Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 21.08.2006; Aktenzeichen 318 T 122/06) |
Tenor
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 4.9.2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18 vom 21.8.2006 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Es ist weder als sofortige Beschwerde statthaft, noch sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der allein gegebenen sofortigen weiteren Beschwerde gegeben.
Der Senat schließt sich der vom KG (ZMR 2004, 55 nach juris) sowie vom BayObLG (NJW 2002, 2573) und dem OLG Hamm (NJW-RR 2002, 1375) vertretenen Rechtsauffassung an, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Wohnungseigentumssachen seit der Änderung der ZPO zum 1. Januar 2002 die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der dieses für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe versagt hat, allein statthaft ist, sofern das Rechtsmittel durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, sonst jedoch unzulässig ist (vgl. auch Keidel/Zimmermann FGG 15. Auf l., Rdnr. 34 zu § 14 FGG).
Nach der Reform der Zivilprozessordnung findet gegen eine Entscheidung des Landgerichts die sofortige Beschwerde nur statt, wenn die Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist (§ 567 Abs. 1 ZPO).
Nach § 14 FGG, der nach § 43 Abs. 1 WEG auch im vorliegenden Wohnungseigentumsverfahren anwendbar ist, finden hier die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung. Diese Verweisung richtet sich nach allgemeinem Verständnis nicht nur auf die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern erfasst auch die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren. Danach war vor Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes namentlich § 567 Abs. 3 ZPO a.F. zu beachten und mithin eine Anfechtung von Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte auch in Prozesskostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen. Durch die Heranziehung der Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln wurde das sinnwidrige Ergebnis vermieden, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren die freiwillige Gerichtsbarkeit mit weitergehenden Rechtsmitteln als die streitige Gerichtsbarkeit ausgestattet war. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist die Neukonzeption des Beschwerderechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz auch für die Verweisung in § 14 FGG zu beachten. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies insbesondere, dass die Anfechtbarkeit einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, mithin nach einer Zulassung durch das Landgericht, eröffnet ist. Bei § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt es sich um eine Regelung zur Statthaftigkeit eines Rechtsmittels; denn sie bestimmt, welches Rechtsmittel seiner Art nach gegen welche Ar t angefochtener Entscheidungen vorgesehen ist. Der in § 14 FGG bestimmten entsprechenden Anwendung des § 574 ZPO steht die Systematik der Rechtsmittel der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entgegen. Zwar betrifft die Regelung in § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde, während § 27 FGG gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts lediglich die weitere Beschwerde vorsieht. Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen beiden Rechtsmitteln indessen nicht. So gibt es auch innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfahren, für welche die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde von einer Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängig ist (so etwa nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Vor allem aber ist die weitere Beschwerde der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 546 ZPO wie die Rechtsbeschwerde gemäß § 576 ZPO darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BGH NJW-RR 2004,1077 f).
Da in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist, ist sie gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Aus der Begrenzung der Verweisung in § 14 FGG auf Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln folgt, dass § 133 GVG, der dem Bundesgerichtshof die Zuständigkeit für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuweist, keine entsprechende Anwendung finden kann. Es verbleibt vielmehr bei den eigenen Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Danach entscheidet über eine in Prozesskostenhilfeverfahren zugelassene weitere sofortige Beschwerde nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG auf Grund einer zulässigen Vorlage berufen (vgl. BGH a.a.O.). Von daher verbleibt es auch vorliegend bei der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Gericht der weiteren Beschwerde.
Fundstellen