Leitsatz (amtlich)

Die "nicht geringe Menge" in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist bei einer Menge von Cannabisprodukten erfüllt, deren Wirkstoffanteil bei mindestens 7,5 g THC liegt. Veränderungen an diesem vom Bundesgerichtshof zum BtMG festgelegten Grenzwert der "nicht geringen Menge" bei Cannabisprodukten sind durch die geänderte Gesetzeslage seit Inkrafttreten des KCanG zum 1. April 2024 nicht veranlasst.

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Entscheidung vom 13.06.2023)

LG Hamburg (Entscheidung vom 18.03.2024)

 

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Juni 2023 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Hamburg, vom 18. März 2024, wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, dass der Haftbefehl dahingehend abgeändert wird, dass

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg - Ermittlungsrichter - vom 13. Juni 2023, der am selben Tag verkündet worden ist, in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg. Mit dem vorgenannten Haftbefehl wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemeinschaftlich unerlaubt Handel getrieben zu haben (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB). Das Amtsgericht Hamburg hat den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO) bejaht.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2023 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Zugleich hat es die Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls vom 13. Juni 2023 aus fortbestehenden Haftgründen nach Maßgabe der Verurteilung angeordnet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelte der Beschwerdeführer mit 72,01 g Marihuana mit einer Gesamtmenge von 10,21g Tetrahydrocannabinol (im nachfolgenden THC). Strafschärfend ist die festgestellte gewerbsmäßige Begehung berücksichtigt worden.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer haben gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, wobei die Staatsanwaltschaft die Berufung mit der Berufungsrechtfertigungsschrift auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte.

Das Landgericht hat die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers mit Urteil vom 18. März 2024 verworfen und zugleich den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vom 13. Juni 2023 nach Maßgabe der Verurteilung aufrechterhalten. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Der Beschwerdeführer hat über seinen Verteidiger Revision eingelegt.

Er wendet sich mit seiner Beschwerde vom 25. März 2024 gegen den Haftfortdauerbeschluss der Kammer. Nach den Neuerungen durch Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2024 sei eine deutlich geringere Strafe nach Durchführung des Revisionsverfahrens zu verhängen. Es sei nicht zu erwarten, dass der sich seit über neun Monaten in Untersuchungshaft befindende Beschwerdeführer zu einer diesen Zeitraum überschreitenden Freiheitsstrafe verurteilt würde, weshalb die Haftfortdauer unverhältnismäßig sei.

Das Landgericht hat der Haftbeschwerde nicht abgeholfen. Insbesondere sei mit einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe auch nach den erwarteten Neuerungen des Cannabisgesetzes (zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung war der Zeitpunkt des Inkrafttretens noch unklar) nicht zu rechnen. Ergänzend zu den in dem Haftbefehl vom 13. Juni 2023 aufgeführten Umständen habe eine über das Amt für Migration eingeholte Auskunft ergeben, dass sich der vollziehbar ausreisepflichtige, im Juni 2022 illegal eingereiste Beschwerdeführer im Asylverfahren als unwillig zur Zusammenarbeit mit den Behörden gezeigt habe, woraufhin das Asylverfahren - bestandskräftig - eingestellt worden sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Insbesondere sei angesichts der Schwere des Tatvorwurfs der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig, obgleich nach geänderter Rechtslage ein Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nicht mehr vorliegen dürfte. Insoweit sei im Lichte der legalisierten Mengen der bisherige Grenzwert (von 7,5 g THC) auf 15 g THC zu verdoppeln.

Der Senat hat die Ausführungen in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 5. April 2024 gewürdigt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die Voraussetzungen der Untersuchungshaft fortbestehen.

1.

Gegen den Angeklagten besteht der dringende Tatverdacht,

in Hamburg am 12. Juni 2023 gemeinschaftlich gewerbsmäßig mit Cannabis in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben z...

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