Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 17. Januar 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt nicht DM 60.000,–.
Gründe
Die form- und fristgemäß eingelegte, also zulässige Berufung (§§ 516, 517, 519 ZPO) ist in der Sache erfolglos.
Das Landgericht hat sich für sachlich zuständig gehalten nach §§ 23 Nr. 2a, 23 Nr. 1, 71 GVG. Nach § 10 ZPO kann der Beklagte das nicht anfechten.
In der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht dem Klaganspruch auf Auskunftserteilung stattgegeben und den Klägern den Unterlassungsanspruch zugesprochen. Dem tritt der Senat bei und nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufung führt zu keiner abweichenden Entscheidung.
Auf die Mietverhältnisse der Parteien über die im Tenor des angefochtenen Urteils im einzelnen aufgeführten Wohnungen ist, wie das angefochtene Urteil zutreffend begründet hat, Gewerbemietrecht anzuwenden. Im gerichtlichen Vergleich vom 11.08.1995 (GZ des LG Hamburg: 311 0 262/ 94) haben die streitenden Parteien sich auch nicht darauf geeinigt (§ 779 BGB), daß im Hinblick auf die vom Beklagten eingegangene Verpflichtung, die dort im einzelnen aufgeführten Wohnungen geräumt herauszugeben, die weitergehenden Schutzvorschriften aus dem Wohnungsmietrecht ergänzend zur Anwendung kommen sollen.
Die Frage, ob auf die Mietverhältnisse der Kläger zum Beklagten Bestimmungen des Gewerbemietrechts oder des Wohnungsmietrechts anzuwenden sind, entscheidet sich danach, ob nach dem jeweils vereinbarten Zweck der Verträge die Mieträume zum Zweck des privaten Aufenthalts des Mieters selbst überlassen werden (oder seiner nächsten Angehörigen) überlassen werden (vgl. BGH WuM 1985, 288; BGHZ 94, 11; BGH NJW 1981, 1377; BGH ZMR 1979, 49; Bub/Treier-Reinstorf, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. 1993, RN l 76, 83 ff m.w.N.). So liegt kein Mietverhältnis über Wohnraum vor, wenn der Mieter Räume, die zwar zu Wohnzwecken geeignet und letztlich auch so genutzt werden, von vornherein nicht zum eigenen Wohnen, sondern zum Zweck der Weitervermietung anmietet. Das gilt auch für den Fall, daß ein gemeinnütziger Verein, der satzungsgemäß keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, zum Wohnen geeignete Räume zum Zweck der Untervermietung an Dritte anmietet (vgl. BVERFG WUM 1985, 335; OLGe Karlsruhe (RE) WUM 1984, 10; Braunschweig (RE) WUM 1984, 237; Stuttgart (RE) WUM 1985, 80; Frankfurt/M. (RE) WuM 1986, 273; Reinstorf a.a.O. RN 85). Nach diesen Grundsätzen ist anzunehmen, daß auf die mit Anlage BK 1 überreichten Verträge Gewerbemietrecht anzuwenden ist, denn der Beklagte als juristische Person kann die von den Klägern angemieteten Räume nicht selbst zum eigenen Wohnen nutzen.
Der Senat kann offen lassen, ob die jeweiligen Mietvertragsparteien, wie der Beklagte geltend macht, bei Abschluß der Mietverträge vereinbart haben, daß die weitergehenden Schutzvorschriften aus dem Wohnungsmietrecht ergänzend geltend sollen. Entscheidend ist, daß der Beklagte sich mit dem Prozeßvergleich vom 11.08.1995 den Klägern gegenüber verpflichtet hat, die damals wie jetzt streitgegenständlichen Mieträume geräumt herauszugeben. Unstreitig hat der Beklagte seine Verpflichtung nicht erfüllt, so daß die Kläger auch Räumungstitel benötigen gegen die Personen, die sich mit Willen des Beklagten tatsächlich in den Mieträumen aufhalten, um den unmittelbaren Besitz zurückzuerhalten.
Der Prozeßvergleich der Parteien vom 11.08.1995 ist seinem Wortlaut und Regelungsinhalt nach eindeutig. Die vom Beklagten eingegangene Verpflichtung steht unter keinerlei Wirksamkeitsvorbehalt. Schon das schließt es aus, daß sich der Beklagte im vorliegenden Prozeß auf die Gültigkeit von Mieterschutzvorschriften aus dem Wohnungsmietrecht berufen kann. Den Parteien hätte es freigestanden, bei der vergleichsweisen Einigung entsprechendes zu vereinbaren (zur Rechtsfrage vgl. BGH WuM 1985, 288 f; Reinstorf aaO. RN l 95). Das ist jedoch nicht erfolgt. Etwas anderes kann auch dem Beklagtenvorbringen nicht entnommen werden.
Der Vortrag des Beklagten ergibt schließlich nicht, daß den Klägern verläßlich die Namen der Personen bekannt sind, die sich in den Mieträumen aufhalten. Daß ihr Auskunftsanspruch verwirkt ist, kann der Senat nicht erkennen. Bis zum Zugang der Nachrichten des Beklagten vom 24.06.1996 (Anlage K 3) und seines jetzigen Prozeßbevollmächtigen vom 03.06. und 18.07.1996 (Anlagen K 5, 7) bestand angesichts der Verpflichtung des Beklagten, die er im Vergleich vom 11.08.1995 eingegangen war, für die Kläger kein rechtlicher Anlaß, von ihm die Personen der tatsächlichen Nutzer der Mieträume zu erfahren.
Die Erteilung der Auskunft ist dem Beklagten möglich, ohne weiteres zumutbar und verletzt die Rechte der zu bezeichnenden Personen nicht. Das hat das angefoc...