Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtschuldnerausgleich bei Verletzung eines Fahrradfahrers nach "Jagdspiel" zweier Hunde
Normenkette
BGB §§ 426, 833 S. 1, § 840 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 21.10.2016; Aktenzeichen 24 O 6402/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 22.11.2016 gegen das Endurteil des LG München I vom 21.10.2016 (Az. 24 O 6402/16) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das vorgenannte Urteil des LG sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist die Haftpflichtversicherung des Hundes der Zeugin Dr. A. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Unfallgeschehen vom 06.10.2013 gegen 08.30 Uhr in... München, F. str. 1, auf dem dortigen, mit Zeichen 240 zu § 41 I StVO beschilderten gemeinsamen Fuß- und Radweg. Die Beklagte mit ihrem Pudelmix und die Versicherungsnehmerin des Klägers, die Zeugin Dr. A., mit ihrem 6 Monate alten Flat Coated Retriever namens Fynn gingen spazieren, die Hunde befanden sich nicht angeleint auf der an den Weg angrenzenden Wiese. Die verletzte Zeugin S. näherte sich auf ihrem Fahrrad auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg der Wiese, auf der sich die Hunde befanden, der Hund der Zeugin Dr. A. schlug einen Haken und lief auf den Radweg zu, die Geschädigte, die keinen Helm trug, bremste, stürzte und schlug mit dem Hinterkopf auf den Asphalt und erlitt u.a. eine Schädelfraktur. Der Kläger bezahlte Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall unter Anrechnung von 30 % Mitverschulden an die Geschädigte S., insgesamt 40.748,69 EUR. Hiervon macht er im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs 50 % geltend.
Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 21.10.2016 (Bl. 36/45 d.A. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat ohne Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 28.10.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 23.11.2016 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 52/53 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 27.12.2016 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 57/62 d.A.) begründet.
Der Kläger trägt vor, die Hunde hätten gemeinsam gespielt und seien gemeinsam auf den Weg zu- bzw. auf diesem gerannt und hätten sich gegenseitig gejagt und verfolgt, weshalb sich in der Reaktion und dem Sturz der Geschädigten auch die Tiergefahr des Hundes der Beklagten verwirklicht habe.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.374,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2014 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, ihr Hund sei zurückgeblieben. Als die Radfahrerin sich näherte, hätten die Hunde nicht miteinander gespielt und seien nicht miteinander gelaufen. Der Hund der Zeugin Dr. A. habe auf dem Weg einen Haken geschlagen, zu dem Zeitpunkt habe sich der Hund der Beklagten abseits auf der Wiese befunden, weil er schon müde gewesen sei wegen des vorherigen Stöckchenspiels. Im Übrigen sei es zu keiner Berührung Hund/Rad gekommen und das Verhalten der Geschädigten eine völlige Überreaktion gewesen.
Der Senat hat gemäß Beweisanordnung vom 28.12.2016 (Bl. 63/66 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen Dr. A. und S. sowie durch Erholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen A. Weiter hat der Senat die Beklagte angehört.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2013 nebst Anlagen (Bl. 74/86 d.A.) verwiesen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 09.03.2017 (Bl. 70/72 d.A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2017 (Bl. 74/86 d.A.) Bezug genommen.
B. Neuer Tatsachenvortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 21.04.2017 ist verspätet (§§ 525 S. 1, 296a ZPO) und gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, § 156 ZPO.
I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klagepartei hatte bereits in erster Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt (Klageschrift S. 2, Schriftsatz v. 18.07.2016, S. 2 = Bl. 25 d.A., Schriftsatz vom 24.08.2016 S. 3 = Bl. 34 d.A.), dass, als die Geschädigte die Gruppe fast erreicht hatte, ...