Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretung des Angeschuldigten durch einen gerichtlich bestellten Verteidiger im Adhäsionsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die gerichtliche Bestellung zum Verteidiger gemäß § 141 StPO umfasst nicht die Vertretung des Angeschuldigten im Adhäsionsverfahren; für diese bewendet es bei dem Erfordernis einer vom Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 114 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO abhängigen (gesonderten) Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe (Abgrenzung zu HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, in NStZ-RR 2006, 347).
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 17.09.2009; Aktenzeichen 610 Qs 53/09) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts B. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 10, vom 17. September 2009 wird verworfen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist am 30. Januar 2007 vom Amtsgericht Hamburg-Altona gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Verteidiger des damaligen Angeklagten bestellt worden. Nachdem ihm auf richterliche Verfügung der auf Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und von Schadensersatz gerichtete Adhäsionsantrag des Nebenklägers zugestellt worden war, bat er mit Schriftsatz vom 28. März 2007 um einen Hinweis für den Fall, dass das Gericht "entgegen der herrschenden Meinung" der Ansicht sein sollte, die erfolgte Pflichtverteidigerbestellung gelte nicht für das Adhäsionsverfahren, und kündigte für diesen Fall einen Prozesskostenhilfeantrag an. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 24. Mai 2007 äußerte sich der Vorsitzende einem nachgefertigten Vermerk vom 17. September 2009 zufolge dahingehend, dass seiner Auffassung nach die Verteidigerbestellung das Adhäsionsverfahren abdecke. Am 24. Mai 2007 hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld und "Rechtsanwaltskosten" an den Adhäsionsantragsteller verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte rechtzeitig Berufung, ausdrücklich auch bezogen auf den Adhäsionsausspruch ein. In der Berufungshauptverhandlung schlossen der Angeklagte und der Nebenkläger am 22. Januar 2008 einen Vergleich zur Erledigung des Adhäsionsantrags. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18. Februar 2008 die Berufung des Angeklagten unter Abänderung des Schuldspruchs (versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) verworfen. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Mit Schriftsatz vom 24. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Hamburg-Altona, wegen seiner Tätigkeit in erster und zweiter Instanz Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt Euro 3.428,87 einschließlich Umsatzsteuer festzusetzen. Er behauptete, im Adhäsionsverfahren "ebenfalls beigeordnet" worden zu sein, und machte für das Adhäsionsverfahren eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4143 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) und gemäß Nr. 4144 VV RVG in Höhe von jeweils 468,00 €, eine Einigungsgebühr gemäß Nrn. 4147, 1000 VV RVG in Höhe von 68,00 € sowie zwei Auslagenpauschalen zuzüglich 19% Umsatzsteuer geltend. Mit Beschluss vom 9. Februar 2009 gewährte das Amtsgericht dem Angeklagten "für das Adhäsionsverfahren" Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete ihm den Beschwerdeführer im Wege der Prozesskostenhilfe bei. Am 11. Februar 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die Vergütung des Verteidigers auf 2.743,43 € fest und wies den weitergehenden Antrag - bezogen auf die Gebühren für das Adhäsionsverfahren in zweiter Instanz und die Auslagenpauschalen für das Adhäsionsverfahren in beiden Instanzen - zurück. Gegen diesen ihm am 19. Februar 2009 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 Erinnerung und verlangte - ohne Geltendmachung der Auslagenpauschale - weiterhin die Gebühren für das Adhäsionsverfahren in zweiter Instanz (Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4144 VV RVG in Höhe von 468,00 € und Einigungsgebühr gemäß Nrn. 4147, 1000 VV RVG in Höhe von 68,00 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer). Das Amtsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 6. August 2009, der dem Beschwerdeführer am 27. August 2009 zugestellt wurde, zurück. Die gegen diesen Beschluss am 7. September 2009 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 10, nachdem der Einzelrichter die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hatte, in der Besetzung mit drei Richtern am 17. September 2009 als unbegründet verworfen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen gemäß richterlicher Verfügung am 2. Oktober 2009 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 16. Oktober 2009 beim Landgericht eingegangenen weiteren Beschwerde, der die Kammer nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung der wei...