Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Aktenzeichen 870 VI 3327/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 21.09.2017, Az. 870 VI 3327/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 29.739,00 festgesetzt.

 

Gründe

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§§ 354, 353, 58 ff. FamFG) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Kinder der am 13.12.2013 verstorbenen Erblasserin. Sie sind aus der Ehe der Erblasserin mit dem am 16.09.1993 vorverstorbenen (G. B...) hervorgegangen. Die Erblasserin hat die hilfsbedürftige Beteiligte zu 1. bis zu ihrem Tod versorgt und betreut. Nach dem Tod der Erblasserin wurde eine gesetzliche Betreuung für die Beteiligte zu 1. eingerichtet.

Die Erblasserin und ihr Ehemann waren Miteigentümer des Grundstücks ... zu je 1/2. Sie errichteten am 05.01.1988 vor dem Notar Dr. (J...) (UR-Nr. ...) ein gemeinschaftliches Testament (Bl. 74-80 d.A.), das u.a. folgende Regelungen enthielt:

II. 1.a) Wir setzen uns hiermit zu Alleinerben des Erstversterbenden ein. Der jeweilige Erbe ist Vorerbe im Sinn der §§ 2100 ff. BGB, Nacherbe auf den Tod des Vorerben sind die unter III. nachfolgend Genannten zu den dort vermerkten Bedingungen.

b) Für das unter diese Vorerbschaft fallende ..., hat der Vorerbe abweichend von den §§ 2113 und 2114 BGB das Recht, in Abteilung III des Grundbuchs Hypotheken und/oder Grundschulden bis zur Gesamthöhe von DM 100.000,- [...] eintragen zu lassen. [...]

2. Der Vorerbe erhält außerdem sämtliche Nachlassgegenstände des Erstversterbenden - mit Ausnahme von dessen Anteil am Grundstück ... - als Vorausvermächtnis in der Rechtsstellung eines befreiten Vor-Vermächtnisnehmers. Er ist in der Verfügung über dieses Vorausvermächtnis in jeder gesetzlich zulässigen Weise frei. Nachvermächtnisnehmer ist unser Sohn (D. B...) mit der unten unter IV. bezeichneten Auflage.

III. Nacherben des unter II.1. dieses Testaments bezeichneten Vorerben sind - untereinander zu gleichen Teilen - unsere Kinder (D. B...) und (C. B...), und zwar jeweils wiederum als zweitstufige Vorerben mit der Maßgabe, daß auf den Tod

1. von (C. B...) ihr Bruder (D. B...) endgültiger unbeschränkter Nacherbe ist,

2. von (D. B...) seine Schwester (C. B...) Nacherbin ist, jedoch nur in der Rechtsstellung einer drittstufigen Vorerbin und mit der Maßgabe, daß auf ihren Tod endgültiger und unbeschränkter Nacherbe folgende gemeinnützige Einrichtung ist:

"Die ... Anstalten"

Wir gehen davon aus, das unsere Tochter (C.) bei dieser Einrichtung im Bedarfsfall auch die ihr zukommende und ausreichende Pflege und Fürsorge erhält.

Diese vorstehende Regelung gilt für die oben bezeichnete Nacherbschaft, die nur aus dem ..., besteht.

IV. Den nicht von der Vor- und Nacherbschaft betroffenen Nachlaß des Überlebenden von uns (vergleiche oben II. 2.) erhält unser Sohn (D. B...) mit der Auflage, aus diesem vermachten Nachlaßteil im Bedarfsfall unsere Tochter (C.) zu unterstützen, jedoch nur dann, wenn diese Zuwendungen (C.) unmittelbar und persönlich zufließen oder zugute kommen; im Zweifelsfall ist unser Sohn (D. B...) darin frei, über eine Unterstützung von (C.) zu entscheiden.

[...]

VI. Zum Testamentsvollstrecker bestimmen wir unseren Sohn (D. B...), ersatzweise unsere Schwiegertochter (K. B...) geb. x... Die Testamentsvollstrecker haben für die Vollstreckung unseres letzten Willens zu sorgen, soweit nicht das Grundstück ... (Vor- und Nacherbschaft) betroffen ist. Für diesen Teil unseres Nachlasses ordnen wir in getrennter Urkunde eine gesonderte Testamentsvollstreckung an.

VII. Dieses Testament gilt auch für den Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden von uns. Der Überlebende hat jedoch im Falle der Wiederverheiratung das Recht, seinem Ehegatten Anstandsvermächtnisse und ein weiteres Vermächtnis im Werte von bis zu 20% des Gesamtnachlasses, berechnet unter Nichtanrechnung des Grundstückes Rendsburger Straße, auszusetzen.

Mit weiterer notarieller Urkunde vom 05.01.1988 vor dem Notar Dr. (P...) (UR-Nr. ..., Bl. 81-84 d.A.) ordneten die Eheleute in einem Nachtragstestament für die Abwicklung der Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich des ..., Testamentsvollstreckung an und bestimmten den Notar Dr. (J...) zum Testamentsvollstrecker, ersatzweise das dienstjüngste Mitglied seiner Notariatssozietät.

Nach dem Tod des Ehemannes der Erblasserin beantragte der Notar Dr. (J...) die Erteilung eines Zeugnisses über seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker. Unter dem 25.01.1994 erteilte das Amtsgericht Hamburg daraufhin ein Testamentsvollstreckerzeugnis (Bl. 27 d.A.), wonach Herr Dr. (J...) zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass des (G. B...) ernannt worden ist, beschränkt auf das Grundstück Rendsburger Straße in Hamburg.

Nach anwaltlicher Beratung durch die Rechtsanwälte (M. L...) und (K. L...) errichtete die Erblasserin am 02.05.2012 ein weiteres Testament (Bl....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge