Normenkette
UWG §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 12.02.2019; Aktenzeichen 411 HKO 34/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.02.2019, Az. 411 HKO 34/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Berufungsklägerin und Klägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzlich erfolgte Abweisung ihrer wettbewerbsrechtlich geprägten Klage, die auf Unterlassung, die Erteilung von Auskunft, Zahlung von Kosten für ein Abschlussschreiben sowie Feststellung von Schadensersatzpflicht gerichtet war. Mit der Berufung verfolgt sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche vollen Umfangs weiter.
Die Klägerin produziert und vertreibt unter der Firmenkennzeichnung und Marke "Birkenstock" Schuhe. Zum Sortiment der Klägerin gehören auch ein Lederarmband wie aus Anlage K12 ersichtlich sowie Ledertaschen. Die Berufungsbeklagte und Beklagte (im Folgenden: Beklagte) ist als Teil des Amazon-Konzerns verantwortlich für den Betrieb des "Amazon.de Marketplace", einer Verkaufsplattform von Waren durch Dritte. Für den technischen Betrieb der Seite www.amazon.de ist die Amazon Europe Core S.a.r.l. verantwortlich.
Im Oktober 2017 wurden unter www.amazon.de Uhrenarmbänder aus Leder des Herstellers B...Te...GmbH von verschiedenen Verkäufern angeboten. Diese Angebote waren mit der Bezeichnung "Birkenstock" und dem Birkenstock-Logo versehen, die wiederum mit einem Hyperlink auf den Amazon-Shop der Klägerin unterlegt waren. Für die Einzelheiten der Angebote wird auf die Anlage K5 Bezug genommen. Die Klägerin hat mit den angebotenen Uhrenarmbändern nichts zu tun.
Die Klägerin rügte diese Angebote über die offizielle Beschwerdeseite der Beklagten, die Maßnahmen mit der Begründung "Die von Ihnen gemeldeten Artikel stimmen nicht mit den Registrierungsklassen Ihres Markenzeichens überein" ablehnte (Anlage K6). Nachdem die Beklagte auch auf die Abmahnung durch die Klägerin einen Anspruch der Klägerin abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die das Landgericht am 12.12.2017 im Beschlusswege erließ (Az. 312 O 477/17, Anlage K1). Nach diplomatischer Zustellung des Beschlusses versandte die Klägerin am 06.02.2018 an die Beklagte ein Abschlussschreiben, Anlage K10, das unbeantwortet blieb.
Im Zeitpunkt der Verletzungshandlung war für die B... T... GmbH die Marke "Birkenstock" für die Waren Uhrenbänder und Uhrenarmbänder, insbesondere aus Leder, Metall, Kunststoff und Kautschuk eingetragen (siehe Ausdruck Deutsches Patent- und Markenamt, Anlage RS 1). Das Landgericht Frankfurt verurteilte die B... T... GmbH mit Urteil vom 06.03.2019, es zu unterlassen, unter dem Zeichen "Birkenstock" Uhrenarmbänder anzubieten (Anlage BB2). Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Für den weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei zwar für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert, die Klägerin aber nicht als Mitbewerberin klagebefugt. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehe kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis, die Beklagte habe aber den Wettbewerb der B... T... GmbH gefördert. Zwischen dieser und der Klägerin sei vorliegend aber auch kein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben. Die Beteiligten böten kein sich deckendes oder auch nur in großen Teilen sich überschneidendes Sortiment an gleichartigen Waren an. Eine mögliche Überschneidung der Kundenkreise könne sich lediglich bei dem aus Anlage K12 ersichtlichen Lederarmband ergeben, bei dem es sich um ein Schmuckarmband handele. Bei dem Vertrieb von Schmuckarmbändern aus Leder einerseits und dem Vertrieb von Leder-Uhrenarmbändern andererseits handele es sich nicht um gleichartige Angebote auf demselben sachlichen Markt, die Kundenkreise überschnitten sich nicht, es werde ein unterschiedlicher Bedarf abgedeckt. Es liege keine Substituierbarkeit vor, es fehle aber auch an der für das konkrete Wettbewerbsverhältnis erforderlichen Wechselwirkung zwischen den Vorteilen der Beklagten und den dadurch bedingten Nachteilen der Klägerin für ihren eigenen Wettbewerb.
Gegen dieses der Klägerin am 18.02.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 26.02.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 18.04.2019, der am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen ist, begründet hat.
Zur Begründung führt die Klägerin aus, Gegenstand des Berufung...