Leitsatz (amtlich)
Die Angabe „Europas unbegrenzter Karrieremarkt aus dem Internet” für eine Zeitschrift betreffend Stellenanzeigen ist irreführend. Man erwartet eine erhebliche Anzahl auch von Stellenanzeigen von europäischen Unternehmen außerhalb Deutschlands. Die Werbeangabe erschöpft sich nicht in der Anspielung auf das „grenzenlose Internet”, denn sie bezieht sich gerade auf das Leistungsangebot der Zeitung. Dem steht nicht entgegen, dass der Titel der beworbenen Zeitschrift einer Internet-Domain nachgebildet ist (hier: „jobpilot.de”).
Normenkette
UWG § 3
Tenor
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat bereits mit Beschluss vom 28.2.2001 auf 50.000 DM festgesetzt. Von der Erledigungserklärung an bemisst sich der Streitwert nach den bis dahin entstandenen Kosten.
Gründe
I. Die Klägerin verlegt die FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG (FAZ) mit einem umfangreichen Stellenmarkt. Die Beklagte hat für das von ihr herausgegebene, konkurrierende Karrieremagazin „jobpilot.de/” mit dem Hinweis „Europas unbegrenzter Karrieremarkt aus dem Internet” geworben (Anlage K 2; vgl. auch Anlage K 11).
Diese Werbung hat die Klägerin als irreführend beanstandet und die Beklagte u.a. deswegen mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung in Anspruch genommen.
In dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums war die Beklagte durch Urteil des LG Hamburg (312 O 225/00) vom 18.4.2000 zur Unterlassung verurteilt worden, und zwar entsprechend den vorliegend in erster Instanz zunächst gestellten Klageanträgen zu 1.) bis 3.). In der Verhandlung vor dem Senat am 12.10.2000 über die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten (3 U 107/00) hatten die Parteien die Verfügungsanträge zu 2.) und 3.) übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch Urteil des Senats vom 16.11.2000 war die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden, soweit das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (vgl. die Beiakte LG Hamburg 312 O 225/00 = OLG Hamburg 3 U 107/00).
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Parteien in der Verhandlung vor dem LG am 17.11.2000 die Unterlassungsanträge zu 2.) und zu 3.) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Urt. v. 22.12.2000 hat das LG die Klage abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Mit der dagegen form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag zu 1.) weiter verfolgt. In der Berufungsverhandlung vor dem Senat am 27.9.2001 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt; das Erscheinen der Zeitschrift „jobpilot.de/” der Beklagten ist inzwischen eingestellt worden.
II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch gem. § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten aufzuerlegen.
Die Berufung der Klägerin – sie betrifft den durch das LG abgewiesenen Klageantrag zu 1.) – hätte voraussichtlich Erfolg gehabt (1.). Die bereits in erster Instanz für erledigt erklärten Klageanträge zu 2.) und 3.) waren ebenfalls ursprünglich begründet, deswegen sind die Kosten erster Instanz auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen (2.).
1. Der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Unterlassungsanspruch war nach Auffassung des Senats aus § 3 S. 1 UWG begründet. Insoweit hat die Beklagte billigerweise die Kosten in beiden Instanzen zu tragen.
(a) Der Gegenstand des Unterlassungsantrages war die werbliche Verwendung der angegriffenen Angabe „Europas unbegrenzter Karrieremarkt aus dem Internet” in Bezug auf die Zeitschrift „jobpilot. de/”, d.h. das Werben(lassen) für die Zeitschrift mit diesem Hinweis.
(b) Der angegriffene Werbehinweis ist entgegen dem LG irreführend i.S.d. § 3 UWG. Ihn werden beachtliche Teile des angesprochenen Publikums (Leser und potentielle Inserenten der Zeitschrift „jobpilot. de/”) in einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Weise verstehen. Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16.11.2000 (OLG Hamburg v. 16.11.2000 – 3 U 107/00; Beiakte) im Einzelnen ausgeführt, hieran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten.
Das angesprochene, durchschnittlich verständige und aufmerksame Publikum wird auf Grund der in Bezug auf die Zeitschrift „jobpilot.de/” gemachten Werbeangabe naheliegend den Eindruck gewinnen, die so beworbene Zeitschrift biete ihm jedenfalls auch Stellenanzeigen von europäischen Unternehmen außerhalb Deutschlands an, und zwar selbstverständlich nicht nur zu einem geringen Anteil, sondern in einem bedeutsamen Umfang.
(aa) Man erkennt aus der sprachüblichen Wendung ohne weiteres, dass die Zeitschrift „jobpilot.de/” Stellenangebote „aus dem Internet” bietet und insoweit eine Auswahl aus den im Internet vorhandenen Stellena...