Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidungstitel "Rechtsmissbräuchliches Kostenfestsetzungsverlangen bei getrenntem Vorgehen gegen konzernrechtlich verbundene Unternehmen auf Abdruck einer Gegendarstellung"
Leitsatz (amtlich)
Nimmt ein Antragsteller zwei konzernrechtlich verbundene Unternehmen wegen einer identischen Berichterstattung in getrennten Verfügungsverfahren auf Abdruck einer Gegendarstellung in Anspruch, kann das Verlangen nach Erstattung der anwaltlichen Mehrkosten infolge der getrennten Anspruchsverfolgung ebenso wie bei Unterlassungsansprüchen rechtsmissbräuchlich sein.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 23.11.2012; Aktenzeichen 324 O 669/11) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 23.11.2012 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von EUR 496,82.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin, ein Medienunternehmen der S.-Gruppe, vor dem LG Hamburg im Wege der einstweiligen Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung wegen eines über ihn am 7.11.2011 auf der Homepage "www.S.de" erschienenen Artikels in Anspruch. Zeitgleich führte er vor demselben Gericht ein weiteres selbständiges Verfügungsverfahren gegen die ebenfalls zur Spiegel-Gruppe gehörende M. GmbH auf Abdruck einer gleichlautenden Gegendarstellung wegen einer nahezu identischen Publikation vom 7.11.2011 auf der Homepage "www.M.de" durch. In der am 3.2.2012 für beide Verfahren auf Wunsch des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zusammen durchgeführten mündlichen Verhandlung schlossen die beteiligten Parteien einen Vergleich, der die Verpflichtung der Antragsgegnerin sowie der GmbH zum jeweiligen Abdruck der begehrten Gegendarstellungen vorsah. Zugleich verpflichteten sich beide Antragsgegnerinnen, die Kosten des jeweiligen Rechtsstreits zu tragen.
Der Antragsteller hat in beiden Verfahren Kostenfestsetzungsanträge gestellt. Dabei hat er jeweils unter Zugrundelegung eines Einzelstreitwerts von EUR 10.000 für jedes Verfahren Festsetzung von Kosten i.H.v. insgesamt EUR 1.480,10 brutto beantragt. Der Summe zugrunde gelegt wurde eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV i.H.v. EUR 631,80 netto, eine 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV i.H.v. EUR 583,20 netto, eine Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV i.H.v. EUR 20 netto sowie Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. EUR 10,45 brutto.
Abweichend hiervon hat das LG Hamburg mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 23.11.2012 für beide Verfahren Kosten i.H.v. jeweils EUR 983,28 brutto festgesetzt. Es hat die Gebühren für beide Verfahren zusammen anhand des Gesamtstreitwertes i.H.v. EUR 20.000 errechnet und die so ermittelten Gebühren hälftig auf die beiden Verfahren verteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Antragsteller nach der Rspr. des BGH kostenrechtlich so behandeln lassen müsse, als hätte er die Ansprüche aus beiden Verfahren in einem Verfahren geltend gemacht. Denn mit der Durchführung eines einheitlichen Verfahrens hätte er die Kosten des gesamten Rechtsstreits geringer halten können. Daher seien die Streitwerte gem. § 15 Abs. 2 RVG zu addieren. Den auf beide Verfahren zu verteilenden Gesamtbetrag hat das LG errechnet aus einer 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV i.H.v. EUR 839,80 netto, einer 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV i.H.v. EUR 775,20 netto, einer Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV i.H.v. EUR 20 netto sowie Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. EUR 20,90 brutto.
Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde wendet der Antragsteller ein, dass die Rspr. des BGH auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Diese beziehe sich auf Unterlassungsansprüche und könne wegen der Besonderheiten der Ansprüche auf Abdruck einer Gegendarstellung für den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Antragsgegnerinnen der beiden Verfahren um eigenständige juristische Personen handele und die Veröffentlichungen in eigenständigen Publikationen erfolgt seien. Auch müsse beachtet werden, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Prozessvergleichs dazu verpflichtet habe, die Kosten des Verfahrens nach dem jeweiligen Aktenzeichen und Streitwert zu übernehmen. Im Übrigen sei die Berechnung willkürlich, da die angefallenen Gerichtsgebühren wiederum nicht nach einem einheitlichen Gegenstandswert berechnet worden seien.
Das LG Hamburg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur weiteren Entscheidung dem Hanseatischen OLG vorgelegt.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, 567, 569 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das LG hat die Kosten zutreffend festgesetzt. Allerdings ist entgegen der Auffassung des LG nicht § 15 Abs. 2 S. 1 RVG als entscheidungserhebliche Norm he...