Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Urteil vom 20.11.1997; Aktenzeichen 351 F 200/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Sorgerechtsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 20. November 1997 wird zurückgewiesen.
Die Umgangsregelung in diesem Urteil wird auf die Beschwerde des Antragsgegners hin geändert. Sie wird ersetzt durch den Inhalt der Vereinbarung der Eltern vom 3. November 1999, die der Senat bestätigt und als Regelung übernimmt.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 1/4 und der Antragsgegner 3/4.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Durch Verbundurteil vom 20. November 1997 hat das Familiengericht Hamburg-Altona die am 11. Mai 1990 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Die elterliche Sorge für das Kind Gerrit P., geboren am 3. Juni 1992, wurde der Mutter übertragen. Zugunsten des Vaters wurde eine Umgangsregelung getroffen. Gegen die Sorge- und Umgangsregelung hat der Vater fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er hat zunächst die Übertragung der Alleinsorge beantragt, diesen Antrag aber fallengelassen, nachdem das neue Kindschaftsrecht zum 1. Juli 1998 in Kraft getreten war. Er will es bei der gemeinsamen Sorge beider Eltern belassen, begehrt aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Auch die Mutter hat innerhalb der Frist des Art. 15 § 2 Abs. 4 Kindschaftsrechtsreformgesetz die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt.
Hilfsweise begehrt der Vater eine erweiterte Umgangsregelung. Nachdem die Parteien im Termin vom 18. Dezember 1998 bereits die Wiederaufnahme von Kontakten des Vaters zum Kind vereinbart hatten, haben sie im Termin vom 3. November 1999 auf Empfehlung des Gerichts eine neue Vereinbarung getroffen, die die Regelung im Verbundurteil vom 20. November 1997 unter der Voraussetzung ersetzen soll, dass Gerrit weiter bei der Mutter seinen ständigen Aufenthalt hat.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde des Vaters gegen die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter ist nicht begründet. Zu ersetzen ist aber die im Urteil des Familiengerichts getroffene Umgangsregelung.
1) Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern und deren Übertragung auf die Mutter entspricht dem Wohl des Kindes Gerrit P. am besten (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Gerrit lebt seit der räumlichen Trennung der Eltern im November 1994 zusammen mit seiner Mutter in Hamburg. Die Mutter ist die Hauptbezugsperson für Gerrit. Sie wird bei der Betreuung des Kindes unterstützt durch ihre Eltern. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater scheidet aus, weil dies mit der Gefahr verbunden wäre, dass der Vater den Aufenthaltsort Gerrits verändern würde, was nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes wäre. Zu erwägen war aber, der Mutter lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und es im übrigen bei gemeinsamer Sorge zu belassen. Der Vater hätte dann nach § 1687 Abs. 1 BGB ein Mitspracherecht bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von den Eltern in zwei langen Verhandlungen gewonnen hat, war auch diese Lösung nicht zu befürworten. Der Senat hält im Interesse des Kindes eine klare Abgrenzung der Kompetenzen für geboten, um den absehbaren Streit der Eltern darüber, was für das Kind am Besten sei, von vornherein auszuschalten.
Der Senat hat miterleben müssen, wie die Eltern bis an die Grenze des Erträglichen über die Höhe der Fahrtkostenerstattung für die Fahrten der Mutter von Hamburg nach Suhlendorf verhandelten, um Kind und behindertem Vater den Umgang zu ermöglichen. Der Vater verwies auf das günstige 35,00 DM-Ticket, war aber bereit, 50,00 DM für jede Fahrt zu zahlen, während die Mutter darauf bestand, für die Fahrt mit dem von ihrem Vater geliehenen PKW die Kosten einer normalen Bahnfahrkarte von 73,80 DM ersetzt zu bekommen. Beide Eltern haben im Rahmen dieser Auseinandersetzung den Abbruch jeglicher Umgangskontakte des Kindes zum Vater in Kauf genommen. Dieses Verhalten der Eltern verletzte die wohlverstandenen Interessen des Kindes, das ein Recht auf Umgang mit dem Vater hat, massiv. Schon in dem Bericht des Amtes für Soziale Dienste vom 1. Juli 1996 hieß es, dass die Eltern zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit seien, dem anderen einen Schritt, ohne weitere unerfüllbare Bedingungen aufzustellen, entgegenzukommen. Absprachen seien so nicht möglich. Daran hatte sich über die Jahre wenig geändert, obwohl sich die Mutter zumindest verbal immer wieder kompromissbereit geäußert hat. Auch wenn die Mutter im Zusammenhang mit der getroffenen Umgangsregelung erhebliche zeitliche Opfer bringt, so ist doch immer wieder deutlich geworden, dass sie bei Auseinandersetzungen mit dem Vater ihren Standpunkt unbeirrt vertreten und durchsetzen kann. Der Vater wiederum kann wegen seiner Behinderung durchaus ein Entgegenkommen erwarten, ist aber seinerseits wenig kompromissbereit und rückt auch von als überz...