Leitsatz (amtlich)
Wenn die Berufung des Antragsgegners gegen ein Urteil, mit dem eine einstweilige Verfügung bestätigt worden ist, zurückgenommen wird und die Kosten des Berufungsverfahrens daraufhin nach § 516 Abs. 3 ZPO dem Antragsgegner auferlegt werden, bleibt es auch dann bei dessen Kostentragungspflicht, wenn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung später zurückgenommen wird und die Kosten des Verfügungsverfahrens nach § 269 Abs. 3 ZPO (analog) dem Antragsteller auferlegt werden; denn insoweit ist bereits i.S.v. § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO rechtskräftig über die Kosten des Rechtsstreits erkannt.
Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 Hs. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 16.05.2011; Aktenzeichen 324 O 184/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 16.5.2011, Aktenzeichen 324 O 184/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert der Beschwerde wird auf EUR 3.200 festgesetzt.
Gründe
I. Durch Urteil vom 18.6.2010 hat das LG eine einstweilige Verfügung vom 20.4.2010 bestätigt. Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin am 28.9.2010 Berufung eingelegt, die sie vor Einreichung einer Begründung am 3.11.2010 zurückgenommen hat. Der Senat hat daraufhin durch Beschluss vom 5.11.2010 der Antragsgegnerin die Kosten der Berufung auferlegt und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss nicht zugelassen.
Diese Kostenentscheidung wurde nicht angefochten.
Nachdem die Antragsgegnerin beantragt hat, dem Antragsteller gem. § 926 Abs. 1 ZPO aufzugeben, Hauptsacheklage zu erheben, hat der Antragsteller am 8.4.2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen und auf die Rechte aus dem Beschluss vom 20.4.2010 verzichtet. Durch Beschluss vom 16.5.2011 hat das LG die Kosten des Verfügungsverfahrens in der ersten Instanz dem Antragsteller auferlegt. Versehentlich wurde dieser Beschluss zunächst falsch ausgefertigt, so dass der irrige Eindruck entstand, die Kostenentscheidung sei zu Lasten der Antragsgegnerin ergangen.
Gegen die Kostenentscheidung vom 16.5.2011 hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass der Antragsteller die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen hat.
Der Antragsteller beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das LG hat die angefochtene Kostenentscheidung zu Recht auf die Kosten der ersten Instanz des Verfügungsverfahrens beschränkt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. Denn über die Kosten des Berufungsverfahrens war im Zeitpunkt der Antragsrücknahme (8.4.2011) bereits rechtskräftig durch den Beschluss des Senats vom 5.11.2010 entschieden. Der Antragsteller war deshalb entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auf Grund der Antragsrücknahme nur verpflichtet, die Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen. Im Zeitpunkt der Antragsrücknahme war eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens prozessual nicht mehr möglich.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bei der Wertfestsetzung ist berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin mit der Beschwerde das Interesse verfolgt hat, nicht mit den Kosten der zweiten Instanz belastet zu werden, da das LG dem Antragsteller lediglich die Kosten der ersten Instanz auferlegt hat. Der Wert ist mithin nach den Gerichts- und Anwaltskosten des zweiten Rechtszuges bemessen.
Fundstellen
Haufe-Index 3201132 |
NJW-RR 2012, 1151 |