Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit der Kosten zweier Abwickler
Normenkette
ZPO § 91; BRAO § 55
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 25.10.2004; Aktenzeichen 319 O 284/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 19, vom 25.10.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die durch den Anwaltswechsel verursachten Kosten sind hier nicht erstattungsfähig. Der Anwaltswechsel war nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Einreichung der Anspruchsbegründung verstorben war, war zunächst Rechtsanwalt L. als Abwickler gem. § 55 BRAO bestellt worden, der den Mandatswechsel dem Gericht mitteilte. Noch vor Eingang der Klageerwiderung zeigte der jetzt noch für den Kläger tätige Rechtsanwalt W. an, dass er unter dem 3.12.2003 nunmehr zum Abwickler bestellt und Rechtsanwalt L. auf eigenen Wunsch von seinem Amt entbunden worden war. Der Kläger hatte Rechtsanwalt W. auch ausdrücklich mit der Führung dieses Verfahrens beauftragt.
Im Grundsatz ist zunächst davon auszugehen, dass es sich um einen notwendigen Anwaltswechsel handelt, der zur Erstattung der Mehrkosten führt, wenn der Prozessbevollmächtigte verstirbt. Dem Mandanten kann nicht der zum Abwickler der Kanzlei bestellte Anwalt als neuer Prozessbevollmächtigter aufgezwungen werden. Ihm bleibt das Recht, einen neuen Anwalt seines Vertrauens zu wählen, mit der Folge, dass die dadurch entstandenen Mehrkosten als Kosten eines notwendigen Anwaltswechsels erstattungsfähig sind (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 5 Rz. 10; OLG Köln, Beschl. v. 29.7.1996, juris). Dies soll jedoch dann nicht gelten, wenn die Partei gerade den Abwickler als Rechtsanwalt wählt (OLG Hamm, Rpfleger 1969, 168; OLG München, Beschl. v. 6.5.1993 - 11 W 2807/92, OLGReport München 1993, 275 = juris). Hier soll es für den Abwickler bei der ihm seitens der Rechtsanwaltskammer zu gewährenden Entschädigung für seine Tätigkeit als Abwickler bleiben. Es kann im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Klägers auch keinen Unterschied machen, dass hier ein Wechsel der Abwickler stattgefunden hat. Entscheidend muss sein, dass die Partei nach dem Tod des Prozessbevollmächtigten in der Anwaltswahl frei ist, der - ohnehin zur Tätigkeit verpflichtete und gesondert entschädigte - Abwickler aber, auch wenn er zusätzlich frei mandatiert wird, keine gesonderte Vergütung beanspruchen kann. Denn er ist als Abwickler tätig und seine Bestellung zum Prozessbevollmächtigten ist nicht notwendig. Ob er sogleich oder erst später in die Rolle des Abwicklers eintritt, ist dabei ohne Bedeutung und auch, ob die Partei mit dem ursprünglichen Abwickler unzufrieden war - wofür der Akteninhalt hier keine Anhaltspunkte enthält. Dabei darf auch nicht aus dem Blick geraten, dass hier kein Anlass besteht, einen sich allein in der Sphäre des Auftraggebers abspielenden Wechsel des Bevollmächtigten finanziell dem Gegner anzulasten (Zöller, ZPO-Komm., 24. Aufl., § 91, "Anwaltswechsel").
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1354155 |
MDR 2005, 839 |
OLGR-Nord 2005, 409 |