Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 15.10.2002; Aktenzeichen 318 T 127/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 15. Oktober 2002 wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2002, mit dem ihnen Prozesskostenhilfe für ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 8. August 2002 versagt worden ist, ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Nach § 14 FGG finden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Damit beurteilt sich auch die Frage, ob eine Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Prozesskostenhilfe der Anfechtung unterliegt, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, erst nach Bejahung der Statthaftigkeit richtet sich die Ausgestaltung des Rechtsmittels nach den Vorschriften des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLG NJWRR 92, 828).
Gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO findet gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Diese richtet sich nach den §§ 567 ff. ZPO, soweit sich aus § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO nichts Abweichendes ergibt. Hieraus folgt, dass die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsund Landgerichte zulässig ist (§ 567 Abs. 1 ZPO). Dies entspricht der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage nach den §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 3 ZPO a.F., wonach gegen Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren eine Prozesskostenhilfebeschwerde nicht zulässig war. Damit ist im Grundsatz nur das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO eröffnet. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde hängt aber – da § 127 ZPO hierzu nichts ausdrücklich bestimmt – gem. § 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO allein davon ab, ob das Landgericht in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat, was hier nicht der Fall ist.
Auch aus der Tatsache, dass in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit der Instanzenzug nicht beim Landgericht endet, sondern durch die §§ 27, 28 FGG die Möglichkeit der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet ist, folgt nichts anderes. Das Verfahren der weiteren Beschwerde dient nur der Rechtskontrolle, bei der Erstbeschwerde gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen kommt es dagegen häufig auf die Notwendigkeit eigener tatsächlicher Feststellungen an, die dem Rechtsbeschwerdegericht versagt sind (so mit Recht OLG Bremen FamRZ 1992, 583, 584).
Im Ergebnis ebenso hat der Senat in Übereinstimmung mit der dazu überwiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits zu der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage entschieden (HansOLG MDR 99, 1224; OLG Bremen a.a.O.; BayObLG a.a.O.; OLG Karlsruhe OLGR Karlsruhe, 2001, 142; SchleswigHolsteinisches OLG OLGR Schleswig 2001, 439); zu der jetzt geltenden Fassung der §§ 127, 567 ZPO gilt nichts anderes (vgl. im Ergebnis ebenso ZöllerPhilippi, ZPO, 23. Aufl., § 127 Rn 46).
Unterschriften
Lassen, Stöger, Jahnke
Fundstellen