Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 512/21) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2021, Az. 324 O 512/21, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf EUR 20.000,00.
Gründe
I. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer sofortigen Beschwerde einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden soll, am 10. September 2021 angefertigte Aufnahmen, die die Antragstellerin zeigen, zu veröffentlichen, wie das im Rahmen des Dokumentarfilms "..." geschieht, und eine Aufnahme aus diesem Film öffentlich zu zeigen, auf der ein Teil ihrer Adresse zu sehen ist. Die in England lebende Antragstellerin ist Hausfrau und im Bereich des Recyclings engagiert. Hierzu arbeitet sie mit dem Unternehmen T. zusammen. Dieses Unternehmen nimmt von freiwilligen Helferinnen und Helfern - gegen von diesen zu zahlendes Entgelt - eingesammelte Produkte entgegen mit dem Versprechen, diese einer Wiederverwertung zuzuführen. Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die einen Sitz auch in Hamburg hat und die in Koproduktion mit öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten in mehreren Ländern Dokumentarfilme herstellt, meldeten sich bei ihr und baten sie, an einem Dokumentarfilm über Recycling mitzuwirken. Die Antragstellerin unterzeichnete eine Einwilligungserklärung, in der sie ihre Zustimmung dazu erklärte, "to record my name, likeness, image, voice, sound effects, interview and performance on film, tape or otherwise". Wie genau es zur Unterzeichnung dieser Erklärung gekommen ist und was zwischen den Beteiligten besprochen worden ist, ist streitig. Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihre Zustimmungserklärung sei unwirksam oder durch - inzwischen erklärten - Widerruf unwirksam geworden, weil die Mitarbeiter der Antragsgegnerin ihr gesagt hätten, es gehe um einen Beitrag, in dem positiv über Recycling berichtet werden solle, während in dem Beitrag tatsächlich kritisch über das Unternehmen T. berichtet werde, insbesondere darüber, dass Pakete mit an T. gesendeten Produktresten - so auch eine Sendung der Antragstellerin - in Rumänien auf einer Müllhalde gefunden worden seien. Der Film der Antragsgegnerin ist inzwischen in mehreren Ländern im Fernsehen gezeigt worden.
Das Landgericht hat - nach Anhörung der Antragsgegnerin - den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Nutzung der Filmaufnahmen von der Einwilligung der Antragstellerin gedeckt sei.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache ist sie indessen unbegründet und daher zurückzuweisen.
1. Die Antragstellerin dürfte allerdings zu Recht davon ausgehen, dass es ihrem Antrag nicht an der Eilbedürftigkeit fehlt. Der fertige Film der Antragsgegnerin ist weniger als fünf Wochen vor dem Eingang des Verfügungsantrags beim Landgericht erstmals öffentlich gezeigt worden. Auf das Zeigen des fertigen Films ist wohl abzustellen, da die Antragstellerin erst ab Veröffentlichung des Films sicher wissen kann, dass die sie betreffenden Aufnahmen - und welche der angefertigten Aufnahmen - in dem Film gezeigt werden.
2. Es ist aber nicht dargelegt bzw. nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit einem absoluten Recht oder einem Schutzgesetz (§§ 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB) ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der sie zeigenden Aufnahmen zustünde. Ansprüchen aus Bildnisrecht (§§ 22, 23 KUG) oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) steht die von der Antragstellerin erklärte Einwilligung entgegen, Ansprüche aus Datenschutzrecht greifen nicht. Mangels anderweitigen Vortrags der Parteien wird davon ausgegangen, dass, soweit Bestimmungen des am Wohnsitz der Antragstellerin geltenden Rechts anzuwenden sein sollten, diese mit den entsprechenden Bestimmungen des deutschen Rechts inhaltsgleich sind.
a) Die schriftlich abgegebene Einwilligungserklärung der Antragstellerin ist umfassend und deckt die von der Antragsgegnerin gezeigten Aufnahmen.
b) Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin mündlich etwas anderes vereinbart habe als sie schriftlich erklärt hat, oder dass die Umstände, unter denen sie ihre Einwilligungserklärung abgegeben habe, dazu führten, dass die schriftliche Erklärung nur eingeschränkt zu verstehen sei, vermag sie damit nicht durchzudringen.
aa) Es bestehen schon Zweifel an der Schlüssigkeit dieses Vorbringens der Antragstellerin. Sie trägt vor, dass die Mitarbeiter der Antragsgegnerin ihr gesagt hätten, sie würden für die BBC arbeiten und wollten einen Dokumentarfilm anfertigen, der dem Recycling positiv gegenüberstehe. Tatsächlich sind die Mitarbeiter der Antragsgegnerin (sofern es hierauf überhaupt ankom...