Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 16.05.2001; Aktenzeichen 318 T 196/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 16.5.2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz zu tragen. Sie haben den Antragsgegnern die Hälfte der diesen im Verfahren vor dem OLG entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auch für die dritte Instanz auf 10.000 DM, entspr. 5.112,92 Euro, festgesetzt.
Gründe
Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Antragsteller ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 43 Abs. 1 S. 1 WEG i.V.m. § 27 FGG).
Soweit die Antragsteller mit ihrer Rechtsbeschwerde eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügen wollen, weil sie geltend machen, sie seien im Verfahren vor dem LG nicht ordnungsgemäß geladen worden, lässt sich ein solcher Verfahrensfehler nicht feststellen, zumal die Zustellungsurkunden vom 2. und 3.3.2001 über den Zugang der Ladungen zum Kammertermin am 18.4.2001 durch Niederlegung beim zuständigen Postamt sich bei der Akte befinden und beide Antragsteller am 18.4.2001 laut Sitzungsprotokoll persönlich bei der mündlichen Verhandlung anwesend waren. Die Rüge, sie hätten im genannten Termin ihren vom LG in der angefochtenen Entscheidung vermissten Vortrag zu Ziff. 5 a–c ihres Antrags nicht anbringen können, weil ihnen das Wort dazu nicht mehr erteilt worden sei, greift nicht durch, denn eine Beschneidung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller durch das LG lässt sich nicht feststellen. Die Antragsteller waren in der erstinstanzlichen Entscheidung vom 20.10.2000 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie zunächst eine Entschließung der Wohnungseigentümer über die dort angeführten Probleme, deretwegen die Antragsteller eine gerichtliche Konfliktlösung beantragen, herbeiführen müssten. Gleichwohl haben sie in der Beschwerdeinstanz nur kursorisch ohne Nennung von Daten, ohne exakte Wiedergabe ihrer Anträge und ohne Vorlage von Versammlungsprotokollen behauptet, sie hätten mehrfach vergeblich die Wohnungseigentümergemeinschaft mit ihren Anliegen befasst. Das LG hat angesichts dieses Verhaltens der Antragsteller auch nicht gegen die Verpflichtung verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 43 Abs. 1 S. 1 WEG i.V.m. § 12 FGG), denn in Wohnungeigentumssachen als echten Streitverfahren hat das Gericht keinen Anlass, dem substanzlosen unschlüssigen Vorbringen von Antragstellern weiter nachzugehen und die Antragsteller zu befragen oder aufzufordern, zu ihren Anträgen Einzelheiten vorzutragen. Immerhin obliegt es den Antragstellern in diesem echten Streitverfahren, die Tatsachen eingehend darzustellen und dem Gericht den Streitstoff umfassend zu unterbreiten sowie ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorzubringen, nachdem die Vorinstanz die entspr. Hinweise gegeben hatte und den schreibgewandten Antragstellern daher bewusst sein musste, dass sie Rechtsnachteile erleiden könnten, wenn sie diesen Hinweisen nicht nachkommen würden (Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., vor § 43 Rz 137; Keidel/Kuntze/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rz. 121, 122 und 137, m.w.N.; BayObLG v. 30.3.1988 – BReg. 2 Z 80/87, NJW-RR 1988, 1170; FGPRax 2002, 171; OLG Düsseldorf v. 12.6.1996 – 3 Wx 148/96, ZMR 1996, 616). Dass das LG ihnen das Wort in der mündlichen Verhandlung abgeschnitten hätte, tragen die Antragsteller selbst nicht vor. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es gem. § 27 FGG i.V.m. § 43 Abs. 1 S. 1 WEG verwehrt, den in dritter Instanz nachgeholten Vortrag der Antragsteller zur vergeblichen Befassung der Wohnungseigentümerversammlung mit ihren Anliegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, denn das OLG ist an den verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt der Tatsacheninstanz gebunden und darf neuen Vortrag nicht berücksichtigen.
Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner nicht legitimiert sei, für die Wohnungseigentümergemeinschaft aufzutreten, da der ihn bevollmächtigende Verwalter keine Befugnis habe, für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu handeln. Die Antragsteller selbst haben in ihrem an das AG gerichteten Schriftsatz vom 20.10.2000 darauf hingewiesen, dass die Vertretungsbefugnis in einem Parallelverfahren (Az. 303-II 38/98) auch für dieses Verfahren (vgl. auch die Vollmachtsurkunden im Verfahren 2 Wx 147/00) belegt worden ist. Das LG war daher nicht gehalten, diese Belege auch für das laufende Verfahren zu fordern.
Die Anfechtung der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.9.1998 gefassten Beschlüsse, die das LG in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargestellt hat, durch die Antragsteller ist unbegründet, wie das LG ohne Rechtsfehler und vor ihm schon das AG in der En...