Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Wandsbek, Abteilung 734, vom 27. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von bis zu DM 600,00.

 

Gründe

Die gemäß § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

In der nicht unumstrittenen Frage (offen geblieben in MüKo-Holch, ZPO, § 696 Rn. 31 ff. m. Darstellung des Streitstandes), ob im Falle der Rücknahme des Streitantrags durch den Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers ergehen kann, folgt der Senat der überzeugenden Entscheidung des OLG Stuttgart vom 28. November 1988 (OLGZ 1989, 200 ff.) sowie den Ausführungen von F. (Antragsrücknahme im Mahnverfahren und ihre Folgen, MDR 1994, 124, 125). Die Gegenansicht unterscheidet teilweise nicht hinreichend zwischen der Rücknahme des Mahnantrags, die das Verfahren beendet und damit eine abschließende Kostenentscheidung ermöglicht, und der Rücknahme des Streitantrags gemäß § 696 Abs. 4 ZPO, die das Verfahren nicht beendet, vielmehr nur einen Verfahrensstillstand bewirkt mit der Folge, dass ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens von jeder der beiden Parteien jederzeit erneut gestellt werden kann (vgl. F a.a.O., S. 125; Zöller-Vollkommer, 21. Aufl., Rn. 2 zu § 696 ZPO). Diese Möglichkeit der Fortsetzung des nämlichen Rechtsstreits durch erneuten Streitantrag birgt die Gefahr widersprechender Kostenentscheidungen in derselben Sache (so mit Recht OLG München OLGZ 1987, 254, 255).

Entgegen der Meinung des Beklagten lagen die Voraussetzungen des § 696 Abs. 4 Satz 1 ZPO für eine Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor, denn eine mündlichen Verhandlung zur Hauptsache hatte im Termin vor dem Familiengericht Osnabrück am 22. Juni 1999 nicht stattgefunden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (§ 165 ZPO) hat der Klägervertreter in diesem Termin nur den Antrag aus dem Schriftsatz vom 26. April 1999 auf Abgabe der Sache an das Familiengericht Hamburg gestellt; dies stellt keine Verhandlung zur Hauptsache im Sinne § 696 Abs. 4 Satz 1 ZPO dar (vgl. § 137 Abs. 1 i.V.m. § 297 Abs. 1 ZPO).

Auf die Frage, ob anstelle der Rücknahme des Streitantrags auch eine Erledigungserklärung mit Kostenantrag gem. § 91 a ZPO möglich gewesen wäre, ist nicht einzugehen, weil die Parteien davon keinen Gebrauch gemacht haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog, der Streitwert bestimmt sich nach einer Gerichts- und Anwaltsgebühr (GKG Anl. 1 KV Nr. 1202 a.E., § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) bei einem Streitwert des Mahnverfahrens von DM 5.652,00.

 

Unterschriften

Lassen, Puls, Stöger

 

Fundstellen

Haufe-Index 1489967

OLGR-BHS 2000, 183

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?