Normenkette
EEG 2012 §§ 2, 37, 49; EnWG § 3 Nr. 2d, §§ 22, 25; AEUV Art. 30, 107, 110
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 13.11.2015; Aktenzeichen 304 O 20/15) |
BGH (Aktenzeichen VIII ZR 156/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg vom 13.11.2015, Az. 304 O 20/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des LG Hamburg vom 13.11.2015, Az. 304 O 20/15, wird zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 48,9 % und die Beklagte zu 1) 51,1 % zu tragen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und der Nebenintervenientin zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die so genannte EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Die Klägerin ist eine von vier in Deutschland ansässigen und tätigen Übertragungsnetzbetreibern. Sie betreibt in ihrer Regelzone im Süden und Westen Deutschlands das Übertragungsnetz für Strom der höchsten Spannungsstufe.
Ziel und Zweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist die Förderung der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen. Zur Erreichung dieses Zwecks sind die örtlichen Verteilnetzbetreiber verpflichtet, den in förderungswürdigen Anlagen erzeugten Strom von den Anlagenbetreibern abzunehmen und über den marktüblichen Konditionen zu vergüten.
Im EEG ist ein mehrstufiger Belastungsausgleich vorgesehen. In der ersten Stufe nehmen die aufnahme- und vergütungspflichtigen Verteilnetzbetreiber den durch förderungswürdige Anlagen erzeugten Strom in ihr Netz auf und entrichten hierfür die gesetzliche Pflichtvergütung gemäß EEG. In der 2. Stufe erhalten die Klägerin sowie die weiteren Übertragungsnetzbetreiber diese Strommengen von den Verteilnetzbetreibern und entrichten hierfür ihrerseits die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung. In der 3. Stufe findet sodann ein so genannter horizontaler Belastungsausgleich unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen sowie des Strombedarfs in den jeweiligen Regelzonen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern statt, d.h. die Strommengen sowie die finanziellen Belastungen werden unter den Übertragungsnetzbetreibern aufgeteilt. Die Klägerin sowie die weiteren Übertragungsnetzbetreiber haben sodann die Möglichkeit, die aufgeteilten Strommengen an der Strombörse zu vermarkten, im Übrigen gehen die Strommengen in den Gesamtstrom innerhalb des Übertragungsnetzes auf. Dem Ausgleich der Differenzen zwischen der von der Klägerin gezahlten Pflichtvergütung sowie der durch die Vermarktung des Stroms erzielten Erlöse dient die sog. EEG-Umlage, die die Übertragungsnetzbetreiber von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, verlangen können (§ 37 Abs. 2 EEG). Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
Die Beklagte zu 1) (vormals m ... bzw. nach Umfirmierung C.), die Beklagte zu 2) (vormals m...) sowie die Nebenintervenientin, die C. (vormals m...), die auf Seiten der Beklagten zu 2) dem Rechtsstreit beigetreten ist, sind drei rechtlich selbständige Unternehmen der so genannten m...-Unternehmensgruppe, die unter der Marke "C." verschiedene Leistungen und Dienstleistungen im Energiebereich anbietet.
Die Beklagte zu 1) bietet den Kunden auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Energiedienstleistungen (Anlage K 7a, nachfolgend AGB) u.a. die Versorgung mit Nutzenergie (Licht, Kraft, Wärme und Kälte) an (Ziffer 1.1. AGB). Das Auftragsformular erfragt Angaben zur Zählernummer, zum Vorversorger, zum Ende des aktuellen Vertrages und zum bisherigen Verbrauch an Strom in kWh pro Jahr. Außerdem bietet die Beklagte zu 1) kostenpflichtige Energiedienstleistungen wie eine Energieberatung sowie die Bewirtschaftung des Kundennetzes an, die auch unabhängig von der Belieferung mit Nutzenenergie in Anspruch genommen werden können. In Ziffer 1.3 der AGB ist vorgesehen, dass sich die Kunden zu einer entgeltlichen "Beistellung" ihres Verbrauchsnetzes sowie ihrer Anlagen zur Erzeugung von Nutzenergie verpflichten. Das Risiko des Anlagenbetriebs einschließlich Wartung und Reparaturen sowie die Verpflichtung zur Instandhaltung der Anlagen sollen beim Kunden verbleiben (Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 AGB). Bei Bedarf soll den Kunden ein entgeltpflichtiger technischer Kundendienst für die Störungsbehebung sowie eine Störmeldezentrale seitens der Beklagten zur Verfügung stehen (Ziffer 2.1.1 AGB). Die Abrechnung der gelieferten Energiemengen erfolgt durch die Beklagte gegenüber dem Kunden auf der Basis einer Grundgebühr sowie eines Arbeitspreises pro Kilowattstunde auf der Grundlage...