Normenkette

AktG §§ 4, 37 Abs. 1 S. 1, §§ 51, 54, 63 Abs. 1, §§ 66, 188 Abs. 2, § 399 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 29.06.2005; Aktenzeichen 329 O 446/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 29, vom 29.6.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.

Der Nebenintervenient trägt die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Einlagen- und Schadensersatzansprüche geltend, die angeblich der P. AG i.L. ... in Zusammenhang mit ihrer Gründung im Jahre 1998 sowie mit verschiedenen Kapitalerhöhungen zustanden.

Die P. AG i.L. ist eine Gesellschaft mit Sitz in H. und einem Grundkapital von z.Z. 791.892 EUR. Sie wurde am 2.12.1997 mit einem Grundkapital von 100.000 DM durch die Beklagte zu 3), damals und heute vertreten durch den Beklagten zu 1) als Geschäftsführer, und die inzwischen erloschene D. Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend: D.), damals vertreten durch den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer, errichtet und am 7.8.1998 im Handelsregister eingetragen. Beide Gründungsgesellschaften übernahmen je 50 % des Grundkapitals. Gegenstand der Gesellschaft ist die Finanzierung von Prozessen sowie der Handel mit Vorratsgesellschaften.

Am 19.7.1999 veräußerten die D. und die Beklagte zu 3) ihre P.-Aktien an den Beklagten zu 2) bzw. an den Beklagten zu 1). Am selben Tage nahm die P. AG ihre Geschäftstätigkeit auf und wurde der Beklagte zu 2) Vorstand der P. AG. ... Ebenfalls am 19.7.1999 beschlossen die Beklagten zu 1) und 2) im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung, das Grundkapital der Gesellschaft von 100.000 DM in 51.129,19 EUR umzustellen, zur Glättung um 870,81 EUR auf 52.000 EUR zu erhöhen und dann nochmals in einem zweiten Schritt auf 520.000 EUR zu erhöhen (zusammen: Kapitalerhöhungen Ia und I b). Die Beklagten zu 1) und 2) zeichneten die beiden Kapitalerhöhungen je zur Hälfte, also pro Person insgesamt i.H.v. je 234.435.405 EUR (435.405 EUR + 234.000 EUR). Die Einlagen waren nach dem Inhalt des Beschlusses in bar zu erbringen, und zwar auf die Kapitalerhöhung Ia sofort in voller Höhe und auf die Kapitalerhöhung Ib sofort i.H.v. 25 %. In der Folgezeit kam es zur Weiterveräußerung von P.-Aktien an Dritte.

Am 11.9.2000 beschloss die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft ... eine erneute Kapitalerhöhung (Kapitalerhöhung II) um weitere 800.000 EUR auf bis zu 1.320.000 EUR (Agio: 190 %), die dann i.H.v. 271.892 EUR durchgeführt wurde. Die neu herausgegebenen Aktien wurden am Kapitalmarkt offeriert und von verschiedenen Anlegern, u.a. dem Nebenintervenienten, gezeichnet. Mit Schreiben vom 2.4.2001 und 31.7.2001 bestätigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 4) ggü. dem Notar Dr. R.S., dass auf dem Konto Nr. 03896552 der P. AG bis zum 2.4.2001 "Gesellschaftereinlagen wegen Kapitalerhöhung aufgrund des Beschlusses vom 11.9.2000" über insgesamt 610.547,20 EUR" eingezahlt worden seien und auf dem Konto Nr. 03896560 der Gesellschaft "am 31.7.2001 eine weitere Gesellschaftereinlage wegen Kapitalerhöhung aufgrund des Beschlusses vom 11.9.2000 über 184.065,07 EUR" eingezahlt worden sei (Anlagen K 12, 12 R). Diese Bestätigungen wurden mit der Anmeldung der Kapitalerhöhung am 3.8.2001 zum Handelsregister eingereicht. Keiner der Zeichner zahlte allerdings direkt Geld auf die Konten bei der Beklagten zu 4) Auf den Zeichnungsscheinen war als für den Eingang der Einlagen maßgebliches "Emissionskonto" das Konto Nr. 955401400 bei der D. Bank angegeben. Daneben unterhielt die Gesellschaft bei der Beklagten zu 4) ein Geschäftskonto mit der Nr. 3896005. Im zeitlichen Vorfeld der genannten Bestätigungen kam es auf den genannten Konten der P. AG bei der Beklagten zu 4) zu zahlreichen Eingängen, Abgängen (teilweise in bar) und Umbuchungen (Anlage K 14).

Am 25.2.2003 beschloss die ordentliche Hauptversammlung die Auflösung der P. AG zum 1.1.2004. Nachdem der Beklagte zu 2) am 28.1.2004 sein Mandat als Vorstand und Abwickler der Gesellschaft niedergelegt hatte, wurde am 13.2.2004 ein neuer Abwickler bestellt. Dieser beantragte am 28.7.2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des AG H. vom 14.10.2004 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

Am 23.11.2004 wurde die Klägerin u.a. zur Durchsetzung der streitgegenständlichen Ansprüche durch Abschluss des Gesellschaftsvertragsg egründet. Am gleichen Tag wurde die Komplementär-GmbH der Klägerin errichtet und zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Der Gegenstand der Gesellschaft war zunächst "der Erwerb und die Verwertung von Ansprüchen und Rechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung" und...

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