Normenkette
PAngV § 2 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 20.08.2019; Aktenzeichen 406 HKO 106/19) |
Tenor
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.08.2019, Aktenzeichen 406 HKO 106/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
3. Die Antragstellerin kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
Die Berufung der Antragstellerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 09.05.2019/16.05.2019 zu Recht und mit zutreffender Begründung teilweise, nämlich im Umfang des wegen des Klammerzusatzes "in unmittelbarer Nähe" eingelegten Widerspruchs unter teilweiser Zurückweisung des Verfügungsantrages aufgehoben.
Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Der Senat geht mit der von der Antragsgegnerin angeführten Rechtsprechung des OLG Naumburg in seinem Urteil vom 09.04.2015 davon aus, dass das in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannte Kriterium der "unmittelbaren Nähe" über die Mindestanforderungen der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG hinausgeht und deshalb die genannte Vorschrift vor dem Hintergrund der Vorrangregelung des Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie 2005/29/EG richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen ist (ebenso Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 2 PAngV, Rn. 3 m.w.Nw.).
Zwar hat die Antragstellerin dieses Kriterium aus § 2 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung im Verfügungsantrag zu Recht als Klammerzusatz hinter das Kriterium "klar erkennbar" gesetzt. Denn beide Kriterien stehen im Zusammenhang. Das Erfordernis der Angabe des Grundpreises in "unmittelbaren Nähe" des Gesamtpreises geht aber über die Anforderungen der Richtlinie hinaus und ist damit restriktiver als diese, weil nicht für alle Fallgestaltungen zwingend erscheint, dass sich die von der Richtlinie geforderte klare Erkennbarkeit nur durch die Angabe des Grundpreises in "unmittelbaren Nähe" des Gesamtpreises herstellen lässt.
Die Beschränkung des Verbots durch Streichung des streitigen Klammerzusatzes ist auch erforderlich, um für den Fall behaupteter Zuwiderhandlungen gegen das ausgesprochene Verbot deutlich zu machen, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein solcher Verstoß vorliegt, allein an den im übrigen im Verbot angeführten - gesetzeswortlautwiederholenden - Kriterien zu orientieren hat. Ob die gute Erkennbarkeit der Grundpreisangabe danach möglicherweise nur durch deren Angabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises hergestellt werden kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Im Übrigen dürfte dabei zu beachten sein, dass im Streitfall nach dem vorgetragenen Sachverhalt nichts dafür erkennbar geworden ist, dass und an welcher Stelle die Antragsgegnerin überhaupt eine Grundpreisangabe gemacht hat.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
3. Der Senat rät der Antragstellerin, ihre Berufung - auch aus Kostengründen - zurückzunehmen.
Fundstellen
LMuR 2020, 365 |
LMuR 2020, 402 |