Tenor
1. Die Mieterhöhung nach § 3 MHG ist auf der Grundlage der aus Anlaß der Modernisierung insgesamt für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu berechnen, wobei gegebenenfalls tatsächlich ersparte Instandsetzungskosten abzuziehen sind (Anschluß an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1981 – RE Miet 1 zum Leitsatz Satz 1).
2. Die Kosten künftig ersparter Instandsetzungsmaßnahmen sind bei der Berechnung des Mietzinserhöhungsanspruchs nicht abzuziehen (Anschluß an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1981 – 1. c. zum Leitsatz Satz 2 – sowie an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 1981, RE Miet 1 zum Leitsatz Nr. 2).
Tatbestand
A) Das Landgericht will mit dem von ihm auf Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (MAG) gestützten Vorlagebeschluß vom 13. Juli 1982 erneut die bereits mit seinem Beschluß vom 20. Oktober 1981 zur Vorlage gebrachten Rechtsfragen einer Klärung in dem durch die oben bezeichnete Vorschrift normierten Verfahren zuführen.
Diese Rechtsfragen lauten wie folgt:
1. Ist die Mieterhöhung nach § 3 MHG auf der Grundlage der Kosten zu berechnen, die allein für die Modernisierung aufgewendet worden sind, oder auf der Grundlage der insgesamt für die Wohnung aufgewendeten Kosten, die aus Anlaß der Modernisierung aufgewendet worden sind, wobei gegebenenfalls tatsächlich ersparte Instandsetzungskosten abzuziehen sind?
2. Sollte das Hanseatische Oberlandesgericht die Frage in letzterem Sinne beantworten, so erfolgt die Vorlage zur Klärung der weiteren Frage: Sind die Kosten künftig ersparter Instandsetzungsmaßnahmen abzuziehen?
Entscheidungsgründe
B) Die Zulässigkeit dieser erneuten Vorlage bedarf der Erörterung im einzelnen:
I. Der Senat hat die Beantwortung der ihm mit dem Vorlagebeschluß vom 20. Oktober 1981 gestellten inhaltsgleichen Rechtsfragen mit seinem Beschluß Az. 4 U 215/81 vom 3. Mai 1982 (RE Miet 1) deshalb abgelehnt, weil nach seiner Auffassung das Landgericht aus den im Beschluß vom 3. Mai 1982 zu B) dargelegten Gründen die Entscheidungserheblichkeit der zur Vorlage gebrachten Rechtsfragen im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Rechtsentscheide vom 25. März 1981, 22. April 1981, 14. Mai 1981, 27. Juli 1981, 17. Dezember 1981, 18. Dezember 1981, 3. Februar 1982, 8. Februar 1982 und 7. April 1982 – sämtlich RE Miet 1 –) in Verbindung mit dem Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. November 1980 (RE Miet 1) nicht dargetan hat.
Das mit einer Vorlage im Sinne des Art. III MAG angegangene Gericht kann nämlich
„in der Regel nur einem mit entsprechender Begründung versehenen Vorlagebeschluß entnehmen”,
ob dessen Voraussetzungen im vorbezeichneten Sinne gegeben sind (so das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Rechtsentscheid vom 21. November 1980, 1. c., Seite 2).
II. 1 a) Die Prüfung der Frage, ob eine gemäß Art. III MÄG zur Vorlage gebrachte Frage entscheidungserheblich im vorstehend gekennzeichneten Sinne ist oder nicht, hat der Senat – wie dies schon das Bayerische Oberste Landesgericht im Rechtsentscheid vom 21. November 1980 (1. c., Seite 2) und der beschließende Senat im Rechtsentscheid vom 25. März 1981 (1. c., Seite 1) entschieden haben, in eigener Zuständigkeit von Amts wegen durchzuführen.
b) Im Rahmen dieser Prüfung hat der Senat – wie in seinen Rechtsentscheiden vom 22. April 1981 (1. c., Seite 2) und vom 27. Juli 1981 (1. c., Seite 2) erörtert – bei der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage von seiner eigenen Rechtsauffassung – wenn auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht als Berufungsgericht im übrigen vertretenen Rechtsansicht – auszugehen.
2. Auf der vorbezeichneten Grundlage vermittelt der jetzt in Rede stehende Vorlagebeschluß des Landgerichts dem Senat nach wie vor nicht die Überzeugung, die vom Landgericht aufgeworfenen Rechtsfragen seien entscheidungserheblich im vorerörterten Sinne.
a) Das Landgericht hat zu den vom Senat im Beschluß vom 3. Mai 1982 (1. c., Seite 4 bis 5) aufgeworfenen Fragen in seinem erneuten Vorlagebeschluß wie folgt Stellung genommen:
„Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Die Kammer legt zugrunde, daß es zwischen den Parteien nicht zu einer Mieterhöhungsvereinbarung über monatlich DM 48,52 aus Anlaß der Fenstermodernisierung gekommen ist. Nach Auffassung der Kammer bezog sich das Rundschreiben des Klägers vom April 1979 zum einen darauf, das Einverständnis des Mieters zur Wertverbesserung einzuholen, das nach damals überwiegender Rechtsprechung der hamburgischen Gerichte bis zu den Rechtsentscheiden des OLG Hamburg vom 22. April 1981 (WM 1981, 127) und OLG Hamm vom 27. April 1981 (WM 1981, 129) Voraussetzung für die Mieterhöhung nach § 3 MHG war. Dementsprechend heißt es in dem Rundschreiben: ‚Ich bitte um Rücksendung einer unterschriebenen Zustimmungserklärung, wenn Sie mit der Modernisierung einverstanden sind’. Die vom Kläger vorformulierte Einverstä...