Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 09.09.2013; Aktenzeichen 72-76 VI 3589/10) |
Tenor
1.) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des AG Hamburg, Abt. 72-76, vom 9.9.2013 (Az. 72-76 VI 3589/10) hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
Die Gerichtskosten für das Erbscheinsverfahren und für das Verfahren auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses werden nach der Kostenordnung erhoben.
Der Beteiligte zu 3) trägt die für die Beweisaufnahme erster Instanz angefallenen gerichtlichen Auslagen (Sachverständigenkosten und Zeugenentschädigungen).
Der Beteiligte zu 3) hat der Beteiligten zu 5) die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz zu erstatten.
Der Beteiligte zu 3) hat dem Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten, insbesondere für die anwaltliche Vertretung im Beweisaufnahmetermin vom 3.6.2013 zu erstatten.
Der Beteiligte zu 3) hat den Beteiligten zu 2), 4) und 6) ihre außergerichtlichen Kosten für den Termin am 3.6.2013 zu erstatten, sofern solche angefallen sind.
Die Erstattung weiterer außergerichtlicher Kosten der Beteiligten für die erste Instanz findet nicht statt.
2.) Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3.) Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
Gründe
Die auf den Kostenausspruch der angefochtenen Entscheidung beschränkte Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist angesichts des Nachlasswerts von ca. 1,4 Millionen EUR und der entstandenen Sachverständigenkosten der Beschwerdewert von mehr als EUR 600 jedenfalls erreicht.
In der Sache selbst hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen.
I.) Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Soweit die Kostenfrage betroffen ist, seien die maßgeblichen Umstände wie folgt zusammengefasst:
Unter dem 15.11.2010 stellte der Beteiligte zu 1) einen notariellen Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (Bl. 27 ff. d.A.). Hiergegen erhoben Einwände der Beteiligte zu 2) vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 60 ff. d.A.) sowie der Beteiligte zu 3) vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 206f d.A.).
Unter dem 4.11.2010 beantragte der Beteiligte zu 2) vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigten einen Erbschein für sich als Alleinerbe (Bl. 64 ff. und Bl. 93 ff. d.A.), hilfsweise mit dem Zusatz der Testamentsvollstreckung (Bl. 362 d.A.).
Der Beteiligte zu 3) erhob mit Schreiben vom 10.1.2011 (Bl. 112 ff. d.A.) Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins und machte geltend, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der maßgeblichen testamentarischen Verfügungen nicht testierfähig gewesen, und zwar wegen Alkoholabhängigkeit, M. K. bzw. Demenz. Mit einem am 14.2.2011 eingegangenen Schreiben beantragte der Beteiligte zu 3) die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 2), 3) und 4) als Erben zu gleichen Teilen ausweist (Bl. 117 d.A.).
Im Hinblick darauf kam es zur Beweisaufnahme (Einholung schriftlicher Äußerungen von Ärzten, Sachverständigengutachten, Zeugenbefragung, Anhörung der Beteiligten).
In Würdigung der erhobenen Beweise ist das Nachlassgericht zum Ergebnis gekommen, Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit lägen nicht vor, die testamentarischen Verfügungen wie auch die Einsetzung des Testamentsvollstreckers seien wirksam.
Mit Beschluss vom 9.9.2013 hat das Nachlassgericht
Hierzu wird ausgeführt, der Beteiligte zu 3) sei mit seinen Anliegen (eigener Erbscheinsantrag, Verhinderung des Erbscheins für den Beteiligten zu 2), Verhinderung des Testamentsvollstreckerzeugnisses) erfolglos gewesen. Darüber hinaus hätten Umfang und Dauer der Beweisaufnahme in erster Linie auf den Einwendungen des Beteiligten zu 3) beruht. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, die Kosten des Verfahrens einzig dem Beteiligten zu 3) aufzuerlegen (Bl. 471 R d.A.).
Mit der auf den Kostenausspruch beschränkten Beschwerde (Bl. 480, Bl. 486 d.A.) macht der Beteiligte zu 3) geltend, die Kostenentscheidung sei ermessensfehlerhaft. § 81 Abs. 2 FamFG grenze den Ermessensspielraum des Gerichts ein. Ein Fall der genannten Regelbeispiele liege nicht vor. Weil diese Regelbeispiele auf einem Verschulden beruhten, rechtfertige der Umstand all...