Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 332 O 419/20)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2021, Aktenzeichen 332 O 419/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger kann hierzu binnen zwei Wochen Stellung nehmen.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Im vorliegenden Fall kann dahin stehen, ob die Beklagte bei einer Schließung des klägerischen Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung nach dem IfSG im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Versicherungsleistungen zu erbringen hätte. Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass, wann und wielange es zu einer Schließung seines Betriebes gekommen ist. Die Beklagte hat schon erstinstanzlich substantiiert dargelegt, dass es eine Schließung des klägerischen Betriebs nicht gegeben hat, weil der Kläger ein Cateringunternehmen mit Außer-Haus-Verkauf und keine typische Gaststätte mit Tischverzehr vor Ort betreibt. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Schon gar nicht hat er den Beweis geführt, dass sein Betrieb durch die zuständige Behörde geschlossen worden ist. Es kommt deshalb in diesem Fall weder darauf an, ob der Anspruch auf Versicherungsleistung voraussetzt, dass die Betriebsschließung im Zusammenhang mit den in § 25 Nr. 4 der Versicherungsbedingungen genannten Krankheitserregern und/oder Krankheiten erfolgt ist, noch darauf, ob extrinsische Gefahren versichert sind. Von daher ist ein Abwarten, wie der Bundesgerichtshof diese Fragen beurteilen wird, nicht angezeigt.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15160981

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge