Verfahrensgang
AG Hamburg (Aktenzeichen 277 F 28/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde vom 25. Mai 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.4.2018 dahingehend konkretisiert, dass der Antragstellerin das Recht zur Geltendmachung von Kindesunterhalt für die Kinder (N. K...), geboren am ..., (O. K...), geboren am ... und (P. K...), geboren am ... insoweit übertragen wird, als Kindesunterhaltsansprüche Gegenstand des Verfahrens 277 F 47/17 sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I Gegenstand des Verfahrens ist die Übertragung des Rechts zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen für die Kinder (N.), (O.) und (P.). Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung vom 30. April 2018 verwiesen. Gegen diese Entscheidung, zugestellt am 11. Mai 2018, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25.5.2018, eingegangen bei Gericht am 25.5.2018, Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Antragsgegner trägt vor, eine sorgerechtliche Lösung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt bei einem echten Wechselmodell werde nicht vom Gesetz getragen. Im vorliegenden Fall sei nicht klar, dass die Antragstellerin als der Kindesunterhalt begehrende Elternteil deutlich weniger verdiene als er, der Antragsgegner. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers sei sinnvoller, da dieser den von beiden zu zahlenden Unterhalt klären müsse. Aus § 1629 Abs. 2 BGB ergebe sich, dass ein Elternteil von der Vertretung des Kindes wegen Unterhaltsforderungen ausgeschlossen ist, soweit sich das Kind nicht überwiegend in seiner Obhut befindet. Das Gericht habe dem Kindesvater einen Teil des Sorgerechts entzogen und damit in seinem Grundrecht nach Art. 6 Grundgesetz eingegriffen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Übertragung bestehen nicht, dann Unterhaltsverfahren für die Kinder keinen Vorteil bringen würde. Der insgesamt den Kindern zustehende Unterhalt bleibe unverändert.
Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Anordnung aufzuheben und den Antrag der Kindesmutter zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin trägt vor, die Voraussetzungen, das Recht der Geltendmachung von Kindesunterhalt auf sie zu übertragen, seien erfüllt.
Das Familiengericht habe das Problem der Interessengegensätze in die Entscheidung einbezogen und nach Abwägung und unter Berücksichtigung der allseitigen Interessen ihr das Vertretungsrecht übertragen. Die Einzelheiten des Unterhaltsanspruchs seien im Verfahren auf Übertragung der Vertretungsbefugnis für die Kindesunterhaltsansprüche nicht zu klären. Es reiche aus, wenn Unterhaltsansprüche behauptet würden. Es sei eine Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffen.
II Die zulässige Beschwerde ist lediglich insoweit begründet, als der Tenor derart zu konkretisieren war, dass der Antragstellerin die Befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen nur in Bezug auf die von ihr in dem bereits anhängigen Kindesunterhaltsverfahren geltend gemachten Ansprüche zu übertragen war, so dass hiervon zukünftige neue Ansprüche nicht erfasst werden und der Kindesvater seinerseits einen Anspruch auf Übertragung der Befugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen gegenüber der Kindesmutter seinerseits geltend machen kann.
Gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB vertritt derjenige Elternteil das Kind für die Geltendmachung von Kindesunterhalt allein, der das Kind in Obhut hat. In Obhut befindet sich das Kind bei demjenigen Elternteil, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt. Sind die Betreuungsanteile gleichwertig, liegt also ein Wechselmodell vor, greift § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB nicht. Dann greift § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB mit dem dort geregelten Grundsatz der Gesamtvertretung. Beide sorgeberechtigten Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich. § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB regelt hierzu ergänzend, dass der Vater und die Mutter das Kind nicht vertreten können, soweit ein Vormund gem. § 1795 BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist Selbst wenn das Kind Unterhalt nur gegen einen Elternteil geltend machen würde erstarkt das Vertretungsrecht des anderen Elternteils nicht zum Alleinvertretungsrecht. § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB regelt nämlich, dass in diesem Fall beide Eltern ("der Vater und die Mutter") von der Vertretung ausgeschlossen sind, auch wenn § 1795 BGB nur im Verhältnis zu einem Elternteil vorliegt (z.B. Staudinger/Peschel-Gutzeit, § 1629 Rn. 315 f.). Dies stimmt auch mit dem allgemeinen vertretungsrechtlichen Grundsatz überein, dass bei Gesamtvertretung der Wegfall eines Vertreters nicht dazu führt, dass der andere Vertreter den Vertretenen alleine vertreten kann sondern dass dann die Vertretungsmacht insgesamt erlischt (Staudinger/Peschel-Gutzeit § 1629 Rn. 315 f.).
Der BGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2005 ausgeführt, dass in den Fällen des Wechsel...