Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 305 O 248/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 5, vom 15. August 2018 (Geschäfts-Nr. 305 O 248/17) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 25.009,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 18.816,48 seit dem 3. August 2017 und auf weitere EUR 6.193,33 seit dem 18. April 2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen etwaigen weiteren immateriellen Schaden zu erstatten, der bei ihr in Zukunft als Folge des Unfalls vom 26. August 2016 eintritt, soweit dieser Schaden zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vorhersehbar ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für letzteren insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 45.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Sturz mit dem Fahrrad aufgrund eines Zusammenstoßes mit dem Hund des Beklagten geltend.

Die Klägerin befuhr am 26. August 2016 gegen 21.30 Uhr in Begleitung ihres Ehemanns, des Zeugen F. S., mit dem Fahrrad einen gemeinsamen Geh- und Radweg, der durch das Zeichen 240 gemäß Anlage 2 zur StVO gekennzeichnet war, aus P. kommend in Richtung R.. Sie näherte sich von hinten einer Gruppe von Fußgängern, bestehend aus dem Beklagten, dessen Ehefrau - der Zeugin C. V. - sowie den Zeugen S. und M. R.. Bei der Fußgängergruppe befand sich die vom Beklagten gehaltene, nicht angeleinte Hündin L. eine Rhodesian Ridgeback-Hündin (im Folgenden vereinfachend als "Hund" bezeichnet). Der Hund bewegte sich von der rechten auf die linke Seite des Wegs und stieß mit dem Vorderrad des Fahrrads der Klägerin zusammen. Die Klägerin stürzte und verletzte sich. Sie erlitt eine Schaftfraktur am linken Daumen sowie eine Luxationsfraktur des rechten Ellenbogens.

Die Hundehalter-Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte an die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Klaglosstellung einen Betrag in Höhe von EUR 2.000,00.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin den Beklagten unter den Gesichtspunkten der Tierhalterhaftung und der unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, dass ihr Ehemann und sie während des gesamten Vorganges kaum schneller als Schrittgeschwindigkeit und "auf Sicht" gefahren seien. Bei dem Fahrrad ihres Ehemanns habe es sich um ein normales Tourenrad gehandelt. Ihr Ehemann habe aus angemessener Entfernung geklingelt. Der Hund des Beklagten, der zuvor nicht zu erkennen gewesen sei, habe völlig überraschend den Weg direkt vor ihrem etwa eine Radlänge vorausfahrenden Ehemann von rechts nach links überquert. Im gleichen Zug sei der Hund von rechts gegen das Vorderrad ihres Fahrrads gesprungen, wodurch sie "wie ein nasser Sack" zu Boden gestürzt sei. Eine wesentliche Beteiligung des Hundes am Unfall, die zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Beklagten führe, sei im Übrigen auch dann gegeben, wenn man den Aussagen der Zeugin V. und der Zeugen R. folge. Auch danach habe sich der Hund nach links begeben und sei in ihre Fahrlinie geraten.

Durch den Unfall sei ihr ein materieller Schaden in Höhe von EUR 1.645,51 entstanden. Wegen der Zusammensetzung dieses Schadens wird auf die Seiten 4 ff. der Klagschrift (Bl. 4 ff. d.A.) verwiesen. Weiter habe sie aufgrund der Unfallverletzungen und deren Behandlung, bei der es zu beträchtlichen Komplikationen gekommen sei, Schmerzen sowie dauerhafte funktionelle, kosmetische und psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 20.000,00 rechtfertigten. Schließlich sei ihr ein Schaden aufgrund vermehrter Bedürfnisse für Haushaltsführung und Pflege entstanden, wie sich aus ihren Schriftsätzen vom 23. März 2018 (Bl. 92 ff. d.A.) und vom 12. April 2018 (Bl. 104 f. d.A.) im Einzelnen ergebe.

Der Beklagte hat behauptet, dass der Ehemann der Klägerin die Vierpersonengruppe, in deren Mitte der Hund getrottet sei, mit einem E-Bike bei sehr hoher Geschwindigkeit auf einem allenfalls 50 cm breiten freien Wegstreifen links überholt habe, ohne seine Annäherung durch ein Klingelzeichen anzuzeigen. Der Hund sei dann in den beschriebenen Wegstreifen gegangen. Als ihr Ehemann schon mindestens 20 m von der Vierpersonengruppe entfernt gewesen sei, habe sich die Klägerin auf ihrem Fahrrad mit ebenfalls sehr hoher Gesch...

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