Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 25.02.2004; Aktenzeichen 318 T 116/03) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, v. 25.2.2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem OLG zu tragen. Er hat den Antragsgegnern die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit von zwei zu Top 32 und Top 33 in der Wohnungseigentümerversammlung v. 1.7.2002 gefassten Beschlüssen, die der Beteiligte zu 1) als Wohnungseigentümer der Anlage in Hamburg rechtzeitig angefochten hat. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschlüsse des AG Hamburg-St. Georg v. 2.7.2003 und des LG Hamburg v. 25.2.2004 verwiesen.
Beide Vorinstanzen haben die gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Anlage als Antragsgegner gerichteten Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die Begründung der erwähnten Beschlüsse wird Bezug genommen.
Mit der am 29.3.2004 beim Hanseatischen OLG eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde gegen die dem Antragsteller am 16.3.2004 zugestellte Entscheidung des LG v. 25.2.2004 verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter, die beiden Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung v. 1.7.2002 unter Änderung der vom AG und vom LG ergangenen Beschlüsse für ungültig zu erklären und den Antragsgegnern die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Wegen der Begründung des Rechtsmittels wird auf die vom Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Die Antragsgegner verteidigen die Entscheidung des LG und beantragen die Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde sowie die Belastung des Antragstellers mit den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner. Wegen des Vorbringens der Antragsgegner in der dritten Instanz wird auf den Schriftsatz v. 26.5.2004 Bezug genommen.
II. Die gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 und 2 WEG, 27, 29, 22 FGG statthafte und zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
A. Zu Top 32 (Wiederwahl der Antragsgegnerin zu 2) als Verwalterin)
Die Ausführungen des LG dazu, dass von den 16 abgegebenen Ja-Stimmen jedenfalls 14 nicht zu beanstanden sind und die Antragsgegnerin zu 2) daher wirksam wiedergewählt worden ist, weil den 14 gültigen Ja-Stimmen nur 13 Nein-Stimmen und eine Enthaltung ggü. stehen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Senat pflichtet der Entscheidungsbegründung bei und verweist darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen.
Im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers in der dritten Instanz ist folgendes ergänzend auszuführen:
1. Der Antragsteller meint zu Unrecht, dass eine Stimmenmehrheit für die Beschlussfassung nicht vorgelegen habe, weil die Wohnungseigentümerin in der Versammlung v. 1.7.2002 nicht anwesend gewesen sei, der von ihr bevollmächtigte Wohnungseigentümer die Versammlung aber vor der Abstimmung zu Top 32 bereits verlassen gehabt habe und der Wohnungseigentümer allenfalls für eine Vertretung seiner eigenen beiden Stimmen durch den Wohnungseigentümer gesorgt habe, nicht aber für eine Vertretung der Frau.
Der Antragsteller hat bei seiner Zählweise außer Acht gelassen, dass von den 32 in der Liste der am 1.7.2002 als anwesend oder vertreten erfassten Wohnungseigentümern, zu denen auch Frau M. als durch Wohnungseigentümer L. vertreten gehört, bei der Abstimmung zu Top 32 noch 30 Personen anwesend bzw. vertreten waren, da unstreitig nur der Eigentümer Agor die Versammlung vorher verlassen hatte, ohne jemanden zu bevollmächtigen. Die Eigentümerin der Wohnung Nr. 5 Frau G. hatte die Versammlung zwar auch verlassen, hatte aber zuvor auf der Versammlung der Verwaltung eine Vollmacht erteilt (Anl. Antragsgegner 4). Nachdem auch Herr L. die Versammlung verlassen hatte, ohne für die von ihm vertretene Frau M. eine Vertretung zu bestellen, verblieben noch 30 Vertretene bzw. anwesende Wohnungseigentümer, da Herr L. wegen der beiden ihm selbst zustehenden Stimmen Herrn Le. in der Versammlung mündlich bevollmächtigt hatte. Mehr als 30 Stimmzettel sind unstreitig bei der Abstimmung zu Top 32 nicht ausgegeben worden, von denen 16 auf Ja, 13 auf Nein und einer auf Enthaltung lautete.
2. Von den 16 Ja-Stimmen haben die Vorinstanzen eine für ungültig erklärt, weil die Eigentümerin E. M. Frau K. eine Vollmacht erteilt hatte und diese Bevollmächtigte nicht zu dem Kreis der Personen gehört, denen nach § 10 Nr. 2 der Teilungserklärung eine wirksame Vollmacht erteilt werden kann. Dies wird von den Beteiligten nicht beanstandet, so dass nur n...