Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 310 O 199/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 24. Januar 2012, Az. 310 O 199/10, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 24. Januar 2012, Az. 310 O 199/10, wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.200.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Wege wechselseitiger Berufungen im Hauptbegehren um urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin wegen des Angebots zweier Softwareprodukte durch die Beklagtenseite, die im Arbeitsspeicher der PlayStationPortable auf den Ablauf von Computerspielen der Klägerin einwirken.
Die Klägerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin für ganz Europa die Serie der PlayStation-Spielkonsolen ihrer Muttergesellschaft, der K... K... S... C... E... Inc., Japan, insbesondere auch die - bis zum Jahr 2014 vertriebene - PlayStationPortable (im Folgenden: PSP), sowie Spiele der Muttergesellschaft für diese Konsolen, darunter das Spiel "Motorstorm Arctic Edge".
Die Beklagten zu 1. und 2. gehören zur Unternehmensgruppe der D... H... Group, die unter anderem Software entwickeln, produzieren und vertreiben. Der Beklagte zu 3. ist Director der Beklagten zu 1. und zu 2. und ferner Managing Director der D... H... Group. Seit über 15 Jahren bietet die D...-Gruppe Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Klägerin an.
Vorliegend hat die Klägerin das Angebot und den Vertrieb der streitgegenständlichen Softwareprodukte Action Replay PSP und Tilt FX beanstandet. Die Software Action Replay PSP, die es in verschiedenen Versionen gab, war durch die Beklagte zu 1. in der neuesten Version für die im Oktober 2008 eingeführte PSP 3000 und die im Oktober 2009 eingeführte PSP Go entwickelt worden. Der Vertrieb der Software Action Replay PSP, die in der vorbeschriebenen Version auch auf der PSP 1000 und der PSP 2000 eingesetzt werden kann, erfolgte in Deutschland seit Dezember 2009. Bei dem Produkt Tilt FX handelte es sich um ein zusätzliches Eingabegerät nebst Software für die Spielkonsole PSP, welches im Frühjahr 2010 für die ältere PSP 2000 und die PSP 3000 entwickelt wurde. Einsetzbar ist das Produkt auch für die PSP 1000. Dadurch konnten einige Spiele allein durch die Neigung und Bewegung der Spielkonsole gesteuert werden.
Diese Softwareprodukte funktionierten ausschließlich mit den Originalspielen der Klägerin. Die Ausführung der Software Action Replay PSP erfolgte dergestalt, dass die PSP mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt und mit Software der Beklagten beschrieben wird. Nach dem Neustart der PSP erschien dann ein zusätzlicher Menüpunkt "Action Replay", über den Veränderungen an einzelnen Spielen der Klägerin vorgenommen werden konnten. Darunter waren beispielsweise beim Spiel "Motorstorm Arctic Edge" die Optionen "Infinite Turbo" und "All Drivers available", die dazu führten, dass künftige Beschränkungen beim Einsatz des "Turbos" ("Booster") entfielen oder nicht lediglich ein Teil der Fahrer verfügbar war, sondern auch schon der Teil, der ansonsten erst beim Erreichen bestimmter Punktzahlen freigeschaltet wurde.
Mit der Software Tilt FX erhielt der Besteller einen Sensor, der an den Headset-Anschluss der PSP angeschlossen wurde und die Steuerung der PSP durch Bewegungen der Spielekonsole im Raum ermöglichte. Zur Vorbereitung des Einsatzes des Bewegungssensors war ebenfalls ein Memory Stick in die PSP einzustecken, wodurch ein zusätzlicher Menüpunkt Tilt FX verfügbar wurde mit einer Auswahlliste von Spielen. Auch hier ermöglichte das angegriffene Produkt, dass während des laufenden Spiels durch eine Tastenkombination ein zusätzliches Menü aufgerufen werden konnte, das nicht im Originalspiel vorgesehen war. Wurde dort die Option "FX" gewählt, entfielen bestimmte Beschränkungen, wie beispielsweise beim Spiel "Motorstorm Arctic Edge", wo z.B. der Turbo unbegrenzt eingesetzt werden konnte.
Die Klägerin erwirkte zunächst unter dem 29.03.2010 gegen die Beklagte zu 1. eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg in der Sache 310 O 115/10, die auf den Widerspruch der Beklagten zu 1. aufgehoben wurde. Eine gegen die Beklagten zu 2. und 3. erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 09.11.2010 (Az. 310 O 408/10), die auf Widerspruch durch Urteil vom 04.02.2011 teilweise bestätigt ...