Leitsatz (amtlich)
Die Berufung des zum Fortsetzungstermin erschienenen Angeklagten kann nicht nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen werden, wenn sich der Angeklagte im Laufe des Fortsetzungstermins ohne genügende Entschuldigung entfernt. Jedoch kann der Vorsitzende, solange die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich bleibt, gemäß §§ 332, 231 Abs. 1 Satz 2 StPO geeignete Maßnahmen treffen, um die Entfernung zu verhindern, und den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
Normenkette
StPO § 329 Abs. 4, § 231 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 24.03.2017; Aktenzeichen 711 Ns 15/16) |
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 11, vom 24. März 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat die Angeklagte am 30. Oktober 2015 wegen "räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Sachbeschädigung in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen hat die Angeklagte mit am 6. November 2015 beim Amtsgericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz Berufung eingelegt.
Zu den Berufungshauptverhandlungen am 12. Dezember 2016 und nach Aussetzung am 6. März 2017 ist die Angeklagte nicht erscheinen, jedoch jeweils ihr Verteidiger unter Verweis auf eine zur Akte gereichte, von der Angeklagten unterschriebene Vollmacht, die Angeklagte "in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 711 Ns 15/16 gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 30. Oktober 2015 zum Aktenzeichen 618 Ls 349/14 im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO zu vertreten".
Zum auf den 24. März 2017 anberaumten Fortsetzungstermin, zu dem die Angeklagte unter Hinweis auf § 329 StPO geladen worden war, sind die Angeklagte und ihr Verteidiger erschienen. Jedoch hat sich die Angeklagte trotz Hinweises, dass ihre Anwesenheit weiterhin erforderlich sei, nach ihrer Vernehmung zur Sache während der Beweisaufnahme aus der Verhandlung entfernt. Daraufhin hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch am selben Tag in Anwesenheit des weiterhin vertretungsbereiten Verteidigers verkündetes Urteil die Berufung der Angeklagten ohne Entscheidung in der Sache verworfen.
Gegen das Berufungsurteil hat der Verteidiger mit am 27. März 2017 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Revision eingelegt, diese nach Zustellung des Urteils am 10. April 2017 mit am 9. Mai 2017 eingegangenem Schriftsatz mit der Sachrüge und der Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 StPO begründet sowie Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO angetragen.
II.
Die zulässige Revision hat mit der den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge jedenfalls vorläufigen Erfolg. Das Landgericht hätte die Berufung der Angeklagten nicht ohne weitere Sachbehandlung verwerfen dürfen.
1. Die Berufung war nicht nach § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, insbesondere nicht aufgrund der Entfernung der Angeklagten aus der Verhandlung ohne genügende Entschuldigung i.S.d. § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO, weil ein Verteidiger mit schriftlicher bzw. - nach der seit dem 1. Januar 2018 gültigen Gesetzesfassung - nachgewiesener Vollmacht anwesend war. Eine Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht möglich, wenn statt des Angeklagten ein entsprechend bevollmächtigter und vertretungsbereiter Verteidiger anwesend ist (BT-Drs. 18/3562 S. 2 und 61; Meyer-Goßner/Schmitt § 329 Rn. 15).
2. Die Berufung konnte auch nicht gemäß § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen werden, weil es - ungeachtet der weiteren Voraussetzungen des § 329 Abs. 4 StPO - jedenfalls an einem Nichterscheinen der Angeklagten zum Fortsetzungstermin fehlte.
a) Nach § 329 Abs. 4 StPO hat das Gericht die Berufung des Angeklagten zu verwerfen, wenn der Angeklagte, dessen Anwesenheit trotz Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich ist, zur Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung geladen wurde, aber auch zum Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint und seine Anwesenheit weiterhin erforderlich bleibt.
b) Daran gemessen liegen die Voraussetzungen für eine Verwerfung ohne Sachentscheidung nicht vor, weil die Angeklagte zum Fortsetzungstermin erschienen ist und sich erst im Laufe der Verhandlung entfernt hat.
aa) Bereits nach Wortlaut und Wortsinn ist bzw. war ein bei Aufruf der Sache anwesender Angeklagter erschienen, auch wenn er sich nach seinem Erscheinen zu einem späteren Zeitpunkt entfernt.
bb) Eine analoge Anwendung des ...