtlichen Kosten anerkannt und ist durch Anerkenntnisurteil des LG Hamburg vom 18.8.2014 auch zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr i.H.v. EUR 725,40 beantragt. Die Rechtspflegerin hat die Verfahrensgebühr um 0,75 einer gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 RVG-VV anrechenbaren Geschäftsgebühr gekürzt. Auf die Anrechnung - so die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss und in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2014 - könne sich der Beklagte nach § 15a Abs. 2 RVG berufen, da die Klägerin eine 1,5 Geschäftsgebühr konkret eingeklagt habe und diese im Anerkenntnisurteil tituliert sei.
Gegen die teilweise Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie beruft sich darauf, dass sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten über seine vorgerichtliche Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung getroffen habe; deren Kosten seien nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbar.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind vorgerichtliche Kosten, die eine Partei ihrem Rechtsanwalt aufgrund einer Vergütungsvereinbarung schuldet, nicht gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 RVG-VV wie eine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen; damit kann sich auch kein Dritter auf die Anrechnung gem. § 15a Abs. 2 RVG berufen (BGH, Beschluss v. 18.8.2009 zum Aktz. VIII ZB 17/09, Rz. 7 ff., zit. nach juris; Beschluss v. 9.9.2009 zum Aktz. Xa ZB 2/09, Rz. 5 ff., zit. nach juris).
Vorliegend hat die Klägerin bereits in der Klage vorgetragen, dass zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung über die vorgerichtlichen Kosten getroffen worden sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die entsprechende Passage auf S. 7 Abs. 4 der Klage bei verständiger Auslegung nicht anders verstanden werden, als dass mit der "zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung" nicht eine zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits getroffene Vereinbarung gemeint ist, sondern eine zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten. Dies erschließt sich ohne weiteres jedenfalls aus den nachfolgenden Sätzen, die sich mit der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten im Verhältnis zum Beklagten beschäftigen.
Zutreffend hat auch die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Vergütungsvereinbarung das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten betreffe. Der Senat kann ihr jedoch nicht darin folgen, dass die Klägerin in der Klage "konkret" eine Geschäftsgebühr gefordert habe. Aus den Ausführungen in der Klage ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin die ihr aufgrund der Vergütungsvereinbarung entstandenen Kosten nur der Höhe nach auf die gesetzliche Geschäftsgebühr nach Ziff. f32300 RVG-VV begrenzen wollte, weil sie nicht mehr von dem Beklagten fordern könne. Die Klägerin hat ihren Anspruch insoweit ersichtlich auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gestützt, wonach nur die "erforderlichen Aufwendungen" für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom Gegner verlangt werden können (S. 6, viertletzter Absatz der Klage).
Dass die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung über dessen vorgerichtliche Tätigkeit zumindest in Höhe der geforderten 1,5 Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2300 RVG-VV getroffen hat, hat der Beklagte im Erkenntnisverfahren nicht bestritten. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren bestreitet er eine solche nicht, sond...