Leitsatz (amtlich)

Gibt der Unterlassungsschuldner die vom Gläubiger in der Abmahnung geforderte, die konkrete Verletzungsform erfassende, strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (hier: Parallelimport von TRELOC/TRILOC-Arzneimitteln ohne Vorabinformation) und wird diese Erklärung vom Unterlassungsgläubiger vorbehaltlos angenommen, so entfällt insoweit die Wiederholungsgefahr. Dieser Umstand steht zugleich der Geltendmachung eines noch weiter gehenden Unterlassungsanspruchs aus demselben Verletzungsfall entgegen.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 10.09.2002; Aktenzeichen 312 O 71/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 10.9.2002 (312 O 71/02) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 4.400 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein deutsches Pharmaunternehmen. Sie vertreibt in Deutschland u.a. ein Arzneimittel, welches in Deutschland unter der Bezeichnung „Treloc” und im Europäischen Ausland von einem mit der Klägerin im Konzern verbundenen Unternehmen unter der Bezeichnung „Triloc” vertrieben wird. Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „Treloc” für Antihypertonika.

Die Beklagte befasst sich mit dem Parallelimport von Arzneimitteln. Unter anderem vertreibt sie in Deutschland das parallelimportierte Arzneimittel Triloc.

Im Mai 2001 hatte die Beklagte die Klägerin von dem Parallelimport und Vertrieb des Arzneimittels Triloc informiert und der Klägerin ein Muster übersandt. Die Klägerin entdeckte anlässlich dieser Bemusterung, dass auf den ihr von der Beklagten übersandten Packungen eine Gesellschaft namens „A-.. GmbH” angegeben war. Die Firmenangabe war unzutreffend, da diese Gesellschaft zwischenzeitlich mit dem Z-…-Konzern zur Klägerin fusioniert war. Auf eine entspr. Abmahnung der Klägerin gab die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. In der Folgezeit änderte sie die Angabe auf den Packungen ab und nahm den Vertrieb des Arzneimittels im Rahmen des Parallelimport unter der Marke Triloc wieder auf. Allerdings unterließ sie es, die Klägerin hiervon zu unterrichten. Aufgrund einer Veröffentlichung in der Lauertaxe kam der Klägerin dieser erneute Vertrieb zu Kenntnis. Mit dem aus der Anlage K 1 ersichtlichen Schreiben vom 18.1.2002 mahnte der Prozessvertreter der Klägerin die „P.-… GmbH, Herrn G., ab. Dort hieß es:

„Unser Zeichen: … A.-… GmbH ./: P-… GmbH (2)

– Treloc/Triloc –

Sehr geehrter Herr G.,

in der vorbezeichneten Sache komme ich zurück auf die im Frühjahr 2001 geführte Korrespondenz. Diese Korrespondenz schließt mit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die mit Schreiben vom 4.5.2001 abgegeben worden ist. Nach Abgabe dieser Unterlassungsverpflichtungserklärung ist eine Wiederaufnahme des Vertriebs weder angezeigt noch bemustert worden.

Ausweislich der Lauertaxe wird von Ihnen dessen ungeachtet das Arzneimittel Triloc feilgehalten und vertrieben. Außerdem hat uns ihre Schwestergesellschaft mitgeteilt, dass sie das fragliche Arzneimittel als Mitvertreiberin ebenfalls vertreibt.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordere ich Sie auf, den Vertrieb sofort einzustellen und bis zum 22.1.2002, 10.00 Uhr, bei uns eingehend, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung folgenden Wortlauts abzugeben:

1. P.-… GmbH verpflichtet sich hiermit ggü. A.-… GmbH, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe von 30.000 Euro zu unterlassen, das Arzneimittel Triloc, das aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum importiert worden ist, in Deutschland mit einer veränderten Umverpackung und/oder Primärverpackung und/oder unter Verwendung einer neu erstellten Gebrauchsinformation mit Bezeichnungen zu versehen oder versehen zu lassen, anzubieten oder anbieten zu lassen, zu bewerben oder bewerben zu lassen, in den Verkehr zu bringen oder in den Verkehr bringen zu lassen, für die A.-… GmbH im Inland Markenschutz genießt, ohne A.-… GmbH vorab von dem geplanten Feilhalten des Arzneimittels zu unterrichten und ihr auf Verlangen Muster des Arzneimittels zu liefern.

2. …”

(Anm.: Unterstreichung nicht im Original).

Mit Telefaxschreiben vom 22.1.2002 an den Prozessvertreter der Klägerin meldete sich für die „P.-… GmbH” Rechtsanwalt Dr. H. (Anlage K 2). In dem Schreiben hieß es unter dem Betreff „A.-… GmbH./. P.-… GmbH (wg. Treloc)//Dr. H., Ihr Zeichen:…” u.a.:

„in obiger Angelegenheit zeigen wir an, die Interessen der P.-…x GmbH„ zu vertreten. Unsere Mandantin hat uns Ihr Abmahnschreiben vom 18.1.2002 mit der Bitte um Beantwortung übergeben. Wir sind beauftragt, Ihnen ggü. – wohlgemerkt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich – die nachfolgende strafb...

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