Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen einer Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) im Hinblick auf eine für eine einstweilige Verfügung erteilte Rechtsnachfolgeklausel.

2. Im Falle der Verschmelzung nach dem UmwG wird der übernehmende Rechtsträger grundsätzlich Rechtsnachfolger des übernommenen Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Rechtsnachfolge tritt regelmäßig nicht ein hinsichtlich der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Unterlassungsansprüche gegen den übertragenden Rechtsträger.

3. Einer Klauselgegenklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, sofern vor deren Einreichung bereits die in zulässiger Weise eingelegte und begründete Berufung gegen das eine einstweilige Verfügung bestätigende Widerspruchsurteil anhängig war und in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen in Bezug auf die Rechtsnachfolge zu klären sind.

 

Normenkette

ZPO §§ 768, 727, 325, 929, 936; UmwG § 20

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 07.11.2008; Aktenzeichen 408 O 316/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des LG Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 7.11.2008 (408 O 316/07) abgeändert.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert der Beschwerde entspricht den in dem landgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten des Rechtsstreits.

 

Gründe

I. Die Beklagte des vorliegenden Verfahrens erwirkte die einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 31.5.2006 (408 O 219/06), mit der der Firma T-O I. AG (Verfügungsschuldnerin) verboten worden ist, mit zwei näher bezeichneten Prospekten zu werben. Mit Wirkung vom 6.6.2006 ist die Verfügungsschuldnerin mit der Klägerin dieses Verfahrens, der D. T. AG, als übernehmenden Rechtsträger nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) verschmolzen worden. Mit Schriftsatz vom 8.8.2006, eingegangen bei Gericht am 8.9.2006, stellte die Verfügungsgläubigerin einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO (Anlage K 10) wegen u.a. am 7.6.2006 erfolgter Zuwiderhandlungen. Diesen Antrag nahm sie mit Schreiben vom 26.3.2009 (Anlage K 11) zurück. Am 7.3.2007 erteilte der Rechtspfleger des LG Hamburg auf Antrag der Verfügungsgläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung der einstweiligen Verfügung gegen die hiesige Klägerin als Rechtsnachfolgerin gem. §§ 727, 929, 936 ZPO. Deren Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel wurde durch Beschluss des LG Hamburg vom 4.4.2007 zurückgewiesen; die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wurde am 28.2.2008 zurück genommen. Das LG Hamburg bestätigte mit Urteil vom 8.6.2007 die einstweilige Verfügung vom 31.5.2006. Die Klägerin als Verfügungsschuldnerin legte gegen dieses Urteil am 1.8.2007 form- und fristgerecht Berufung ein. Im Rahmen der ebenfalls fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung wies sie u.a. insbesondere darauf hin, dass sie als Rechtsnachfolgerin für den zunächst gegen ihre Rechtsvorgängerin gerichteten, mit der einstweiligen Verfügung vom 31.5.2006 tenorierten gesetzlichen Unterlassungsanspruch nicht hafte. Am 11.12.2007 reichte die Klägerin die vorliegende Klage nach § 768 ZPO gegen die Erteilung der gegen sie gerichteten vollstreckbaren Ausfertigung der einstweiligen Verfügung bei dem LG Hamburg ein. Mit Verfügung vom 18.3.2008 wies der Senat im Berufungsverfahren darauf hin, dass in dem Hauptsacheverfahren (LG Hamburg 408 O 383/06) zum Verfügungsverfahren die Klage rechtskräftig mit Urteil vom 21.12.2007 zurückgewiesen worden ist. Hierauf erklärte die Verfügungsgläubigerin mit Schriftsatz vom 3.4.2008 das Verfügungsverfahren für erledigt. Dieser Erledigungserklärung schloss sich die hiesige Klägerin mit Schriftsatz vom 21.4.2008 an. Über die im Verfügungsverfahren entstandenen Kosten einigten sich die Parteien vergleichsweise gem. § 278 Abs. 6 ZPO.

Die Parteien erklärten in der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 8.9.2008 den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge. Das LG Hamburg bestimmte mit dem angegriffenen Beschluss vom 7.11.2008, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§§ 91a Abs. 2, 567, 569 ZPO). Sie ist auch begründet.

Entgegen der Auffassung des LG sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Diese Entscheidung entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin erhobene Klauselgegenklage nach § 768 ZPO war wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:

I. Ist eine qualifizierte Klausel nach den in § 768 ZPO genannten Vorschriften erteilt worden und bestreitet derjenige, gegen den vollstreckt werden soll, den Eintritt der zugrunde liegenden materiellen Voraussetzungen, so kann er nach § 768 ZPO vorgehen. Mit der Klauselgegenk...

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