Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsgebühr nach dem Kostenwert einer Erledigung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Telefongespräch, in dem der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter die Bezahlung der Klagforderung mitteilt, die Prüfung und Bestätigung der Erledigung des Rechtsstreits erbittet und sich mit dem Klägervertreter über eine Kostenbeteiligung der Klagpartei austauscht, kann eine Terminsgebühr nach dem Kostenwert der Erledigung auslösen.

 

Normenkette

RVG-VV Vorbem 3 Abs. 3 Sätze 1, 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 22.06.2016; Aktenzeichen 313 O 67/16)

 

Tenor

1. Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten im Übrigen wird der Beschluss des LG Hamburg vom 22.06.2016, Az. 313 O 67/16, abgeändert:

Die von der Beklagten an die Klägerin nach dem Beschluss des LG Hamburg vom 22.06.2016 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 5.555,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 04.07.2016.

Der weiter gehende Antrag auf Kostenerstattung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 % nach einem Streitwert von 3.567,60 Euro.

3. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist überwiegend begründet. Eine Terminsgebühr hat nicht in einer auf den Gesamtstreitwert bezogenen Höhe festgesetzt werden dürfen (1.1). Nach den Umständen des Einzelfalls ist allerdings eine auf den Kostenstreitwert bezogene Terminsgebühr entstanden (1.2).

1. Die Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 Alt. 3, S. 3 Nr. 2 VV RVG auch für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens oder Vermeidung eines solchen Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Die Besprechung muss auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein; Gespräche über Verfahrensabsprachen reichen nicht (BGH NJW-RR 2014, 958). Es muss sich um eine (fern-)mündliche Besprechung gehandelt haben, ein Austausch schriftlicher Erklärungen reicht nicht (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 22. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 178; BGH NJW 2010, 381: der Austausch von E-Mails reicht nicht). Für den Anfall der Terminsgebühr ist es ohne Bedeutung, ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (BGH NJW-RR 2007, 286; 787, 788; NJW 2008, 2993, 2994).

Von einer Besprechung ist nach der Rechtsprechung der Kostensenate (s. nur OLG Hamburg, 8 W 89/15, Beschl. v. 26.10.2015; 4 W 123/14, Beschl. v. 03.11.2014) auszugehen, wenn der Gegner sich auf ein Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und - zumindest konkludent durch die Ankündigung der Weiterleitung an die eigene Partei - deren Prüfung zusagt (BGH NJW-RR 2007, 286 f.; AGS 2010, 164; NJW-RR 2014, 958). Verweigert der Gegner dagegen von vornherein entweder ein solches sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (BGH NJW-RR 2014, 958). Ob das Gespräch erfolgreich ist, ist unerheblich (Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 21. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 181).

Nach diesen Maßstäben gilt Folgendes:

1.1 Eine auf den Gesamtstreitwert bezogene Terminsgebühr ist vorliegend nicht entstanden. Zwar hat der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter am 29.03.2016 telefonisch mitgeteilt, dass ein Ausgleich der rechtshängigen Ansprüche durch Zahlung der Beklagten an die Klägerin veranlasst sei und ihn um Prüfung und Bestätigung der Erledigung gebeten. Die bloße Mitteilung, dass der Rechtsstreit wegen eines bestimmten Ereignisses für erledigt erklärt wird, bzw. die bloße Anfrage, ob eine derartige Erklärung abgegeben wird erfüllt nicht die Voraussetzungen eines der Erledigung des Rechtsstreits oder Vermeidung dienenden Gesprächs (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 22. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 173). In eben diesem Sinne war Ziel des Telefonats vorliegend nicht die Herbeiführung der Erledigung (Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 RVG: "Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind"), die Zahlung war nämlich bereits veranlasst, wenngleich noch nicht bei der Klägerin eingegangen.

1.2 Da sich die Parteivertreter aber in dem Telefonat vom 29.03.2016 über eine Kostenbeteiligung der Klägerin an den Kosten des Rechtsstreits nach Erledigung fernmündlich ausgetauscht haben und der Klägervertreter die Bitte um Prüfung dieser Beteiligung entgegengenommen und an seine Mandantin weitergeleitet hat, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen eine Terminsgebühr bezogen auf den Kostenwert nach Erledigung der Hauptsache entstanden. Dass der Vorschlag von der Klägerin letztlich abgelehnt worden ist (s. Anlage K 17) ist insoweit ohne Belang (s.o.).

Bezogen auf einen Kostenstreitwert von 5.130,45 Euro (= Kostenfestsetzungsantrag abzüglich Terminsgebühr) ergibt sich - wie von der Beklagten zutreffend angegeben und von der Klägerin nicht angegriffen - eine 1,2 Te...

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